Wiederholungsgefahr als Haftgrund: Wann droht Untersuchungshaft?
Eine Festnahme – und plötzlich steht die Untersuchungshaft im Raum, weil das Gericht eine Wiederholungsgefahr annimmt. Für viele Beschuldigte und ihre Angehörigen ist das ein Schock. Hier geht es nicht darum, ob jemand flieht oder Beweise vernichtet, sondern um die Prognose, er werde erneut straffällig. Die Wiederholungsgefahr ist ein eigenständiger Haftgrund nach § 112a StPO und unterliegt strengen Voraussetzungen. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wann sie greift, wie lange die Haft dauern darf und welche Möglichkeiten der Verteidigung bestehen.
Was bedeutet der Haftgrund Wiederholungsgefahr nach § 112a StPO?
Die Wiederholungsgefahr erlaubt Untersuchungshaft nicht zur Sicherung des Verfahrens, sondern zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Sie ist damit vorbeugender Natur. Das Gericht inhaftiert einen noch nicht Verurteilten allein wegen der Prognose künftiger Taten. Wegen dieses tiefen Eingriffs in die Unschuldsvermutung stellt die Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen. Anders als die klassischen Haftgründe Flucht- und Verdunkelungsgefahr nach § 112 StPO dient die Wiederholungsgefahr nicht dem laufenden Verfahren, sondern dem Schutz möglicher künftiger Opfer.
Bei welchen Straftaten kommt die Wiederholungsgefahr in Betracht?
Anders als bei Flucht- oder Verdunkelungsgefahr greift dieser Haftgrund nur bei bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Delikten. § 112a StPO unterscheidet zwei Gruppen: schwere Sexualdelikte einerseits und einen Katalog erheblicher Wiederholungstaten andererseits.
| Gruppe | Typische Delikte | Besonderheit |
|---|---|---|
| Schwere Sexualdelikte (§ 112a Abs. 1 Nr. 1) | u. a. sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung | Bereits eine einzige Tat kann genügen |
| Katalogtaten (§ 112a Abs. 1 Nr. 2) | gefährliche Körperverletzung, Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Brandstiftung, schwere Betäubungsmitteldelikte | Nur bei wiederholter oder fortgesetzter Begehung |
Zum Katalog der Nummer 2 zählt etwa die gefährliche Körperverletzung. Was dieser Tatbestand im Einzelnen voraussetzt, lesen Sie in unserem Beitrag zur gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB. Der Deliktskatalog des § 112a StPO wurde zuletzt mit Wirkung zum 2. April 2026 erweitert, unter anderem um bestimmte terrorismusbezogene Straftaten.

Die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ist keine Strafe, sondern eine vorbeugende Maßnahme.
Welche Voraussetzungen müssen für die Wiederholungsgefahr vorliegen?
Es genügt nie der bloße Verdacht, jemand könnte wieder straffällig werden. Erforderlich sind ein dringender Tatverdacht und bestimmte Tatsachen, die konkret die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor der rechtskräftigen Verurteilung weitere erhebliche Taten gleicher Art begeht. Bloße allgemeine Mutmaßungen oder pauschale Hinweise auf den Lebenswandel reichen nicht. Bei den Katalogtaten der Nummer 2 muss zusätzlich eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten sein. Außerdem ist die Wiederholungsgefahr nachrangig: Liegt bereits ein anderer Haftgrund nach § 112 StPO vor, wird auf § 112a StPO nicht zurückgegriffen. Erfahrene Strafverteidiger setzen genau hier an und prüfen, ob die angenommene Gefahr wirklich auf belastbaren Tatsachen beruht.
Wie lange darf die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dauern?
Für diesen Haftgrund gilt eine besondere Obergrenze: Nach § 122a StPO darf der Vollzug der Haft, soweit er allein auf die Wiederholungsgefahr gestützt ist, nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden. Unabhängig davon begrenzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Haft: Sie darf nicht außer Verhältnis zur erwartbaren Strafe stehen. Zudem gilt das Beschleunigungsgebot – Ermittlungsbehörden und Gerichte müssen Haftsachen besonders zügig bearbeiten. Allgemeine Grundlagen zu Ablauf und Dauer finden Sie in unserem Überblick zur Untersuchungshaft.

Gegen einen Haftbefehl lässt sich vorgehen – etwa über die Haftprüfung oder einen Antrag auf Außervollzugsetzung.
Wie kann man sich gegen den Haftgrund der Wiederholungsgefahr wehren?
Ein Haftbefehl ist nicht das letzte Wort. Der Beschuldigte kann jederzeit eine Haftprüfung beantragen oder Haftbeschwerde einlegen. Häufig lässt sich der Vollzug nach § 116 StPO gegen Auflagen aussetzen – etwa Meldeauflagen, eine Therapieauflage oder ein Kontaktverbot. Der wichtigste Angriffspunkt ist die Gefahrenprognose. Vorstrafen allein begründen keine Wiederholungsgefahr; auch Jahre zurückliegende Taten tragen die Annahme meist nicht. Geänderte Lebensumstände, eine feste Arbeit oder eine begonnene Therapie können die Prognose entkräften. Viele Angehörige fühlen sich in dieser Lage hilflos – dabei lässt sich gegen einen Haftbefehl oft mehr erreichen, als zunächst gedacht. Wer früh einen Strafverteidiger einschaltet, kann bereits die erste Haftprüfung gezielt vorbereiten.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir! So geht´s weiter:
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