Sanktionen im Jugendstrafrecht: Was droht meinem Kind?

Wenn Ihr Kind oder ein Jugendlicher in der Familie mit dem Gesetz in Konflikt gerät, ist die Angst verständlich groß: Kommt es ins Gefängnis? Bekommt es eine Vorstrafe? Was steht später im Führungszeugnis? Das Jugendstrafrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) funktioniert grundlegend anders als das Erwachsenenstrafrecht. Im Mittelpunkt steht nicht die Bestrafung, sondern die Erziehung. Dennoch können die Folgen erheblich sein – je nachdem, welche Sanktion das Jugendgericht verhängt. Dieser Artikel erklärt das gesamte Sanktionssystem verständlich und zeigt, worauf es in der Praxis ankommt.

Das JGG stellt den Erziehungsgedanken in den Vordergrund – Jugendarrest und Jugendstrafe sind das letzte Mittel.

Welche Sanktionen kennt das Jugendstrafrecht überhaupt?

Das JGG unterscheidet drei Stufen von Sanktionen, die nach Schwere der Tat und Persönlichkeit des Jugendlichen gestaffelt sind. An erster Stelle stehen die Erziehungsmaßregeln (§§ 9–12 JGG), gefolgt von den Zuchtmitteln (§§ 13–16a JGG) und – als schärfstes Mittel – der Jugendstrafe (§§ 17 ff. JGG). Das Gericht wählt die Sanktion, die für die künftige Entwicklung des Jugendlichen am besten geeignet erscheint.

SanktionsstufeBeispieleRegistereintrag / Vorstrafe?
ErziehungsmaßregelnWeisungen, Hilfe zur Erziehung, HeimerziehungKein Eintrag, keine Vorstrafe
ZuchtmittelVerwarnung, Auflagen, JugendarrestNur Erziehungsregister, keine Vorstrafe
JugendstrafeFreiheitsentzug 6 Monate bis 10 JahreRegistereintrag, echte Kriminalstrafe

Was sind Erziehungsmaßregeln – und wann werden sie verhängt?

Erziehungsmaßregeln sind die mildeste Reaktion des Jugendstrafrechts. Das Gericht kann dem Jugendlichen Weisungen erteilen, die seine Lebensführung regeln: etwa die Verpflichtung zur Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder zur Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs. Der Katalog in § 9 JGG ist nicht abschließend – dem Richter steht ein weiter Ermessensspielraum zu. Erziehungsmaßregeln hinterlassen keinen Eintrag im Führungszeugnis.

Was sind Zuchtmittel, und ist Jugendarrest eine Vorstrafe?

Zuchtmittel sollen dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vor Augen führen. Das mildeste Zuchtmittel ist die Verwarnung nach § 14 JGG. Daneben können Auflagen verhängt werden – etwa Arbeitsstunden oder Schadenswiedergutmachung. Die bekannteste Form ist der Jugendarrest nach § 16 JGG, der als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest (bis zu vier Wochen) angeordnet werden kann. Ein weit verbreiteter Irrtum: Jugendarrest gilt rechtlich nicht als Vorstrafe – er erscheint lediglich im Erziehungsregister, nicht im allgemeinen Führungszeugnis.

Wann wird Jugendstrafe verhängt?

Die Jugendstrafe nach § 17 JGG ist die einzige echte Kriminalstrafe des Jugendstrafrechts. Sie darf nur unter engen Voraussetzungen angeordnet werden: wenn beim Jugendlichen schädliche Neigungen festgestellt werden, die eine bloße Erziehungsmaßregel nicht ausreichen lassen, oder wenn die Schwere der Schuld eine Jugendstrafe erforderlich macht. Die Mindestdauer beträgt sechs Monate, die Höchstdauer zehn Jahre. Bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr wird die Strafe in der Regel nach § 21 JGG zur Bewährung ausgesetzt.

Die Verhängung einer Jugendstrafe ist an strenge Voraussetzungen geknüpft – erfahrene Strafverteidiger prüfen genau, ob diese tatsächlich erfüllt sind.

Kann das Verfahren auch eingestellt werden?

Ja – und das ist in der Praxis häufig. Das JGG sieht in § 45 JGG die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft und in § 47 JGG die Einstellung durch das Gericht vor – sogenannte Diversion. Gerade bei Ersttätern oder leichteren Vergehen wird das Verfahren oft ohne förmliche Verurteilung beendet. Viele Eltern wissen nicht, dass dieser Ausgang durch frühzeitiges anwaltliches Handeln gezielt angestrebt werden kann. Ausführlichere Antworten auf häufige Fragen zum Jugendstrafverfahren finden Sie in den FAQ Jugendstrafrecht.

Gilt das JGG auch für 18- bis 20-Jährige?

Für sogenannte Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren kann das Jugendstrafrecht nach § 105 JGG ebenfalls angewendet werden – wenn die soziale und geistige Entwicklung noch einem Jugendlichen entspricht oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. In diesen Fällen kann das Gericht statt einer Freiheitsstrafe nach dem Erwachsenenstrafrecht mildere jugendstrafrechtliche Sanktionen verhängen. Diese Einschätzung hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab.

Was steht nach einer Sanktion im Führungszeugnis?

Das hängt entscheidend von der Art der Sanktion ab. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel wie Jugendarrest erscheinen nur im Erziehungsregister, das für Ausbildung und Beruf in der Regel nicht relevant ist. Nur eine Jugendstrafe wird ins Bundeszentralregister eingetragen.

Darf mein Kind bei der Polizei schweigen?

Ja – das Schweigerecht gilt auch für Jugendliche und Heranwachsende ohne Einschränkung. Kein Jugendlicher ist verpflichtet, gegenüber der Polizei Angaben zur Sache zu machen. Viele Eltern unterschätzen, wie stark eine vorschnelle Aussage den weiteren Verlauf des Verfahrens prägen kann. Wer zu diesem Zeitpunkt einen auf das Jugendstrafrecht spezialisierten Anwalt einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume. Mehr dazu im Artikel zur Beschuldigtenvernehmung und dem Schweigerecht.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.