Synthetische Cathinone: Wann das NpSG gilt – und wann das BtMG
Eine Bestellung als „Research Chemical“ im Netz, Wochen später Post vom Zoll – und plötzlich die Sorge: Mache ich mich mit synthetischen Cathinonen strafbar, und droht eine Eintragung ins Führungszeugnis? Diese Angst ist verständlich. Die Rechtslage ist aber differenzierter, als viele denken. Entscheidend ist eine einzige Frage: Fällt der konkrete Stoff unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder bereits unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)? Davon hängt ab, ob schon Besitz und Erwerb strafbar sind – oder nur der Handel. Dieser Beitrag erklärt, was wirklich gilt und worauf es im Ermittlungsverfahren ankommt.

Synthetische Cathinone werden meist als Pulver oder Kristalle gehandelt – die rechtliche Einordnung als neue psychoaktive Stoffe entscheidet über die Strafbarkeit.
Was sind synthetische Cathinone – und unter welches Gesetz fallen sie?
Synthetische Cathinone sind stimulierende Substanzen, die chemisch vom Cathinon der Kath-Pflanze abgeleitet sind. Ihre Wirkung ähnelt der von Amphetamin, Kokain oder MDMA. Verkauft werden sie als „Badesalze“, „Research Chemicals“ oder „Legal Highs“ – etwa Mephedron (4-MMC), 3-MMC, 3-CMC, 4-CMC, alpha-PVP oder MDPV.
Rechtlich gilt: Die Stoffgruppe der Cathinone ist als von 2-Phenethylamin abgeleitete Verbindung grundsätzlich vom NpSG erfasst. Das NpSG ist aber nachrangig: Ist ein Stoff bereits namentlich im BtMG gelistet, gilt das BtMG.
Fallen synthetische Cathinone unter das NpSG oder das BtMG?
Das ist die zentrale Weichenstellung – und die Antwort lautet: Es kommt auf den einzelnen Stoff an. Viele bekannte synthetische Cathinone sind über die Jahre einzeln in das BtMG aufgenommen worden. Mephedron (4-MMC) etwa ist seit 2010 in Anlage I, 3-CMC steht in Anlage II, auch 3-MMC und weitere Vertreter wurden überführt.
Für diese Stoffe gilt das BtMG – nicht das NpSG. Nur Cathinon-Varianten, die noch nicht namentlich im BtMG stehen, werden allein vom NpSG erfasst. Wer beim Verkauf mit „legal“ wirbt, irrt damit fast immer: Beide Gesetze stellen den Handel unter Strafe.
| Merkmal | Cathinon im BtMG (z. B. Mephedron, 3-MMC, 3-CMC) | Cathinon nur im NpSG (neuere Varianten) |
|---|---|---|
| Besitz / Erwerb zum Eigenkonsum | strafbar (§ 29 BtMG) | nicht strafbar – § 4 NpSG erfasst das nicht |
| Einfuhr (Bestellung aus dem Ausland) | strafbar (§ 29, bei Menge § 30 BtMG) | kann als Bannbruch (§ 372 AO) strafbar sein |
| Handel / Inverkehrbringen | strafbar | strafbar (§ 4 NpSG) |
| „Nicht geringe Menge“ mit Grenzwert | ja, mit festen Grenzwerten | nein – Wirkstoffmenge zählt nur für die Strafzumessung, aber Vorsicht: größere Mengen Indiz für Handel! |
| Grundstrafrahmen | bis 5 Jahre (§ 29 BtMG) | bis 3 Jahre (§ 4 Abs. 1 NpSG) |
Ist der Besitz synthetischer Cathinone strafbar?
Beim NpSG lautet die überraschende Antwort: Der bloße Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum ist zwar nach § 3 NpSG verboten, aber gerade nicht von der Strafvorschrift des § 4 NpSG erfasst. Strafbar sind nur Handel, Inverkehrbringen, Verabreichen sowie Herstellen und Einführen zum Zweck des Inverkehrbringens.
Anders beim BtMG: Dort ist schon der Besitz nach § 29 BtMG strafbar. Weil die meisten gängigen Cathinone im BtMG stehen, greift für sie diese strengere Linie. Welche Handlungen § 4 NpSG im Einzelnen erfasst, vertieft unser Beitrag zu den Straftatbeständen des NpSG.
Welche Strafe droht bei synthetischen Cathinonen?
Beim NpSG reicht der Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; schon der Versuch ist strafbar. In schweren Fällen – Gewerbsmäßigkeit, Bande, Abgabe an Minderjährige oder Gesundheitsgefährdung vieler – sieht § 4 Abs. 3 NpSG ein bis zehn Jahre vor. Dann liegt ein Verbrechen vor.
Beim BtMG droht für Besitz und Erwerb bis zu fünf Jahre, bei Handel oder Einfuhr in nicht geringer Menge nach § 30 BtMG deutlich mehr. Eine feste „nicht geringe Menge“ kennt das NpSG nicht – maßgeblich ist dort der reine Wirkstoffgehalt für die Strafzumessung. Die Hintergründe erläutert unser Beitrag zur nicht geringen Menge im NpSG.

Viele Verfahren wegen neuer psychoaktiver Stoffe beginnen mit einer Paketkontrolle des Zolls an den Briefzentren.
Was passiert, wenn der Zoll ein Paket mit Cathinonen abfängt?
Der Zoll kontrolliert eingehende Sendungen gezielt – häufig aus den Niederlanden. Wird ein verbotener Stoff festgestellt, entsteht ein Anfangsverdacht gegen den Empfänger, und es folgt ein Äußerungsbogen oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Viele Beschuldigte erschrecken, wenn Wochen, Monate oder gar Jahre nach einer Online-Bestellung plötzlich Post kommt – und überschätzen dabei oft, wie schlimm die Sache wirklich steht.
Steht der Stoff im BtMG, liegt eine Einfuhr nach § 29 bzw. § 30 BtMG vor. Fällt er nur unter das NpSG, scheidet eine Strafe nach § 4 NpSG bei reinem Eigenbedarf zwar aus – die Einfuhr kann aber als Bannbruch nach § 372 AO strafbar sein. Bei nicht vorbestraften Ersttätern bewegt sich die Sanktion dann regelmäßig im Bereich einer Geldstrafe – sofern nicht ohnehin eingestellt wird.
Warum ist das Wirkstoffgutachten im Verfahren so wichtig?
Ob NpSG oder BtMG greift, hängt von der exakten chemischen Struktur ab. Erst die Laboranalyse klärt, ob der Fund tatsächlich von einer Anlage des BtMG oder der Stoffgruppendefinition des NpSG gedeckt ist. Hier liegt oft der Hebel der Verteidigung.
Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Fällen zuerst, ob der sichergestellte Stoff überhaupt von einer Anlage erfasst ist, ob das Gutachten methodisch sauber erstellt wurde und ob die Ermittlungsmaßnahmen rechtmäßig waren.
Was sollten Betroffene jetzt tun?
Der wichtigste Grundsatz: keine Angaben zur Sache. Sie müssen sich nicht selbst belasten und sind nicht verpflichtet, einen Äußerungsbogen auszufüllen oder einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung zu folgen. Was Sie gegenüber dem Zoll oder der Polizei sagen, lässt sich später kaum zurücknehmen.
Ob am Ende überhaupt eine Strafe droht, entscheidet sich erst an der konkreten Aktenlage – und an der Frage, ob der Stoff dem BtMG oder dem NpSG unterfällt. Wer zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume und kann eine Einstellung oft schon im Ermittlungsverfahren erreichen.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.