Der Besitz oder Handel mit Amphetamin kann schnell ernste strafrechtliche Konsequenzen haben – besonders wenn die Grenze zur „nicht geringen Menge“ überschritten wird. Dann drohen in der Regel Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Doch ab wann gilt eine Menge als „nicht gering“? Welche Strafen sind zu erwarten und welche Verteidigungsstrategien gibt es? Als Fachanwalt für Strafrecht in München beantworte ich die wichtigsten Fragen zum Thema und zeige, worauf es in der Praxis wirklich ankommt.
Was bedeutet der Begriff „nicht geringe Menge“ bei Amphetamin?
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist der Begriff der „nicht geringen Menge“ entscheidend für die Strafzumessung. Es handelt sich dabei nicht um eine juristisch schwammige Formulierung, sondern um eine durch die Rechtssprechung konkret festgelegte Wirkstoffmenge, ab der das Gesetz besonders harte Strafen vorsieht. Wer mit einer solchen Menge Amphetamin erwischt wird, muss mit einem Verbrechenstatbestand nach § 29a BtMG oder § 30 BtMG rechnen – das bedeutet Freiheitsstrafen ab einem Jahr aufwärts.
Ab welcher Menge spricht man bei Amphetamin von einer „nicht geringen Menge“?
Die Grenze liegt bei 10 Gramm reinem Wirkstoff Amphetaminbase. Das entspricht meist einer deutlich größeren Bruttomenge, je nach Streckung. Diese Menge wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) festgelegt und ist für Gerichte bundesweit verbindlich. Wer diese Wirkstoffgrenze überschreitet, hat im Ermittlungs- und/oder Strafverfahren mit der Verfolgung wegen der Verbrechensstraftatbestände (Mindeststrafe ab einem Jahr Freiheitsstrafe) zu fürchten.

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Welche Strafen drohen bei Besitz oder Handel mit einer nicht geringen Menge Amphetamin?
Bereits der Besitz dieser Menge wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet – eine Geldstrafe ist hier nicht mehr bzw. bloß aushahmsweise nach § 47 Abs. 2 StGB möglich. Beim Handel, Einfuhr oder Herstellung drohen sogar Strafen zwischen zwei und fünfzehn Jahren, je nach Umständen des Einzelfalls. Vor allem bei bandenmäßigem oder bewaffnetem Handeln verschärft sich der Strafrahmen erheblich (§ 30a BtMG).
Warum spielt die „nicht geringe Menge“ im Strafrecht eine so große Rolle?
Die Einordnung als „nicht geringe Menge“ markiert die Schwelle vom einfachen zum schweren Drogendeliktsbereich. Sie zeigt dem Gericht, dass der Besitz oder Handel nicht mehr als Bagatelle, sondern als ernsthafte Gefährdung der Allgemeinheit gewertet wird. In der Folge steigen sowohl die rechtlichen Anforderungen als auch die Strafandrohungen deutlich an.
Wie wird die Menge festgestellt und wer entscheidet darüber?
Die Ermittlungsbehörden lassen sichergestellte Substanzen chemisch analysieren. Wichtig ist der reine Wirkstoffgehalt, nicht die Gesamtmenge des Pulvers oder der Amphetaminpaste. Ein Gutachter bestimmt den Amphetamingehalt, und das Ergebnis ist für die gerichtliche Bewertung entscheidend. Die Entscheidung, ob eine nicht geringe Menge vorliegt, basiert dann auf diesem Gutachten.
Gibt es Unterschiede zwischen reinem Wirkstoff und Bruttomenge?
Ja – und dieser Unterschied ist für die Verteidigung zentral. Amphetamin wird häufig gestreckt, etwa mit Koffein, Zucker oder anderen Zusätzen. Entscheidend für das Strafmaß ist nicht die Bruttomenge, sondern die Menge Amphetaminbase im Stoffgemisch. In der Praxis bedeutet das: 50 Gramm Amphematinpulver oder -paste können strafrechtlich irrelevant oder hochgefährlich sein – je nach Reinheitsgrad.
Was passiert, wenn ich nur zum Eigenkonsum im Besitz war?
Auch bei Eigenkonsum gilt: Liegt die nicht geringe Menge vor, ist eine Freiheitsstrafe gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch kann der Eigenbedarf unter Umständen strafmildernd wirken. Voraussetzung ist meist eine nachvollziehbare Suchtproblematik und die Bereitschaft zur Therapie. In solchen Fällen kann auch § 35 BtMG greifen, der eine Therapie statt Strafe ermöglicht.
Wie wirkt sich eine Suchtproblematik auf die Strafe aus?
Gerichte berücksichtigen eine bestehende Abhängigkeit häufig strafmildernd, wenn sie nachweisbar ist. In vielen Fällen lassen sich Verfahren gegen Auflagen einstellen oder es wird eine Strafaussetzung zur Bewährung in Kombination mit einer Drogentherapie erreicht. Wichtig ist hier die frühzeitige Einbindung eines erfahrenen Strafverteidigers und ggf. eines medizinischen Gutachters.

Nicht geringe Menge Verteidigungsansätze Amphetamin
Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei Verfahren wegen Amphetaminbesitz?
Zentrale Ansatzpunkte sind die Anfechtung des Gutachtens zur Wirkstoffmenge, die Überprüfung der Durchsuchungsmaßnahmen sowie die persönliche Lebenssituation des Mandanten. Auch Verfahrensfehler können strategisch genutzt werden. Die Möglichkeit der Anwendung von § 31 BtMG (Kronzeugenregelung) kann in Erwägung gezogen werden, dürfte aber in den allermeisten Fällen aus unterschiedlichen Gründen nicht empfehlenswert sein. Verteidigungsziel sollte jedenfalls – so die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – eine Einstellung oder das Erreichen einer Bewährungsstrafe sein.
Was kann ein Fachanwalt für Strafrecht konkret für mich tun?
Ein erfahrener Fachanwalt prüft alle Beweismittel kritisch, schützt Sie vor Selbstbelastung und verhandelt mit Staatsanwaltschaft und Gericht auf Augenhöhe. In vielen Fällen lassen sich durch professionelle Verteidigung deutlich mildere Strafen erreichen oder Verfahren sogar vermeiden. Gerade bei nicht geringer Menge ist frühzeitige anwaltliche Hilfe entscheidend.
Wie läuft das Strafverfahren in München typischerweise ab?
In München wird bei Verdacht auf nicht geringe Mengen zügig ermittelt – oft beginnt das Verfahren mit einer Wohnungsdurchsuchung oder Festnahme. Nach Beschlagnahme und Gutachten folgt die Anklage. In vielen Fällen ist zunächst Untersuchungshaft im Raum. Hier gilt: Sofort einen Strafverteidiger kontaktieren und keine Aussagen ohne Rechtsbeistand machen.
Wann sollte ich dringend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?
Sobald gegen Sie wegen Betäubungsmitteldelikten ermittelt wird – und insbesondere bei der nicht geringen Menge – sollten Sie sofort einen Fachanwalt für Strafrecht kontaktieren. Je früher der Anwalt involviert ist, desto besser lassen sich Weichen für eine günstige Lösung stellen.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
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