Notwehr: Wann Selbstverteidigung straffrei bleibt – und wann nicht

Wer sich gegen einen Angriff wehrt und dabei den Angreifer verletzt, hat oft ein mulmiges Gefühl: Mache ich mich strafbar, obwohl ich doch das Opfer war? Die Notwehr nach § 32 StGB kann in solchen Fällen die Strafbarkeit vollständig entfallen lassen. Doch das Notwehrrecht hat klare Grenzen – und wer sie überschreitet, steht schnell selbst als Beschuldigter da. Gerade nach Schlägereien oder nächtlichen Konfrontationen ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Körperverletzung, obwohl eine Notwehrlage bestand. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, wann Selbstverteidigung erlaubt ist, wo die Grenzen liegen und worauf es nach einem Vorfall wirklich ankommt.

Was bedeutet Notwehr nach § 32 StGB?

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Wer in Notwehr handelt, handelt nicht rechtswidrig – die Tat ist gerechtfertigt und bleibt straffrei. Es gilt der Grundsatz: Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen. Verteidigt man einen anderen Menschen, spricht das Gesetz von Nothilfe.

Wann liegt eine Notwehrlage vor?

Eine Notwehrlage setzt einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut voraus – etwa Leben, Körper, Freiheit oder Eigentum. Gegenwärtig ist der Angriff, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Vorbeugende Schläge gegen eine bloß befürchtete Gefahr sind ebenso wenig Notwehr wie eine Vergeltung, nachdem der Angriff bereits beendet war.

 Nicht jede Selbstverteidigung ist Notwehr – entscheidend ist, ob der Angriff im Moment der Abwehr noch gegenwärtig war.

Darf ich mich mit allen Mitteln wehren?

Nein. Erlaubt ist nur die erforderliche Verteidigung – also das mildeste Mittel, das den Angriff sofort und sicher beendet. Ausweichen oder fliehen müssen Sie nicht. Bei einem krassen Missverhältnis ist das Notwehrrecht aber eingeschränkt. Kommt zur Abwehr ein Messer oder ein anderer gefährlicher Gegenstand zum Einsatz, steht rasch der Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung im Raum.

Wann wird aus Notwehr eine strafbare Notwehrüberschreitung?

Wer über das erforderliche Maß hinausgeht, begeht eine Notwehrüberschreitung – die Rechtfertigung entfällt, und es droht eine Strafe wegen Körperverletzung. § 33 StGB kann jedoch entschuldigen, wenn die Überschreitung aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschah. Wut oder Rache genügen dafür nicht. In der Praxis ist dieser innere Zustand oft schwer zu beweisen.

Was sind Putativnotwehr und Notwehrprovokation?

Bei der Putativnotwehr nimmt jemand irrig an, angegriffen zu werden, obwohl objektiv keine Notwehrlage besteht – dieser Irrtum wird über § 16 StGB behandelt und kann den Vorsatz entfallen lassen. Eine Notwehrprovokation liegt vor, wenn man den Angriff absichtlich herbeiführt, um sich unter dem Deckmantel der Notwehr zu verteidigen. Dann entfällt das Notwehrrecht.

KonstellationWas liegt vor?Rechtsfolge
Notwehr (§ 32 StGB)Erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen AngriffGerechtfertigt – straffrei
Notwehrexzess (§ 33 StGB)Verteidigung geht aus Furcht, Schrecken oder Verwirrung über das Erforderliche hinausBleibt rechtswidrig, aber entschuldigt – regelmäßig straffrei
PutativnotwehrIrrige Annahme eines Angriffs ohne echte NotwehrlageBehandlung über § 16 StGB – Vorsatz kann entfallen
Keine NotwehrAngriff bereits beendet (Vergeltung) oder absichtlich provoziertStrafbar, in der Regel wegen Körperverletzung

Was droht, wenn das Gericht keine Notwehr annimmt?

Dann bleibt der Tatvorwurf bestehen – meist einfache Körperverletzung nach § 223 StGB oder gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Erfahrene Strafverteidiger in München analysieren zuerst den Ablauf des Angriffs: wer begann, wie lange er andauerte und welche Mittel verfügbar waren. Welche Strafen und Folgen im Einzelnen drohen, erläutert unser Beitrag zu den Strafen und Folgen einer Körperverletzung.

Ob eine Notwehrüberschreitung vorliegt, entscheidet sich an den Details des Geschehensablaufs.

Was sollte ich nach einem Vorfall tun?

Viele Betroffene fühlen sich zu Unrecht als Täter behandelt, obwohl sie sich nur gewehrt haben. Gerade dann gilt: keine spontanen Angaben gegenüber der Polizei, Verletzungen und Zeugen sichern und das Geschehen nicht beschönigen. Ob eine Notwehrlage vorlag, entscheidet sich an Details. Wer früh anwaltlichen Rat einholt, wahrt entscheidende Handlungsspielräume im Ermittlungsverfahren.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

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