Fischwilderei (§ 293 StGB): Was droht beim Schwarzangeln?

Ein Vorwurf wegen Fischwilderei trifft viele Angler wie ein Schock. Was als entspannter Nachmittag am Wasser begann, endet mit einer Vorladung der Polizei oder einem Strafbefehl im Briefkasten. Viele denken: „Ich habe doch nur geangelt.“ Es fühlt sich unverhältnismäßig an, deswegen wie ein Straftäter behandelt zu werden. Doch § 293 StGB stuft das Fischen ohne die richtige Erlaubnis als Straftat ein – nicht als bloße Ordnungswidrigkeit. Es drohen eine Geldstrafe, ein Registereintrag und der Verlust der Angelausrüstung. In diesem Beitrag beantworte ich als Fachanwalt für Strafrecht die wichtigsten Fragen: Wann wird Angeln strafbar, welche Strafe droht – und wie lässt sich verteidigen?

Schon die ausgeworfene Angel kann beim Schwarzangeln den Straftatbestand der Fischwilderei erfüllen.

Was ist Fischwilderei nach § 293 StGB?

Fischwilderei begeht, wer ein fremdes Fischereirecht oder Fischereiausübungsrecht verletzt. Das Gesetz meint damit: Sie fischen in einem Gewässer, ohne dazu berechtigt zu sein. Auch wer eine dem Fischereirecht unterliegende Sache – etwa tote Fische oder Laich – an sich nimmt, macht sich strafbar. Umgangssprachlich heißt das Schwarzangeln. Rechtsgrundlage ist § 293 StGB.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat – wann wird Angeln zur Fischwilderei?

Entscheidend sind zwei verschiedene Papiere. Der Fischereischein ist der staatliche Befähigungsnachweis nach bestandener Prüfung. Fehlt nur er, liegt meist eine Ordnungswidrigkeit nach Landesrecht vor. Der Fischereierlaubnisschein – die Angelkarte – erlaubt das Fischen im konkreten Gewässer. Fehlt dieser, ist es Fischwilderei und damit eine Straftat.

Was fehlt?Rechtliche EinordnungMögliche Folge
Nur der Fischereischein (Prüfungsnachweis)Ordnungswidrigkeit nach LandesfischereigesetzBußgeld (je nach Bundesland bis zu mehreren tausend Euro)
Der Fischereierlaubnisschein / die AngelkarteStraftat: Fischwilderei nach § 293 StGBGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
Erlaubnis im geschlossenen PrivatgewässerStraftat: Diebstahl nach § 242 StGBGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

Warum reicht schon die Angel im Wasser für eine Strafe?

Die Fischwilderei ist ein sogenanntes Unternehmensdelikt. Das bedeutet: Versuch und vollendete Tat werden gleich behandelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB). Sie müssen keinen einzigen Fisch gefangen haben. Es genügt, die beköderte Angel ins Wasser zu halten. Schon damit ist der Straftatbestand erfüllt – unabhängig vom Fangerfolg.

Welche Strafe droht bei Fischwilderei?

§ 293 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Ersttätern bleibt es fast immer bei einer Geldstrafe. Hinzu kommt oft die Einziehung Ihrer Angelausrüstung nach § 74 StGB. Und: Ab 90 Tagessätzen gelten Sie als vorbestraft – mit Eintrag im Führungszeugnis. Viele Betroffene unterschätzen, wie schnell aus einem Angelausflug ein Ermittlungsverfahren wird.

Ob Fischwilderei oder Diebstahl vorliegt, hängt beim Angeln ohne Angelschein vom Gewässer ab.

Wann ist es kein Fischwilderei, sondern Diebstahl?

Auf das Gewässer kommt es an. In freien Gewässern gelten Fische als herrenlos – hier greift § 293 StGB. In einem geschlossenen Privatteich sind die Fische bereits fremdes Eigentum. Wer dort ohne Erlaubnis fängt, begeht Diebstahl nach § 242 StGB. Welche Tatvarianten es sonst noch gibt, erläutere ich in meinem Beitrag zu den verschiedenen Diebstahls-Straftatbeständen.

Wie kann ich mich gegen den Vorwurf der Fischwilderei verteidigen?

Zunächst rate ich Ihnen: Schweigen Sie zur Sache und unterschreiben Sie nichts. Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie Akteneinsicht und prüfe jeden Ansatzpunkt. Oft trägt ein Irrtum: Wer sich für berechtigt hielt – etwa weil er das Gewässer verwechselt hat –, dem fehlt der nötige Vorsatz. In vielen Fällen lässt sich das Verfahren so ganz einstellen.

Wie geht es nach der Vorladung weiter?

Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie die Fristen. Erhalten Sie einen Strafbefehl, läuft die Einspruchsfrist nur zwei Wochen. Je früher ich eingeschaltet werde, desto mehr Handlungsspielraum bleibt für Sie. Im besten Fall endet das Verfahren mit einer Einstellung – und Ihre Angelausrüstung sowie ein reines Führungszeugnis bleiben erhalten.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
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