Strafbefehl wegen Unfallflucht – was Sie jetzt wissen müssen

Ein Strafbefehl wegen Unfallflucht trifft viele Betroffene wie ein Schock: ein gelber Brief des Amtsgerichts, eine festgesetzte Geldstrafe, oft auch ein Fahrverbot oder der drohende Verlust des Führerscheins per Entziehung der Fahrerlaubnis. Hinter dem Vorwurf steht das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB. Wer den Strafbefehl einfach hinnimmt, akzeptiert eine rechtskräftige Verurteilung – mit allen Folgen. Doch ein Strafbefehl ist kein endgültiges Urteil. Sie haben das Recht, Einspruch einzulegen. Dieser Beitrag erklärt, was der Strafbefehl bedeutet, welche Strafen drohen und wann sich der Einspruch lohnt.

Was bedeutet ein Strafbefehl wegen Unfallflucht?

Ein Strafbefehl ist eine Art Verurteilung ohne Gerichtsverhandlung. Das Amtsgericht setzt auf Antrag der Staatsanwaltschaft eine Strafe fest – meist eine Geldstrafe (§ 407 StPO). Akzeptieren Sie den Strafbefehl, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das heißt: Sie können als vorbestraft gelten, die ausgesprochene wird im Bundeszentralregister vermerkt.

Welche Strafe droht im Strafbefehl bei Unfallflucht?

§ 142 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei Ersttätern enthält der Strafbefehl fast immer eine Geldstrafe in Tagessätzen. Daneben drohen Nebenfolgen: ein Fahrverbot, Punkte in Flensburg und – bei größerem Sachschaden oder Personenschaden – die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Mögliche FolgeWann typischRechtsgrundlage
Geldstrafe (Tagessätze)Regelfall bei Ersttätern§ 142 StGB
Fahrverbot (1–3 Monate)leichter bis mittlerer Schaden§ 44 StGB
Entziehung der Fahrerlaubnis + Sperrebedeutender Schaden / Personenschaden§ 69, § 69a StGB
Punkte (2 bzw. 3)je nach NebenfolgeFeV, Anlage 13

Schon ein Parkrempler kann ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auslösen.

Verliere ich durch den Strafbefehl meinen Führerschein?

Nicht zwangsläufig – aber häufig. Entscheidend ist die Schadenshöhe. Bei einem bedeutenden Fremdschaden, den die Rechtsprechung regelmäßig zwischen etwa 1.300 und 1.800 Euro ansetzt, ordnen die Gerichte in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis an (§ 69 StGB). Bei kleineren Schäden bleibt es meist beim befristeten Fahrverbot. Der Unterschied ist erheblich: Nach einem Fahrverbot bekommen Sie den Führerschein automatisch zurück, nach einer Entziehung folgt eine Sperrfrist und eine Neuerteilung.

Wie lege ich Einspruch gegen den Strafbefehl ein?

Gegen den Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Die Frist ist kurz und beginnt mit der Zustellung – maßgeblich ist das Datum auf dem gelben Umschlag. Versäumen Sie sie, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Ich empfehle Ihnen dringend, das gelbe Kuvert aufzuheben. Der Einspruch führt zur Hauptverhandlung und kann auch auf einzelne Punkte – etwa nur die Höhe der Strafe – beschränkt werden. Wie der Einspruch im Detail abläuft, lesen Sie in unserem Überblick zu Strafbefehl und Einspruch.

Strafbefehl akzeptieren oder Einspruch einlegen?

Das lässt sich seriös erst nach Akteneinsicht beurteilen. Wer einfach zahlt, akzeptiert eine Vorstrafe, ein mögliches Fahrverbot und oft Regressforderungen der Kfz-Haftpflichtversicherung. Ein Einspruch eröffnet dagegen die Chance auf Freispruch, mildere Strafe oder Verfahrenseinstellung. In geeigneten Fällen ist sogar eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO möglich – ohne Schuldspruch, ohne Punkte und ohne Entzug der Fahrerlaubnis. Viele Betroffene unterschätzen, wie viel Spielraum nach Erhalt eines Strafbefehls oft noch besteht.

Beim Einspruch gegen den Strafbefehl zählt jeder Tag – die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen.

Wann hat die Verteidigung gegen den Strafbefehl Erfolg?

Unfallflucht setzt Vorsatz voraus. Wer den Unfall – etwa einen leichten Parkrempler – tatsächlich nicht bemerkt hat, macht sich nicht strafbar. Erfahrene Strafverteidiger prüfen außerdem die Beweislage: Steht überhaupt die Fahreridentität (Obacht: Schweigerecht ausüben, keine Angaben zur Person des Fahrers!) fest, also dass beispielsweise Sie gefahren sind? Sind die Zeugenaussagen verlässlich? Häufig liegt der entscheidende Fehler bereits in einer vorschnellen Aussage bei der Polizei, mit der Beschuldigte ihre Fahrereigenschaft selbst einräumen. Was genau als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gilt, erklärt ausführlich unser Beitrag zur Fahrerflucht nach § 142 StGB. Wer den Strafbefehl frühzeitig anwaltlich prüfen lässt, wahrt entscheidende Handlungsspielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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