Cannabis-Besitz neben dem Handel: Was gilt für die Eigenkonsummenge?

Wer Cannabis zum Verkauf und gleichzeitig für den eigenen Bedarf bei sich trägt, steht vor einer zentralen Frage: Wird die gesamte Menge addiert – oder bleibt der Eigenkonsum-Anteil strafrechtlich getrennt bewertet? Diese Frage war lange unter verschiedenen Senaten des Bundesgerichtshofs (BGH) umstritten. Am 3. Februar 2025 hat der Große Senat für Strafsachen in der Grundsatzentscheidung BGH GSSt 1/24 Klarheit geschaffen. Das Urteil hat unmittelbare Bedeutung für jeden, dem Cannabis-Besitz neben einem Handelsvorwurf zur Last gelegt wird – und für die Frage, ob das sichergestellte Cannabis vollständig eingezogen werden kann.

Der BGH-Große Senat hat mit GSSt 1/24 die Strafbarkeit beim Cannabis-Besitz neben dem Handeltreiben grundlegend geregelt.

Was hat der BGH in der Entscheidung GSSt 1/24 entschieden?

Der Große Senat für Strafsachen des BGH hat am 3. Februar 2025 zwei grundlegende Fragen beantwortet, die sich nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 gestellt hatten. Der zugrundeliegende Fall: Ein Mann aus Frankfurt führte insgesamt 27,48 Gramm Marihuana und 19,8 Gramm Haschisch mit sich – die eine Hälfte zum Verkauf, die andere für den Eigenkonsum. Das Landgericht Frankfurt verurteilte ihn wegen Handeltreibens. Der 2. Strafsenat des BGH wollte zusätzlich einen Schuldspruch wegen Besitzes, sah sich aber durch gegenteilige Entscheidungen anderer Senate gehindert und legte die Frage dem Großen Senat vor.

Das Ergebnis: Die Entscheidung BGH GSSt 1/24 (HRRS 2025 Nr. 947) legt fest, dass bei der Beurteilung der Besitzstrafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG nicht die Gesamtmenge maßgeblich ist, sondern ausschließlich der zum Eigenkonsum bestimmte Anteil.

Wann ist Cannabis-Besitz neben dem Handel überhaupt strafbar?

Das KCanG erlaubt Volljährigen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz (§ 3 KCanG). Strafbar ist der Besitz erst ab mehr als 30 Gramm außerhalb der Wohnung bzw. mehr als 60 Gramm insgesamt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG). Der BGH stellt klar: Das Handeltreiben verdrängt den Besitz der Handelsmenge als speziellerer Straftatbestand. Besitz ist insofern ein sogenannter Auffangtatbestand. Für die Frage, ob daneben noch ein strafbarer Besitz vorliegt, kommt es allein auf die Eigenkonsummenge an – isoliert betrachtet, ohne die Handelsmenge hinzuzuzählen.

Liegt die Eigenkonsummenge für sich unter den Schwellenwerten des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, scheidet ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Besitzes aus. Im Frankfurter Fall betrug die Eigenbedarfsmenge rund 23,6 Gramm – unterhalb der Grenze für den erlaubten Besitz in der Öffentlichkeit. Eine zweite Verurteilung wegen Besitzes entfiel daher.

Was ändert sich für laufende und künftige Verfahren?

Die Entscheidung hat konkrete Auswirkungen auf die Praxis der Strafverfolgung: Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen nicht mehr pauschal die Gesamtmenge heranziehen, um eine Besitzstrafbarkeit zu begründen. Sie müssen im Einzelfall genau feststellen, welcher Teil des Cannabis dem Handeltreiben und welcher dem Eigenkonsum diente. Dabei spielt es keine Rolle, ob Handels- und Eigenbedarfsmenge getrennt oder gemischt aufbewahrt wurden. Das Tatgericht muss diese Aufteilung aufklären – auch wenn beide Tatbestände denselben Strafrahmen vorsehen.

Für Beschuldigte, die bereits verurteilt wurden und bei denen eine Besitzstrafbarkeit auf Basis der Gesamtmenge angenommen wurde, kann diese Entscheidung im Revisionsverfahren relevant sein. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in solchen Fällen regelmäßig, ob ein bestehender Schuldspruch wegen Besitzes mit der neuen Rechtsprechung noch vereinbar ist.

Muss der Eigenkonsum-Anteil bei der Einziehung herausgerechnet werden?

Dieser Punkt überrascht viele Betroffene: Nein – die Einziehung erfasst grundsätzlich die gesamte sichergestellte Cannabismenge, auch wenn ein Teil davon dem legalen Eigenkonsum dienen sollte. Der BGH begründet dies damit, dass Einziehung keine abstrakten Mengen, sondern konkrete Sachen als Tatobjekte erfasst. Eine gemischte Haschischplatte oder ein Beutel Marihuana ist zivilrechtlich eine einheitliche Sache – und als Tatobjekt des Handeltreibens insgesamt einziehungsfähig.

Auch getrennt aufbewahrte Mengen, die zusammen die Strafbarkeitsschwelle überschreiten, unterliegen vollständig der Einziehung. Selbst wenn der konkurrenzrechtlich verdrängte Besitztatbestand zu keinem Schuldspruch führt, wirkt er für die Einziehung als Nebenfolge fort. Die freigestellten Besitzmengen des KCanG sind damit nicht einziehungsfest.

Einzige Ausnahme: Das Tatgericht hat nach § 74f StGB im Einzelfall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Es kann eine Teileinziehung anordnen – ist dazu aber nicht verpflichtet. Wer zu diesem Zeitpunkt anwaltlichen Beistand hat, wahrt entscheidende Spielräume bei der Gestaltung der Einziehungsanordnung.

Die Einziehungsregeln nach § 37 KCanG und § 74f StGB bieten im Einzelfall Spielraum – der aber aktiv genutzt werden muss.

Welche Mengen sind nach dem KCanG strafbar, welche nicht?

SituationErlaubte MengeOrdnungswidrigkeitStrafbar
Besitz in der Öffentlichkeitbis 25 g25–30 güber 30 g
Besitz am Wohnsitzbis 50 g50–60 güber 60 g
Eigenkonsumanteil bei Handelsmengeabhängig vom Einzelfallgesondert zu prüfennur wenn Eigenkonsummenge Schwelle überschreitet
Handeltreiben (jede Menge)stets strafbar (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG)

Was bedeutet das Urteil für die Strafverteidigung beim Cannabis-Handel?

Viele Betroffene unterschätzen, wie stark die genaue Einordnung der besessenen Mengen den Schuldspruch und das Strafmaß beeinflusst. Die BGH-Entscheidung GSSt 1/24 gibt der Verteidigung ein wichtiges Werkzeug an die Hand: Die Aufteilung in Handels- und Eigenbedarfsmenge muss aktiv und konkret vorgetragen werden – pauschale Angaben genügen nicht. Gleichzeitig eröffnet die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Einziehung nach § 74f StGB Spielräume, die ohne anwaltliche Begleitung in der Praxis kaum genutzt werden.

Wer wegen Handeltreibens mit Cannabis nach dem KCanG oder wegen eines kombinierten Besitz- und Handelsvorwurfs verfolgt wird, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die Strafbarkeit auf Grundlage der richtigen Teilmenge bewertet wurde. Auch im Hinblick auf den allgemeinen Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts lohnt sich eine genaue Analyse – denn die Grenze zwischen Besitz, Eigenkonsum und Handel ist im KCanG bewusst differenziert gezogen.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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