Ermittlungsverfahren nach dem AntiDopG: Ablauf und was zu tun ist

Post vom Zoll, ein Anhörungsbogen im Briefkasten oder plötzlich die Polizei vor der Tür – ein Ermittlungsverfahren nach dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) beginnt für die meisten Betroffenen völlig unerwartet. Dieser Beitrag gibt den Überblick: Wie ein solches Verfahren abläuft, von der ersten Sicherstellung bis zum Strafbefehl, welche Rechte Sie in jeder Phase haben und was Sie sofort tun sollten – und was auf keinen Fall. Als Fachanwalt für Strafrecht in München begleite ich Beschuldigte durch genau diese Verfahren und zeige Ihnen, worauf es in jeder Phase ankommt.

Wie beginnt ein Ermittlungsverfahren nach dem AntiDopG?

Am Anfang steht fast immer ein konkreter Anlass. Häufig fängt der Zoll eine aus dem Ausland bestellte Sendung ab. Ebenso lösen die Auswertung von Darknet- oder Shop-Bestelllisten, Kontrollmitteilungen oder Anzeigen ein Verfahren aus. Die Staatsanwaltschaft leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein und informiert Sie – meist per Anhörungsbogen oder Vorladung.

Sendungen aus dem Ausland durchlaufen die Röntgenkontrolle des Zolls – ein Treffer genügt für ein Ermittlungsverfahren.

Welche Schritte durchläuft das Verfahren?

Nach der Einleitung folgt die Ermittlungsphase: Anhörungsbogen oder Vorladung, häufig eine Hausdurchsuchung wegen AntiDopG, dann die Auswertung von Substanzen, Datenträgern und Chats. Am Ende steht der Abschluss – Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. In jeder Phase gibt es Ansatzpunkte für die Verteidigung; je früher sie beginnt, desto größer der Spielraum.

Was bedeutet ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung?

Ein Anhörungsbogen fragt schriftlich zur Sache; eine Vorladung lädt zur Beschuldigtenvernehmung. Beides bedeutet: Gegen Sie wird ermittelt. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen und einer polizeilichen Ladung nicht folgen. Wie Sie richtig reagieren, erläutere ich im Beitrag zur Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nach dem AntiDopG.

Wovon hängt die Strafbarkeit ab?

Entscheidend ist meist die Menge. Der reine Besitz wird erst ab der „nicht geringen Menge“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG zur Straftat; maßgeblich ist der reine Wirkstoffgehalt, nicht das Gesamtgewicht. Daneben spielen Vorsatz, ein möglicher Handelsbezug und die Zuordnung des Besitzes eine Rolle.

Wie endet ein AntiDopG-Verfahren?

Das Verfahren kann auf mehreren Wegen enden. Für Ersttäter mit Eigenbedarf ist eine Einstellung oft realistisch; bei größeren Mengen oder Handel drohen Strafbefehl oder Anklage. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Ausgänge:

VerfahrensausgangWas das bedeutet
Einstellung mangels Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO)Verfahren endet ohne Sanktion und ohne Vorstrafe
Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO)Ende ohne Auflage, keine Vorstrafe
Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO)z. B. gegen Geldauflage, keine Vorstrafe
Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO)Schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung; ohne Einspruch rechtskräftig
Anklage und HauptverhandlungÖffentliche Gerichtsverhandlung mit Urteil

Welcher Weg realistisch ist, entscheidet sich früh – und lässt sich beeinflussen. Genau hier setze ich als Fachanwalt für Strafrecht an, damit sich die Weichen für Sie in die richtige Richtung stellen. Kommt es zur Anklage, lesen Sie im Beitrag zur Anklageschrift nach dem AntiDopG, welche Frist dann läuft und wo die Schwachstellen liegen.

Nur ein Teil der Verfahren endet vor Gericht – viele lassen sich früher und ohne Vorstrafe abschließen.

Was sollte ich sofort tun – und was auf keinen Fall?

Das Wichtigste zuerst: Schweigen Sie zur Sache und folgen Sie keiner polizeilichen Ladung ohne anwaltlichen Rat. Machen Sie keine spontanen Angaben zu Bestellung, Eigenbedarf oder Training – sie liefern oft erst den Beleg für den Vorsatz. Stellen Sie keine eigenen Recherchen über Beteiligte an. Kontaktieren Sie frühzeitig einen Verteidiger.

Wie kann ich mich verteidigen und wie stehen die Chancen?

Der erste Schritt ist die Akteneinsicht – erst sie zeigt, worauf sich der Vorwurf stützt. Anschließend prüfe ich für Sie die Menge und den Wirkstoffgehalt, die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Sicherstellung sowie die Zuordnung des Besitzes. Häufig lässt sich so die nicht geringe Menge oder der Vorsatz erschüttern.

Bei Ersttätern mit reinem Eigenbedarf ist das Ziel im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens – oft gegen eine Auflage – oder eine Geldstrafe ohne Eintrag ins Führungszeugnis. Garantien gibt es nicht; jeder Fall ist anders. Je früher ich eingebunden bin, desto besser lässt sich das Verfahren steuern.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.