Wer mit Kokain erwischt wird, steht schnell im Fokus der Strafverfolgungsbehörden – insbesondere dann, wenn die Menge den gesetzlichen Grenzwert überschreitet. Denn ab einer sogenannten „nicht geringen Menge“ greift das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) mit voller Härte: Es drohen Haftstrafen nicht unter einem Jahr, selbst beim ersten Verstoß.

Doch was genau bedeutet „nicht geringe Menge“? Ab wann gilt der Besitz als besonders schwer? Und welche Möglichkeiten haben Betroffene, sich zu verteidigen?

In diesem Artikel gebe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht in München einen klaren Überblick über die wichtigsten Fragen rund um den Vorwurf des Besitzes oder Handels mit einer nicht geringen Menge Kokain. Ich zeige Ihnen, worauf Sie im Ermittlungsverfahren achten müssen – und wie eine gezielte Strafverteidigung im BtMG-Verfahren Ihre Situation verbessern kann.

Was bedeutet „nicht geringe Menge“ beim Kokain?

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spielt der Begriff der „nicht geringen Menge“ eine zentrale Rolle. Er markiert die Schwelle, ab der die Strafandrohung deutlich ansteigt. Gemeint ist damit keine Alltagssprache, sondern eine juristisch exakt definierte Menge. Sobald diese überschritten ist, gelten verschärfte Strafrahmen – selbst wenn keine Verkaufsabsicht nachgewiesen wird.

Ab welcher Menge spricht das Gesetz von einer „nicht geringen Menge“?

Bei Kokain liegt die Grenze zur „nicht geringen Menge“ laut ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid reinem Wirkstoff. Das bedeutet: Entscheidend ist nicht das Bruttogewicht des Pulvers, sondern der tatsächliche Wirkstoffgehalt. Da Kokain häufig gestreckt ist, ist eine genaue Laboranalyse durch die Ermittlungsbehörden notwendig.

nicht geringe Menge Kokain Rechtsanwalt

Welche Strafen drohen bei Besitz oder Handel mit einer nicht geringen Menge Kokain?

Wer mit einer nicht geringen Menge Kokain handelt, sie herstellt, abgibt oder besitzt, macht sich nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar. Das Gesetz sieht dafür eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor – eine Geldstrafe ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. In schweren Fällen, etwa bei bandenmäßigem Handel oder Waffenbesitz, drohen sogar mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe gemäß § 30 bzw. § 30a BtMG.

Macht es einen Unterschied, ob ich Konsument oder Händler bin?

Ja – ein entscheidender Unterschied. Der reine Eigenkonsum kleinerer Mengen wird oft milder behandelt. Wer jedoch mit einer nicht geringen Menge erwischt wird, steht regelmäßig unter dem Verdacht, mit der Droge handeln zu wollen. In der Praxis reicht der Besitz solcher Mengen oft aus, um als Händler eingestuft zu werden. Ein erfahrener Strafverteidiger kann hier gezielt entgegenwirken.

Was passiert bei einer Hausdurchsuchung wegen Kokainverdachts?

Wenn die Polizei den Verdacht hat, dass Sie mit Kokain handeln oder eine nicht geringe Menge besitzen, kann die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung beantragen. Wird dabei entsprechendes Material gefunden, kommt es in der Regel zur Beschlagnahme, zur Sicherstellung von Kommunikationsmitteln und – je nach Lage – auch zur vorläufigen Festnahme. Wichtig: Machen Sie keine Angaben ohne anwaltliche Beratung.

Reden Sie nicht mit der Polizei, sprechen Sie mit mir!

Kann Untersuchungshaft drohen?

Ja. Die Justiz ordnet bei Verdacht auf Handel mit einer nicht geringen Menge Kokain häufig Untersuchungshaft an. Voraussetzung dafür ist der sogenannte dringende Tatverdacht und ein Haftgrund, etwa Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Wer von heute auf morgen in Untersuchungshaft kommt, steht plötzlich vor existenziellen Problemen – hier ist schnelles und zielgerichtetes anwaltliches Handeln gefragt.

Welche Rolle spielt ein Strafverteidiger in solchen Fällen?

Ein spezialisierter Strafverteidiger kann frühzeitig Akteneinsicht beantragen, die Beweislage prüfen und taktisch kluge Entscheidungen treffen – etwa zur Aussageverweigerung oder zum Antrag auf Haftverschonung. Gerade bei Vorwürfen im Zusammenhang mit nicht geringen Mengen Kokain ist eine durchdachte Verteidigungsstrategie entscheidend. Ziel kann je nach Sachlage auch eine Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung sein.

Gibt es Chancen auf Strafmilderung oder Einstellung des Verfahrens?

Unter bestimmten Umständen ja. Beispielsweise, wenn ein Geständnis erfolgt, Therapiebereitschaft gezeigt wird oder die Drogenmenge knapp über der Grenze zur nicht geringen Menge liegt. Auch Mitwirkung an der Aufklärung kann strafmildernd wirken (§ 31 BtMG). In Einzelfällen ist selbst bei scheinbar klarer Beweislage noch eine Einstellung gegen Auflagen oder ein Absehen von Strafe möglich.

Welche Besonderheiten gelten in Bayern bzw. München?

Die Strafverfolgungspraxis in Bayern gilt bundesweit als besonders streng. Staatsanwaltschaften und Gerichte in München zeigen sich bei Drogendelikten, insbesondere bei Kokain, oft wenig kompromissbereit. Gleichzeitig sind die Akten gut dokumentiert, was bei erfahrener Verteidigung auch Chancen bieten kann. Entscheidend ist, frühzeitig professionellen Rechtsrat einzuholen.

Was sollten Sie tun, wenn Sie mit einer nicht geringen Menge Kokain erwischt wurden?

Bewahren Sie Ruhe. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie mit einem Fachanwalt für Strafrecht gesprochen haben. Jedes unüberlegte Wort kann sich später negativ auswirken. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu einem spezialisierten Strafverteidiger auf – idealerweise zu einem Anwalt mit Erfahrung im BtMG-Strafrecht und in der Münchner Justizpraxis.

Fazit

Der Vorwurf des Besitzes oder Handels mit einer nicht geringen Menge Kokain ist ernst – aber nicht aussichtslos. In vielen Fällen kann eine gezielte und entschlossene Verteidigung den Ausgang des Verfahrens maßgeblich beeinflussen. Wenn Sie betroffen sind, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Strafrecht in München diskret und kompetent zur Seite.

Kontaktieren Sie mich gerne für eine vertrauliche Erstberatung.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.