LSD zählt zu den sogenannten harten Drogen – der Besitz, Handel oder die Einfuhr sind nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) strafbar. Besonders schwerwiegend wird es, wenn die Grenze zur „nicht geringen Menge“ im Sinne des BtMG überschritten wird. Doch ab wann ist das der Fall? Welche Strafen drohen? Und wie lässt sich ein Strafverfahren wegen LSD wirksam abwehren? In diesem Beitrag gebe ich als Fachanwalt für Strafrecht in München einen praxisnahen Überblick – und zeige auf, warum anwaltlicher Beistand in LSD-Verfahren entscheidend ist.

Was bedeutet „nicht geringe Menge“ im Zusammenhang mit LSD nach dem BtMG?

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird zwischen einfachen Mengen und sogenannten „nicht geringen Mengen“ unterschieden. Letztere ziehen in der Regel deutlich härtere Strafen nach sich. Der Begriff ist juristisch definiert und orientiert sich an der Wirkstoffmenge – also nicht an der reinen Anzahl von LSD-Trägern (z. B. Blottern).

Ab welcher Menge LSD liegt eine „nicht geringe Menge“ vor?

Die Rechtsprechung hat für LSD eine klare Grenze gezogen: Eine nicht geringe Menge liegt ab 6 Milligramm LSD-Base (bzw. 200 bis 300 Trips, je nach Konsumeinheit – alternativ 30 oder 20 Mikrogramm) vor. Bereits geringe Mengen an Blottern können also diese Schwelle überschreiten – je nach Wirkstoffgehalt.

Welche Strafen drohen bei Besitz einer nicht geringen Menge LSD?

Wird eine nicht geringe Menge LSD festgestellt, droht laut § 29a BtMG eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. In minder schweren Fällen ist auch eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren möglich. Eine Geldstrafe ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Macht es einen Unterschied, ob das LSD in Blottern (Löschpapier), Tabletten oder flüssiger Form vorliegt?

Ja, denn entscheidend ist nicht die Darreichungsform, sondern der reine Wirkstoffgehalt. Die Analyse erfolgt durch ein rechtsmedizinisches Gutachten. Ob Blotter, Tabletten oder flüssiges LSD – alle Formen können eine nicht geringe Menge darstellen, wenn die Gesamtwirkstoffmenge die Schwelle überschreitet.

Wie wird die Wirkstoffmenge bei LSD bestimmt und warum ist das entscheidend?

Die Wirkstoffmenge wird durch ein chemisches Gutachten bestimmt. Die ermittelte Menge ist ausschlaggebend dafür, ob der Tatbestand des § 29a BtMG erfüllt ist. Schon geringe Messfehler können entscheidende Auswirkungen auf das Strafmaß haben – hier setzen viele Verteidigungsstrategien an.

Kann ich trotz einer „nicht geringen Menge“ mit einer Bewährungsstrafe rechnen?

Das ist grundsätzlich möglich, insbesondere wenn es sich um einen Erstverstoß handelt und keine weiteren erschwerenden Umstände vorliegen. Maßgeblich ist, wie das Gericht die Gesamtumstände bewertet – eine erfahrene Verteidigung kann entscheidend zur Strafmilderung beitragen.

Welche Rolle spielt die Eigenbedarfsgrenze bei LSD?

Die sogenannte „Eigenbedarfsgrenze“ ist bei LSD wenig relevant, sobald eine nicht geringe Menge festgestellt wurde. Das Argument des Eigenkonsums kann aber bei der Strafzumessung eine Rolle spielen und helfen, den Vorwurf des Handeltreibens zu entkräften.

Was ist der Unterschied zwischen Besitz, Handel und Einfuhr einer nicht geringen Menge LSD?

Alle drei Tatbestände sind im BtMG geregelt, aber unterschiedlich schwerwiegend. Handel oder Einfuhr einer nicht geringen Menge werden deutlich härter bestraft als bloßer Besitz. Bei Einfuhr kommen zudem Zoll- und Strafverschärfungen hinzu, etwa wenn das LSD aus dem Ausland über den Postweg eingeführt wurde. Maßgeblich sind hier § 29 BtMG, § 29a BtMG und § 30 BtMG.

Welche Verteidigungsstrategien sind bei LSD-Verfahren sinnvoll?

Eine sorgfältige Überprüfung des Gutachtens zur Wirkstoffmenge ist oft zentral. Auch Fragen zur Durchsuchung, zur Beweismittelkette oder zur Verwertbarkeit von Aussagen spielen eine Rolle. Ziel der Verteidigung ist es, entweder den Vorwurf der nicht geringen Menge zu entkräften oder zumindest einen minderschweren Fall geltend zu machen.

Warum ist frühzeitige anwaltliche Hilfe bei LSD-Vorwürfen besonders wichtig?

Bereits im Ermittlungsverfahren werden entscheidende Weichen gestellt. Wer frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger kontaktiert, kann Fehler vermeiden, belastende Aussagen verhindern und eine gezielte Verteidigungsstrategie aufbauen. Das kann im späteren Verfahren über Freiheit oder Haft entscheiden.

Sie benötigen rechtliche Hilfe?

Wenn Ihnen der Besitz oder Handel mit LSD vorgeworfen wird, sollten Sie schnell reagieren. Als Fachanwalt für Strafrecht in München stehe ich Ihnen mit Erfahrung, Diskretion und klarer Strategie zur Seite. Kontaktieren Sie mich – am besten, bevor Sie sich äußern.

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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