Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nach dem AntiDopG – was tun?

Sie haben eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nach dem AntiDopG erhalten – von der Polizei oder vom Zoll? Dann läuft gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren. Auslöser ist oft ein abgefangenes Paket mit Steroiden oder die Kundenliste eines Online-Shops. Viele Betroffene fragen sich jetzt: Muss ich hingehen? Ist der Besitz von Anabolika überhaupt strafbar? Und was steht beruflich auf dem Spiel? Es fühlt sich zu Recht unfair an, wegen einer einzelnen Bestellung plötzlich als Beschuldigter dazustehen. Als Fachanwalt für Strafrecht in München erkläre ich Ihnen, welche Rechte Sie haben und welche Schritte jetzt zählen.

Den gesamten Ablauf eines solchen Verfahrens schildere ich im Beitrag zum Ermittlungsverfahren nach dem AntiDopG.

Viele Vorladungen wegen Dopings gehen auf ein vom Zoll abgefangenes Paket zurück – zur Vorladung der Polizei müssen Sie trotzdem nicht erscheinen.

Was bedeutet eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nach dem AntiDopG?

Die Ladung zeigt: Polizei, Zollfahndung oder Staatsanwaltschaft verdächtigen Sie eines Verstoßes gegen das Anti-Doping-Gesetz. Häufige Auslöser sind Paketkontrollen, ausgewertete Shop- oder Darknet-Daten und Zeugenaussagen. Ein Schuldnachweis ist die Ladung nicht. Sie ist aber ein deutliches Signal: Die Ermittler wollen Ihre eigene Aussage als zusätzliches Beweismittel gewinnen.

Muss ich zur Beschuldigtenvernehmung nach dem AntiDopG erscheinen?

Einer Ladung von Polizei oder Zoll müssen Sie nicht folgen. Anders bei der Staatsanwaltschaft und beim Richter: Dort besteht nach § 163a StPO bzw. § 133 StPO eine Pflicht zum Erscheinen – aber nie eine Pflicht zur Aussage. Als Ihr Verteidiger sage ich den Termin für Sie ab und kläre das weitere Vorgehen.

Wer lädt Sie?Pflicht zu erscheinen?Pflicht zur Aussage?
Polizei oder ZollfahndungNeinNein
StaatsanwaltschaftJa (§ 163a Abs. 3 StPO)Nein
Ermittlungsrichter oder GerichtJa (§ 133 StPO)Nein

Welche Belehrungen Ihnen nach § 136 StPO zustehen, erläutere ich ausführlich im Beitrag zur Beschuldigtenvernehmung im BtMG-Verfahren – die Grundsätze gelten im Dopingverfahren genauso.

Warum sollte ich bei der Polizei keine Aussage machen?

Ihr Schweigerecht ist Ihr stärkster Schutz. Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Wer dagegen „nur kurz etwas klarstellen“ will, liefert oft genau das fehlende Detail – zur Menge, zum Eigenkonsum oder zu Mitbestellern. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark dieses erste Gespräch den weiteren Verlauf prägt. Eine Erklärung, wenn überhaupt, gebe ich für Sie erst nach Akteneinsicht ab – schriftlich.

Ist der Besitz von Anabolika nach dem AntiDopG strafbar?

Nicht automatisch. Erwerb und Besitz sind nach § 2 Abs. 3 AntiDopG nur verboten, wenn die nicht geringe Menge überschritten ist. Die Grenzwerte legt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung fest. Die bloße Eigenanwendung im Freizeitsport ist straflos. Herstellen, Handeltreiben und Abgeben sind dagegen in jeder Menge strafbar. Ich prüfe für Sie, ob die Mengenberechnung der Ermittler stimmt.

Welche Strafe droht nach § 4 AntiDopG?

Der Strafrahmen richtet sich nach der Tathandlung. Bei Freizeitsportlern ohne Vorstrafen stehen häufig Geldstrafe oder Bewährung im Raum. Bei mehr als 90 Tagessätzen erscheint eine Verurteilung im Führungszeugnis – mit Folgen für Beamte, Waffenbesitzer und Bewerbungen. Hinzu kommt die Einziehung der Präparate. Die wichtigsten Vorschriften im Überblick:

VorschriftWas sie regelt
§ 1 AntiDopG – ZweckSchutz der Gesundheit sowie der Fairness und Chancengleichheit im Sport.
§ 2 AntiDopG – Unerlaubter UmgangVerbot von Herstellen, Handeltreiben, Abgeben und Verschreiben (Abs. 1), Anwenden bei anderen (Abs. 2) sowie Erwerb, Besitz und Einfuhr in nicht geringer Menge (Abs. 3).
§ 3 AntiDopG – SelbstdopingVerbot des Selbstdopings im organisierten Wettkampfsport; strafbar nur für Spitzensportler (Testpool oder erhebliche Einnahmen aus dem Sport).
§ 4 AntiDopG – StrafvorschriftenBis 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; bis 2 Jahre bei Erwerb und Besitz zum Selbstdoping; Versuch strafbar; 1 bis 10 Jahre in Qualifikationsfällen, etwa bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln oder Abgabe an Minderjährige; bei Fahrlässigkeit bis 1 Jahr.
§ 4a AntiDopG – KronzeugenregelungStrafmilderung oder Absehen von Strafe, wenn Sie wesentlich zur Aufklärung von Taten anderer beitragen.
§ 5 AntiDopG – EinziehungDopingmittel und Tatmittel können eingezogen werden.
§ 6 AntiDopG – VerordnungsermächtigungenGrundlage für die Festlegung der nicht geringen Mengen und die Erweiterung der Stoffliste.
§ 7 AntiDopG – HinweispflichtenWarnhinweis zur Dopingrelevanz in Packungsbeilage und Fachinformation von Arzneimitteln.
Anlage zum AntiDopG – StofflisteStoffe, für die das Erwerbs- und Besitzverbot nach § 2 Abs. 3 gilt, etwa anabole Steroide und Wachstumshormone.

Was tue ich nach Erhalt der Vorladung konkret?

Sobald Sie mich beauftragen, zeige ich Ihre Verteidigung bei der Behörde an, sage den Vernehmungstermin ab und beantrage Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst mit der Akte sehen wir, welche Beweise wirklich vorliegen: Paketinhalt, Wirkstoffgutachten, Chatverläufe. Danach entscheiden wir gemeinsam, ob Schweigen oder eine schriftliche Stellungnahme Ihnen mehr nützt.

Ob der Besitz von Anabolika strafbar ist und welche Strafe nach § 4 AntiDopG droht, hängt vor allem von Menge und Tathandlung ab.

Wie kann ein AntiDopG-Verfahren im besten Fall enden?

Ziel ist häufig die Einstellung des Verfahrens – mangels Tatverdacht nach § 170 Abs. 2 StPO, wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO. Im besten Fall bleiben Sie ohne Vorstrafe und ohne öffentliche Verhandlung. Wer früh einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt diese Spielräume.

Kommt es doch zur Anklage, erläutere ich die nächsten Schritte im Beitrag zur Anklageschrift nach dem AntiDopG.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.