Sie haben eine Vorladung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld erhalten oder Ihnen wird plötzlich vorgeworfen, mit „Blüten“ bezahlt zu haben?
Für Betroffene geht es schnell um viel: finanzielle Existenz, berufliche Zukunft und nicht zuletzt die eigene Freiheit. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht in München, was genau hinter dem Tatvorwurf nach § 147 StGB steckt, welche Strafen drohen, wie ein solches Verfahren abläuft und in welchen Punkten eine frühzeitige, professionelle Strafverteidigung entscheidend sein kann.
Was bedeutet „Inverkehrbringen von Falschgeld“ rechtlich genau?
Unter dem Inverkehrbringen von Falschgeld versteht man, dass falsches oder verfälschtes Geld so weitergegeben wird, dass ein anderer darüber verfügen kann und es für echt hält. Das ist in § 147 StGB geregelt. Wichtig ist, dass das Geld in den allgemeinen Zahlungsverkehr gelangt – etwa beim Bezahlen im Laden, in der Bar oder bei einem privaten Kauf. Es genügt, dass die Sicherheit des Geldverkehrs konkret gefährdet wird; ein tatsächlicher Vermögensschaden beim Staat oder einem Dritten ist nicht erforderlich.
Welche Handlungen fallen typischerweise unter das Inverkehrbringen von Falschgeld?
Typisch ist das Bezahlen mit Falschgeld im Handel, in der Gastronomie oder beim Privatverkauf, etwa über Kleinanzeigen. Ebenfalls erfasst ist das bewusste Weitergeben von Scheinen, die man als unecht erkannt hat – etwa als „Wechselgeld“ oder innerhalb eines Freundeskreises. Nicht erforderlich ist, dass Sie das Geld selbst hergestellt haben; das wäre eigenständig als Geldfälschung nach § 146 StGB strafbar. Beim Inverkehrbringen geht es allein darum, falsches Geld als echtes Zahlungsmittel erscheinen zu lassen und entsprechend zu verwenden.
Ab wann mache ich mich strafbar – reicht schon der bloße Besitz von Falschgeld?
Der bloße Besitz von Falschgeld erfüllt den Tatbestand des Inverkehrbringens noch nicht. Strafbar wird es, wenn Sie das Falschgeld bewusst weitergeben oder gezielt vorbereiten, es in Umlauf zu bringen. Je nach Konstellation kann aber bereits das Sich-Verschaffen von Falschgeld mit Verwendungsabsicht als Geldfälschung nach § 146 StGB gewertet werden.
Welche Strafen drohen beim Inverkehrbringen von Falschgeld nach dem Strafgesetzbuch?
Nach § 147 StGB wird das Inverkehrbringen von Falschgeld mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt u.a. vom Umfang der Taten, der Anzahl der Scheine und etwaiger (einschlägiger) Voreintragungen/Vorstrafen ab. Bei Ersttätern und überschaubaren Beträgen sind Geldstrafe oder eine Bewährungsstrafe möglich. Bitte beachten Sie: Beim Straftatbestand der Geldfälschung nach § 146 StGB drohen deutlich höhere Strafen. Es handelt sich um einen Verbrechenstatbestand mit der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe!
Welche Rolle spielt es, ob ich von der Fälschung wusste oder nicht?
Voraussetzung für eine Verurteilung ist grundsätzlich Vorsatz. Sie müssen gewusst haben oder zumindest billigend in Kauf genommen haben, dass es sich um Falschgeld handelt. Haben Sie einen Schein gutgläubig als echt angenommen und in gleicher Weise weitergegeben, fehlt es in der Regel an diesem Vorsatz. Problematisch wird es, wenn der Schein offensichtlich auffällig war und Sie ihn trotzdem „loswerden“ wollten. In solchen Fällen geht es in der Verteidigung darum, den subjektiven Tatvorwurf zu entkräften und nachvollziehbare Alternativerklärungen zu liefern.
Wie wird nachgewiesen, dass ich vom Falschgeld Kenntnis hatte?
Den Vorsatz versucht die Staatsanwaltschaft meist aus den äußeren Umständen zu schließen: Woher stammt das Geld, gab es verdächtige Chats, wie haben Sie sich bei der Zahlung verhalten? Technische Gutachten belegen zwar die Unechtheit, sagen aber nichts über Ihre innere Einstellung aus. Hier setzt die Verteidigung an, etwa indem Widersprüche in Zeugenaussagen aufgezeigt werden oder erklärt wird, warum ein Laie die Fälschung unter den konkreten Umständen nicht erkennen konnte oder gar musste.
Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld ab?
Oft beginnt das Verfahren mit einer Meldung einer Bank oder eines Unternehmens, nachdem ein falscher Schein entdeckt wurde. Die Polizei versucht dann, über Kassenbelege, Videoaufnahmen oder Zeugen den Einzahler zu identifizieren. Es folgen in vielen Fällen eine Beschuldigtenvorladung, gegebenenfalls Durchsuchungen und die Auswertung von Handys oder Computern. Die Staatsanwaltschaft entscheidet anschließend über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Ohne anwaltliche Begleitung besteht die Gefahr, dass frühzeitige Aussagen die spätere Verteidigung erheblich erschweren.
Muss ich bei der Polizei eine Aussage machen oder kann ich schweigen?
