Betäubungsmittelstrafrecht – Rechtsanwalt Kämpf informiert über Strafverteidigung wegen Vorwürfen nach BtMG

Ein Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Kämpf ist die Verteidigung im Betäubungsmittelstrafrecht. Nachfolgend finden Sie einige grundlegende Informationen aus diesem Bereich.

1. Welche Betäubungsmittel gibt es?

⚠ Wichtiger Hinweis zur aktuellen Rechtslage (Stand: April 2024)

Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 eine eigenständige Rechtslage: Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat Cannabis aus dem BtMG herausgelöst. Besitz, Anbau und Konsum von Cannabis richten sich seitdem ausschließlich nach dem KCanG – nicht mehr nach den §§ 29 ff. BtMG.

Volljährigen Personen ist danach erlaubt: der Besitz von bis zu 25 g Cannabis im öffentlichen Raum (§ 3 Abs. 1 KCanG), der Besitz von bis zu 50 g am Wohnsitz (§ 3 Abs. 2 KCanG) sowie der private Anbau von bis zu 3 Cannabispflanzen zum Eigenkonsum (§ 9 KCanG).

Verstöße gegen diese Grenzen sowie Handel und Weitergabe sind weiterhin strafbar – nun nach § 34 KCanG. Alle übrigen Betäubungsmittel (Kokain, Heroin, Amphetamin etc.) unterfallen weiterhin unverändert dem BtMG. Ausführliche Informationen zum KCanG finden Sie in meinem Artikel Cannabis nach dem KCanG – was ist erlaubt, was ist strafbar?

Betäubungsmittel (im Volksmund Drogen) sind nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) u.a. Cannabis (hier: Marihuana und Haschisch), Amphetamin, Methamphetamin, Heroin, Psilocybin, Kokain, Ecstasy, MDMA, MDA und MDE.
Eine abschließende Aufzählung der Stoffe, die als Betäubungsmittel unter das BtMG fallen, finden Sie in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG.

2. Was ist nach dem BtMG strafrechtlich relevant?

Nach den §§ 29 ff. des BtMG sind verschiedene Handlungsweisen im Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Danach ist u.a.

• der Besitz,
• der Anbau (insbesondere Cannabis),
• die Herstellung,
• das Handeltreiben,
• die Einfuhr,
• der Erwerb,
• und die Abgabe von Betäubungsmitteln

strafrechtlich relevant.

3. Ist die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz möglich?

Gerade bei weichen Drogen (Cannabis, Marihuana und Haschisch) im Bagatellbereich – sprich einer kleinen Menge zum Eigenkonsum – sollte bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens das Ziel sein. Abhängig von der sichergestellten Menge kommt entweder eine Einstellung nach § 31a BtMG oder eine solche gegen gem. § 153a StPO gegen Geldauflage in Betracht.

3. Wie soll ich mich bei einer Hausdurchsuchung verhalten?

Häufig finden im Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmittelstraftaten Telefonüberwachungen und nachfolgend Hausdurchsuchungen statt. Eine Hausdurchsuchung stellt für den Bürger eine äußerst unangenehme Ausnahmesituation dar. Sowohl im Rahmen einer Durchsuchung Ihrer Wohnung, als auch bei Verhaftung oder der schlichten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung sollten Sie stets keine Angaben zur Sache machen.

4. Angaben nach § 31 BtMG – was bedeutet das?

Das Gericht kann nach der Kronzeugenregelung des § 31 BtMG von Strafe absehen oder diese mildern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Täter durch seine Angaben zur Aufdeckung einer mit seiner eigenen Tat im Zusammenhang stehenden Tat oder durch rechtzeitige Preisgabe seiner Kenntnisse zur Verhinderung einer solchen beiträg. Die entsprechenden Angaben müssen bis spätestens zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden.
Häufig werden Beschuldigte bereits in der ersten Vernehmung erheblich unter Druck gesetzt, 31er-Angaben zu machen. Hiervor kann nur dringend gewarnt werden. Oftmals führen vermeintlich positive Aussagen zu erheblichen Selbstbelastungen, die später nicht mehr korrigiert werden können. Gerade bei Bagatellen sind regelmäßig keine Angaben nach § 31 BtMG nötig, um ein gutes/akzeptables Ergebnis zu erzielen. Auch im Hinblick auf mögliche Repressalien aus dem Umfeld der zuvor belasteten Person wollen die entsprechenden Angaben wohl überlegt sein. Es empfiehlt sich vor Angaben zur Sache ausnahmslos einen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen und über diesen zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.

Strafverteidiger-Tipp: Sie haben ein umfassendes Schweigerecht und sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Es gilt der einfache Grundsatz: „Schweigen ist Gold“. Beim ersten Kontakt mit der Polizei – sei es bei Hausdurchsuchung, Beschuldigtenvernehmung oder Verhaftung – sollten Sie einen Strafverteidiger kontaktieren.

Reden Sie nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir – 089/228433-55!