Nicht geringe Menge LSD: Strafbarkeit, Grenzen & Strafverteidigung

Wird bei Ihnen LSD sichergestellt, entscheidet oft ein einziger Wert über den weiteren Verlauf: die nicht geringe Menge LSD. Wird diese Schwelle überschritten, wird aus einem Vergehen ein Verbrechen – mit einer Freiheitsstrafe ab einem Jahr, selbst beim ersten Vorwurf. Viele Betroffene ahnen nicht, dass nicht die Zahl der Blotter zählt, sondern der reine Wirkstoff. Diese Unsicherheit ist belastend, und die Angst vor Haft ist real. Es wirkt ungerecht, wenn ein Laborwert über Ihre Freiheit bestimmt. Als Fachanwalt für Strafrecht in München erkläre ich Ihnen, ab wann die Grenze erreicht ist, welche Strafen das BtMG vorsieht und worauf es für Ihre Verteidigung ankommt.

Ab welcher Menge liegt bei LSD eine nicht geringe Menge vor?

Die Rechtsprechung zieht für LSD eine klare Grenze: Eine nicht geringe Menge LSD liegt ab 6 Milligramm reinem Wirkstoff vor. Das entspricht rund 300 Trips oder 120 Konsumeinheiten zu je 50 Mikrogramm. Wie die nicht geringe Menge im Sinne des BtMG bestimmt wird, hängt allein vom reinen Wirkstoff ab – nicht von der Zahl der Blotter oder Pappen.

Welche Strafe droht bei einer nicht geringen Menge LSD?

Bei einer nicht geringen Menge LSD greift § 29a BtMG: Das Gesetz sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Eine Geldstrafe ist ausgeschlossen. Nur in einem minder schweren Fall ist eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren möglich. Aus dem Vergehen wird damit ein Verbrechen.

Bei LSD entscheidet nicht die Zahl der Trips, sondern der im Gutachten ermittelte Wirkstoffgehalt nach § 29a BtMG.

Warum zählt bei LSD der Wirkstoff und nicht die Zahl der Trips?

Entscheidend ist nie die Darreichungsform, sondern der reine Wirkstoffgehalt. Ob Blotter, Tablette oder flüssiges LSD – gemessen wird das enthaltene Lysergsäurediethylamid durch ein chemisches Gutachten. Schon kleine Messfehler können über die Grenze entscheiden. Ähnliche Fragen stellen sich bei der nicht geringen Menge Psilocybin, wo das Wirkstoffgutachten ebenfalls im Mittelpunkt steht.

Besitz, Handel oder Einfuhr – was wird bei LSD härter bestraft?

Alle drei Formen sind strafbar, aber unterschiedlich schwer. Der bloße Besitz und das Handeltreiben in nicht geringer Menge fallen unter § 29a BtMG. Die Einfuhr wiegt schwerer und richtet sich nach § 30 BtMG. Die folgende Übersicht zeigt die Strafrahmen im Vergleich.

Tatvorwurf (LSD ab 6 mg Wirkstoff)VorschriftStrafrahmen
Besitz oder Handeltreiben in nicht geringer Menge§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMGFreiheitsstrafe 1 bis 15 Jahre (minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre)
Einfuhr in nicht geringer Menge§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMGFreiheitsstrafe 2 bis 15 Jahre (minder schwerer Fall: 3 Monate bis 5 Jahre)
Bandenmäßiger Handel oder Handel mit Waffe§ 30a BtMGFreiheitsstrafe 5 bis 15 Jahre (minder schwerer Fall: 6 Monate bis 5 Jahre)
Besitz unterhalb der Grenze§ 29 BtMGGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

Kann ich trotz nicht geringer Menge LSD eine Bewährung bekommen?

Ja, das ist möglich. Eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden – etwa bei einem Ersttäter ohne erschwerende Umstände. Dafür muss die Strafe zunächst unter diese Grenze gebracht werden, häufig über einen minder schweren Fall. Als erfahrener Strafverteidiger arbeite ich für Sie gezielt auf dieses Ziel hin.

Kommt bei LSD eine Therapie statt Strafe in Betracht?

Bei einer Abhängigkeit kann eine Therapie den Ausschlag geben. § 35 BtMG erlaubt es, eine Behandlung auf die Strafe anzurechnen – bekannt als „Therapie statt Strafe“. Ziel ist im besten Fall eine Perspektive statt reiner Bestrafung. Ob dieser Weg in Ihrem Fall realistisch ist, bespreche ich nach Akteneinsicht offen mit Ihnen.

Welche Verteidigungsstrategien helfen im LSD-Verfahren?

Häufig steht das Wirkstoffgutachten im Zentrum: Wurde korrekt gemessen und gerechnet? Auch die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und die Verwertbarkeit von Aussagen prüfe ich für Sie sorgfältig. Oft lässt sich der Vorwurf der nicht geringen Menge entkräften oder zumindest ein minder schwerer Fall begründen. Viele Betroffene unterschätzen, wie früh diese Weichen gestellt werden.

Als Fachanwalt für Strafrecht in München prüfe ich Gutachten und Ermittlungsakte in LSD-Verfahren.

Warum ist frühe anwaltliche Hilfe bei LSD-Vorwürfen so wichtig?

Schon im Ermittlungsverfahren fallen die entscheidenden Vorentscheidungen. Wer früh schweigt und mich einschaltet, vermeidet belastende Aussagen und wahrt wichtige Handlungsspielräume. Gerade weil bei LSD ein Laborwert über Freiheit oder Haft entscheidet, kann eine rechtzeitige Verteidigung den Unterschied machen – im besten Fall zwischen Bewährung und Vollzug.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.