BGH: Zwang zur Smartphone-Entsperrung per Fingerabdruck

Darf die Polizei Ihr Smartphone per Fingerabdruck zwangsweise entsperren lassen – auch gegen Ihren Willen? Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Beschluss vom 13. März 2025 (Az. 2 StR 232/24) klar Stellung bezogen. Für viele Menschen im Raum München, die beruflich oder privat digital vernetzt sind, hat diese Entscheidung weitreichende Bedeutung. In diesem Beitrag erfahren Sie, was aktuell gilt, welche Rechte Sie als Beschuldigter in Bayern haben – und wie Sie sich im Ernstfall vor staatlichem Zugriff auf Ihr Handy schützen können. Als Fachanwalt für Strafrecht in München berate ich Sie zu allen Fragen rund um digitale Ermittlungsmaßnahmen.

Was hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt: Die zwangsweise Entsperrung eines Smartphones mittels Fingerabdruck kann zulässig sein – etwa im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung. Das betrifft auch laufende Verfahren in Bayern, wenn beispielsweise Polizei oder Staatsanwaltschaft München ein Handy sicherstellen und auf gespeicherte Inhalte zugreifen möchten.

Welche gesetzliche Basis liegt dem Urteil zugrunde?

Rechtlich beruht die Entscheidung auf § 81b Abs. 1 StPO (erkennungsdienstliche Maßnahmen) in Verbindung mit den allgemeinen Regeln zur Durchsuchung nach § 94 StPO und folgenden. Diese Vorschriften gelten bundesweit – also auch für Strafverfahren in München, Rosenheim, Freising, Dachau oder Starnberg.

Welche Voraussetzungen nennt der BGH?

Eine zwangsweise Entsperrung ist nur zulässig, wenn ein konkreter Anfangsverdacht besteht, ein Gericht die Maßnahme anordnet und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. In der Praxis bedeutet das: Polizeiinspektionen in München oder Staatsanwälte in der Region benötigen eine klare gesetzliche Grundlage – spontane Maßnahmen ohne richterliche Kontrolle sind unzulässig.

Welche verfassungsrechtlichen Bedenken gibt es?

Die Entscheidung betrifft auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung – ein hohes Gut im digitalen Zeitalter. Kritisch gesehen wird, dass eine ursprünglich für einfache Maßnahmen gedachte Norm wie § 81b StPO nun auch als Eingriffsbasis in sensible Smartphone-Inhalte dient. Gerade für Personen aus München, die sensible berufliche oder private Daten auf ihren Geräten speichern, ist das rechtlich brisant.

Gibt es wissenschaftlichen Widerspruch?

Rechtswissenschaftlich wird die Entscheidung kontrovers diskutiert. Kritiker bemängeln, dass durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs ein „rechtliches Vakuum“ entsteht – das insbesondere in Regionen mit aktiver Ermittlungsarbeit, wie dem Großraum München, praktisch spürbar wird.

Welche praktische Bedeutung ergibt sich daraus?

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie im Raum München polizeilich durchsucht werden und Ihr Handy biometrisch geschützt ist, kann dieses unter Umständen per Fingerabdruck entsperrt werden – auch gegen Ihren Willen. Behörden können dadurch Zugriff auf Nachrichten, Bilder, Standortverläufe oder gespeicherte Dokumente erhalten.

Welche Konsequenzen ergeben sich für Ihre Nutzung der Fingerabdruck-Funktion?

Wer sein Smartphone mit Fingerabdruck oder Gesichtserkennung schützt, läuft Gefahr, dass dieses bei einer Durchsuchung zwangsweise entsperrt wird. Eine PIN oder ein Passwort hingegen darf nicht erzwungen werden – sie sind durch das Verbot der Selbstbelastung geschützt. Aus strafrechtlicher Vorsicht empfehle ich Ihnen daher die Nutzung klassischer Zugangsmethoden.

Welche offenen Fragen bleiben?

Trotz der BGH-Entscheidung bestehen rechtliche Unsicherheiten – auch im bayerischen Strafverfolgungsalltag. Es ist zu erwarten, dass sich Gerichte in München, Augsburg oder Nürnberg künftig mit ähnlichen Konstellationen beschäftigen werden. Eine gesetzliche Klarstellung bleibt wünschenswert.

Fazit

Die Entscheidung des BGH betrifft nicht nur den Einzelfall, sondern hat direkte Auswirkungen auf laufende und zukünftige Ermittlungsverfahren im Raum München. Wer beruflich oder privat viel mit digitalen Endgeräten arbeitet, sollte sich frühzeitig informieren – insbesondere dann, wenn ein Ermittlungsverfahren im Raum steht. Als Fachanwalt für Strafrecht in München stehe ich Ihnen für eine diskrete und kompetente Beratung zur Seite.

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.