Als Beschuldigter haben Sie nach § 136 StPO das ausdrückliche Recht zu schweigen. Sie müssen keine Angaben zur Sache machen und dürfen zunächst nur Ihre Personalien angeben. Dieses Schweigerecht ist eines Ihrer wichtigsten Rechts als Beschuldigter. Sie sollten es konsequent zu nutzen, bis Ihr Verteidiger Akteneinsicht hatte. Eine vorschnelle Einlassung aus dem Bauch heraus lässt sich später kaum korrigieren. Sie können jederzeit erklären, dass Sie (ohne anwaltliche Beratung) keine Aussage machen möchten – das darf Ihnen strafrechtlich nicht negativ ausgelegt werden.
Welche typischen Fehler machen Beschuldigte in Falschgeld-Verfahren?
Ein häufiger Fehler ist der Versuch, die Situation durch spontane Erklärungen zu „retten“ – etwa indem man die Herkunft des Geldes verharmlost oder andere Personen belastet. Ebenso problematisch sind das Löschen von Chats, das Entsorgen von Belegen oder abgesprochene Aussagen mit Freunden. Solches Verhalten kann als Verdunkelungsversuch gewertet werden und die Strafverfolgungsbehörden zusätzlich motivieren. Sinnvoll ist es hingegen, Ruhe zu bewahren, keine Details preiszugeben und sich möglichst frühzeitig an einen spezialisierten Strafverteidiger zu wenden.
Welche Besonderheiten gelten bei Jugendlichen und Heranwachsenden?
Bei Jugendlichen und Heranwachsenden findet in der Regel das Jugendgerichtsgesetz (JGG) Anwendung. Hier stehen erzieherische Maßnahmen im Vordergrund. Häufig geht es um Mitläufer-Situationen, in denen jungen Menschen die Tragweite ihres Handelns nicht bewusst ist. Die Palette möglicher Reaktionen reicht von Erziehungsauflagen über Arbeitsstunden bis hin zu Jugendstrafe in schweren Fällen. In der Verteidigung spielen Persönlichkeit, Entwicklung, Schul- und Ausbildungssituation sowie familiärer Hintergrund eine zentrale Rolle, um ein möglichst mildes, zukunftsorientiertes Ergebnis zu erreichen.
Hat ein Verfahren wegen Falschgeld-Fällen Auswirkungen auf meinen Job oder meine Zuverlässigkeit?
Ein Verfahren wegen Inverkehrbringens von Falschgeld kann erhebliche berufliche Konsequenzen haben – insbesondere in vertrauenssensiblen Bereichen wie Banken, Kassenwesen, Sicherheitsgewerbe oder öffentlichem Dienst. Eine Eintragung im Führungszeugnis (bei der ersten Eintragung im Bundeszentralregister ab 90 Tagessätzen) kann Beförderungen, Stellenwechsel oder Zuverlässigkeitsprüfungen erschweren. Deshalb sollten strafrechtliche und berufsrechtliche Auswirkungen immer gemeinsam betrachtet werden. Eine kluge Verteidigungsstrategie versucht, sowohl die strafrechtliche Sanktion als auch berufliche Folgeschäden so gering wie möglich zu halten.
Kann ein Eintrag im Führungszeugnis vermieden werden?
Ob eine Verurteilung im Führungszeugnis erscheint, hängt insbesondere von der Höhe der Strafe ab. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen werden bei der ersten Eintragung nicht in das Führungszeugnis eingetragen. Ein wichtiges Verteidigungsziel kann daher sein, eine Verfahrenseinstellung – ggf. gegen Auflagen – oder eine möglichst niedrige Strafe zu erreichen. Dabei spielen Vorstrafen, Schadenswiedergutmachung und Ihr persönlicher Auftritt eine wichtige Rolle. Frühzeitige anwaltliche Unterstützung erhöht die Chancen, die Folgen für Ihr Führungszeugnis zu begrenzen.
Wann sollte ich einen Strafverteidiger einschalten – und was kann dieser konkret für mich tun?
Idealerweise sofort. Als Fachanwalt für Strafrecht in München biete ich Ihnen:
- Einsicht in die Ermittlungsakte
- Analyse der Beweislage
- Schutz vor belastenden Aussagen
- Kommunikation mit Polizei und Staatsanwaltschaft
- Strategie zur Vermeidung von Anklage oder Strafe
Wie stehen die Chancen, das Verfahren ohne Anklage oder Strafe zu beenden?
Die Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens stehen gut, wenn frühzeitig die richtigen Schritte unternommen werden. Bei entsprechenden Voraussetzungen (s.o.) und einer geeigneten Verteidigungsstrategie ist in vielen Fällen eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts, § 153 StPO wegen geringer Schuld oder § 153a StPO gegen Geldauflage möglich.
Was sollten Betroffene aus München jetzt tun – und was besser lassen?
Tun Sie das:
- Schweigen Sie gegenüber Polizei oder anderen Beteiligten.
- Sichern Sie relevante E-Mails, Verträge, Chats und Unterlagen.
- Kontaktieren Sie sofort einen Strafverteidiger.
Vermeiden Sie das:
- Unüberlegte Aussagen bei der Polizei.
- Kontaktaufnahme zu vermeintlichen Auftraggebern oder angeblichen Firmen.
- Vernichtung von Daten – das kann als Verdunkelung ausgelegt werden.
Fazit
Wenn gegen Sie in München oder Umgebung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld oder Geldfälschung ermittelt wird, sollten Sie schnell und überlegt reagieren. Schweigen, Beweise sichern und anwaltliche Hilfe suchen – das sind Ihre wichtigsten Schritte.
Als Fachanwalt für Strafrecht in München berate und verteidige ich Sie diskret, engagiert und mit dem Ziel, das Verfahren möglichst früh und ohne negative Folgen zu beenden.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.
