Faustmesser und WaffG: verboten – und welche Strafe droht?

Ein Faustmesser wirkt für viele wie ein außergewöhnliches Sammler- oder Outdoor-Messer – bis Post vom Zoll kommt oder bei einer Kontrolle plötzlich der Vorwurf einer Straftat im Raum steht. Denn nach dem Waffengesetz (WaffG) ist ein Faustmesser eine verbotene Waffe: Schon der bloße Besitz kann strafbar sein. Wenn Sie ein Faustmesser bestellt haben und nun einen Anhörungsbogen, eine Vorladung oder eine Beschlagnahme erhalten, ist die Verunsicherung groß. Dass ein einzelnes gekauftes Messer ein Ermittlungsverfahren auslöst, empfinden viele als unverhältnismäßig. Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage – ruhig, verständlich und ohne Dramatik.

Ob ein sichergestellter Gegenstand als verbotene Waffe gilt, entscheidet allein die gesetzliche Definition – nicht der Name im Onlineshop.

Ist ein Faustmesser in Deutschland verboten?

Ja. Das Faustmesser zählt nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 WaffG zu den verbotenen Waffen. Der Umgang damit ist nach § 2 Abs. 3 WaffG untersagt. Anders als bei vielen anderen Messern ist hier nicht nur das Führen verboten, sondern bereits das Erwerben und Besitzen.

Was ist ein Faustmesser nach dem Waffengesetz?

Gemeint ist ein Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, das bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt wird – die Klinge ragt dabei zwischen den Fingern hervor (englisch „push dagger“). Die feststehende oder feststellbare Klinge unterscheidet es von harmlosen Klappmessern. Entscheidend ist diese Bauform, nicht die Bezeichnung des Verkäufers.

Welche Strafe droht beim Besitz eines Faustmessers?

Der Verstoß ist eine Straftat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Der Strafrahmen reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Erfasst sind Erwerb, Besitz, Führen, Überlassen und Einfuhr gleichermaßen. Sogar fahrlässiges Handeln bleibt strafbar. Bei nicht vorbestraften Ersttätern und Eigenbedarf endet ein Verfahren aber häufig mit Einstellung oder Geldstrafe.

Beim Vorwurf einer verbotenen Waffe hängt viel an der genauen Einordnung des Gegenstands.

Worin unterscheidet sich das Faustmesser vom erlaubten Einhandmesser?

Der Unterschied ist erheblich – und wird oft verwechselt. Ein Einhandmesser darf grundsätzlich besessen werden; verboten ist nur das Führen in der Öffentlichkeit, geahndet als Ordnungswidrigkeit. Das Faustmesser dagegen ist als verbotene Waffe schon im Besitz strafbar. Die genauen Regeln für das legale Klappmesser erläutere ich Ihnen im Beitrag zum Einhandmesser nach dem Waffengesetz.

MerkmalEinhandmesserFaustmesser
Rechtlicher StatusErlaubtes MesserVerbotene Waffe (Anlage 2 WaffG)
Besitz zu HauseErlaubtStrafbar
Führen in der ÖffentlichkeitOrdnungswidrigkeit (§ 42a WaffG)Straftat (§ 52 WaffG)
Rechtsfolge bei VerstoßBußgeld bis 10.000 €Geldstrafe bis 3 Jahre Freiheitsstrafe

Was passiert, wenn ein Faustmesser beim Zoll abgefangen wird?

Viele Faustmesser werden im Ausland oder im Internet bestellt. Fällt die Sendung bei einer Zollkontrolle auf, folgen Beschlagnahme und Ermittlungsverfahren. Häufig steht im Schreiben zusätzlich der Vorwurf des Bannbruchs – wie ein solches Verfahren abläuft, zeigt mein Beitrag zum Bannbruch nach § 372 AO. Weil das WaffG die speziellere Norm ist, tritt der Bannbruch dabei regelmäßig zurück.

Gibt es Ausnahmen vom Verbot des Faustmessers?

Die Ausnahmen sind eng. Nur Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis sowie Angehörige Leder- oder Pelz verarbeitender Berufe dürfen nach § 40 Abs. 3 WaffG mit Faustmessern umgehen, sofern sie diese beruflich benötigen. Darüber hinaus ist nur eine behördliche Einzelausnahme möglich. Sammler-Interesse oder Selbstschutz genügen ausdrücklich nicht.

Was gilt, wenn ich das Faustmesser gegen einen Menschen einsetze?

Dann kommt zum Waffenverstoß ein Gewaltdelikt hinzu. Ein Faustmesser ist eine Waffe im Sinne des § 224 StGB – sein Einsatz erfüllt regelmäßig die gefährliche Körperverletzung mit sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe. Beide Vorwürfe stehen in Tateinheit. Eine Notwehrlage kann den Einsatz rechtfertigen – das verbotene Besitzen bleibt davon aber unberührt. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Notwehrrechte in der akademischen Ausbildung einen breiten Raum einnehmen, in der strafrechtlichen Praxis dafür aber ein erstaunliches Mauerblümchendasein pflegen.

Wie verteidige ich mich gegen den Vorwurf?

Viele Betroffene wussten nicht, dass schon der Besitz strafbar ist – und verschlechtern ihre Lage durch vorschnelle Angaben. Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie zuerst, ob der sichergestellte Gegenstand die enge gesetzliche Definition des Faustmessers überhaupt erfüllt. Ist das zweifelhaft, beantrage ich Akteneinsicht und wende mich gegen Vorwurf und Einziehung nach § 54 WaffG. So ist im besten Fall eine Einstellung erreichbar. Wer früh einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt die entscheidenden Handlungsspielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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