Strafbefehl wegen Inverkehrbringens von Falschgeld – was tun?

Wer einen Strafbefehl wegen Inverkehrbringens von Falschgeld erhält, erlebt meist einen Schock: Auf einmal steht der Vorwurf eines schweren Delikts im Raum, oft verbunden mit einer empfindlichen Strafe und einem Eintrag im Bundeszentralregister. Hinzu kommt: Der Strafbefehl wirkt auf den ersten Blick wie ein fertiges Urteil – ist aber rechtlich noch angreifbar.

In diesem Beitrag erkläre ich als Fachanwalt für Strafrecht in München, was ein Strafbefehl in Falschgeld-Sachen bedeutet, welche Fristen gelten, welche Strafen drohen und wie eine durchdachte Verteidigungsstrategie aussieht. Ziel ist es, Ihnen eine erste Orientierung zu geben – und typische Fehler zu vermeiden.

Was ist ein Strafbefehl wegen Inverkehrbringens von Falschgeld überhaupt?

Ein Strafbefehl ist eine schriftliche Entscheidung des Amtsgerichts ohne mündliche Hauptverhandlung. Er soll leichtere bis mittlere Kriminalität schnell und ohne Hauptverhandlung erledigen. In Falschgeld-Fällen wird Ihnen per Strafbefehl ein Vergehen aus dem Bereich der Falschgelddelikte vorgeworfen, beispielsweise eben das Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB oder Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen gem. § 149 StGBAkzeptieren Sie den Strafbefehl, wird er rechtskräftig und steht einem Urteil gleich – mit allen Konsequenzen im Hinblick auf etwaige Vorstrafe(-n) und Ihre berufliche Zukunft.

Bitte beachten Sie: Bei der Geldfälschung nach § 146 StGB handelt es sich hingegen um ein Verbrechen (Strafrahmen ab einem Jahr Freiheitsstrafe), eine Erledigung im Strafbefehlswege scheidet deshalb aus. Dies gilt auch für den minder schweren Fall der Geldfalschung.

Welche Straftatbestände im Zusammenhang mit Falschgeld (§§ 146ff. StGB) gibt es – und was zählt alles dazu?

Die Geldfälschung ist in § 146 StGB geregelt. Der Geldfälschung macht sich derjenige schulidgt, der Geld nachmacht, echtes Geld verfälscht oder sich solches Falschgeld in der Absicht verschafft, es später als echt in Umlauf zu bringen. Daneben gibt es verwandte Delikte wie das Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB) und die Vorbereitung der Fälschung (§ 149 StGB). Schon das bloße Verwahren von Fälschungsmitteln kann strafbar sein. Wichtig: Es kommt oft nicht darauf an, ob das Falschgeld tatsächlich professionell hergestellt wurde – auch dilettantische „Blüten“ können unter den Tatbestand fallen.

Freiheitsstrafe Inverkehrbringen von Falschgeld

Inverkehrbringen von Falschgeld Haftstrafe

Warum bekomme ich einen Strafbefehl statt einer Anklageschrift vom Gericht?

Ein Strafbefehl setzt voraus, dass die Staatsanwaltschaft von einem Vergehen ausgeht und das Gericht die Sache ohne Hauptverhandlung für entscheidbar hält (§ 407 StPO). In Falschgeld-Verfahren kann das Strafbefehlsverfahren nur genutzt werden, wenn es sich um den Vorwurf des Inverkehrbringens von (bereits vorhandenem) Falschgeld oder der Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen handelt. Für die Justiz ist das Verfahren einfacher und schneller. Für Sie bedeutet es jedoch: Ohne Einspruch droht eine rechtskräftige Verurteilung, ohne dass Ihre Sicht der Dinge in einer öffentlichen Verhandlung gehört wurde.

Mit welcher Strafe muss ich bei einem Strafbefehl wegen Inverkehrbringens von Falschgeld rechnen?

Der Strafrahmen des Inverkehrbringens von Falschgeld findet sich in § 147 StGB und sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Im Strafbefehlsverfahren droht in der Praxis meist eine Geldstrafe oder maximal eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, dies ist allerdings nur bei einem verteidigten Beschuldigten bzw. Angeklagten. Zusätzlich ist mit einem Eintrag im Bundeszentralregister und damit in vielen Fällen – nämlich ab einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen – auch mit einer Eintragung im Führungszeugnis zu rechnen – mit Folgen für Beruf, Visa und Zuverlässigkeitsprüfungen.

Wie ist ein Strafbefehl aufgebaut und was steht typischerweise darin?

Ein Strafbefehl enthält zunächst Ihre Personalien, dann eine Tatbeschreibung und die rechtliche Einordnung, hier „wegen Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß § 147 StGB“. Es folgt die festgesetzte Rechtsfolge: etwa eine Geldstrafe in Tagessätzen oder eine (zur Bewährung ausgesetzte) Freiheitsstrafe. Ganz wichtig sind am Ende die Hinweise auf die Einspruchsfrist von zwei Wochen und die Form des Einspruchs. Häufig ist der Sachverhalt knapp dargestellt – teilweise ungenau oder einseitig. Gerade hier setzt eine Verteidigung an: Der tatsächliche Ablauf kann erheblich differenzierter sein als im Strafbefehl geschildert.

Lohnt es sich, gegen den Strafbefehl wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld Einspruch einzulegen?

Ob sich ein Einspruch gegen den Strafbefehl lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab: Beweislage, Vorstrafen, berufliche Situation und Höhe der ausgeworfenen Strafe. Bei Falschgeld-Delikten sind die langfristigen Folgen oft gravierend, sodass ein ungeprüftes Akzeptieren selten sinnvoll ist. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte können wir einschätzen, ob eher auf eine Einstellung, eine günstigere Strafzumessung oder auf einen Freispruch hingearbeitet werden sollte.

Strafbefehl Inverkehrbringen von Falschgeld

Inverkehrbringen von Falschgeld Strafbefehl

Welche Frist gilt für den Einspruch gegen den Strafbefehl – und ab wann läuft sie?

Die Frist für den Einspruch beträgt zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls (§ 410 StPO). Das Zustellungsdatum ergibt sich aus dem Vermerk auf dem gelben Umschlag, in dem Ihnen der Strafbefehl zugestellt wurde. Maßgeblich ist nicht das Ausstellungsdatum, sondern der Tag, an dem der Strafbefehl bei Ihnen eingeht oder als zugestellt gilt. Der Einspruch muss innerhalb dieser Frist schriftlich beim Gericht eingehen oder dort zu Protokoll erklärt werden. Versäumen Sie die Frist, wird der Strafbefehl rechtskräftig – dann ist eine Korrektur nur noch in seltenen Ausnahmefällen möglich. Deshalb sollten Sie unmittelbar nach Erhalt anwaltlichen Rat einholen, um die Frist sicher zu wahren.

Welche Folgen hat es, wenn ich keinen Einspruch einlege und den Strafbefehl einfach akzeptiere?

Legen Sie keinen Einspruch ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig und gilt wie eine Verurteilung per Urteil. Sie gelten als vorbestraft, wenn die Strafe über 90 Tagessätze hinausgeht oder bei einer Freiheitsstrafe. Der Eintrag in Bundeszentralregister oder Führungszeugnis kann sich auf Arbeitsverhältnisse, Beamtenlaufbahn, Sicherheitsüberprüfungen oder Aufenthaltsrechte auswirken. Zudem ist der Schuldspruch fix – spätere Einwände zum Sachverhalt sind im Regelfall ausgeschlossen. Deshalb sollte ein Strafbefehl nie einfach „abgeheftet“ werden, ohne die Konsequenzen zu prüfen.

Welche Verteidigungsansätze gibt es beim Inverkehrbringen von Falschgeld (Vorsatz, Wissen um die Falschheit, Versuch, Mitläuferrolle etc.)?

In Falschgeld-Verfahren ist der Vorsatz zentral: Wussten Sie, dass das Geld falsch war? Konnten Sie es erkennen? Oft lässt sich argumentieren, dass Sie das Falschgeld gutgläubig angenommen oder bloß weitergegeben haben, ohne die Fälschung zu bemerken. Auch der genaue Tatbeitrag – etwa nur Mitläuferrolle oder einmalige Gefälligkeit – spielt eine große Rolle für die Strafzumessung. Teilweise liegt nur ein Versuch vor oder es greifen Milderungsgründe. Eine erfahrene Verteidigung arbeitet gezielt an diesen Punkten, um entweder einen Freispruch oder eine möglichst milde Sanktion zu erreichen.

Was passiert nach dem Einspruch – kommt es automatisch zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht?

Nach einem fristgerechten Einspruch prüft das Gericht zunächst, ob dieser zulässig ist. In den allermeisten Fällen wird dann eine Hauptverhandlung anberaumt. Der Strafbefehl ersetzt dann die Anklageschrift. In der Hauptverhandlung können Beweisanträge gestellt, Zeugen befragt und Ihre Sicht der Dinge umfassend dargestellt werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das Verfahren vorher – etwa nach Gesprächen zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung – oder im Rahmen der Hauptverhandlung eingestellt wird. Die Hauptverhandlung eröffnet damit neue Verteidigungschancen, birgt aber auch das Risiko einer höheren Strafe. Denn im Strafbefehl ist ein fiktives Geständnis (sog. Geständnisfunktion) zugrunde gelegt.

Welche besonderen Risiken bestehen für Vorbestrafte oder Personen in sensiblen Berufen (Beamte, Bankangestellte, Sicherheitsgewerbe)?

Für Vorbestrafte fällt eine neue Falschgeld-Verurteilung besonders ins Gewicht. Personen in vertrauenssensiblen Berufen – etwa Beamte, Bankangestellte, Mitarbeiter im Sicherheitsgewerbe oder im Zahlungsverkehr – riskieren zusätzlich dienstrechtliche Maßnahmen, bis hin zu Kündigung oder Verlust der Beamtenrechte. Ein Eintrag wegen Falschgeld kann außerdem die Zuverlässigkeit nach spezialgesetzlichen Vorschriften in Frage stellen. In solchen Konstellationen ist eine frühzeitige, spezialisierte Verteidigung entscheidend, um neben der strafrechtlichen auch die berufliche Zukunft im Blick zu behalten.

Was sollte ich nach Erhalt eines Strafbefehls wegen des Inverkehrbringens von Falschgeld auf keinen Fall tun?

Vermeiden Sie es, den Strafbefehl zu ignorieren oder aus Scham „erst einmal wegzulegen“. So verstreicht schnell die zweiwöchige Einspruchsfrist. Ebenfalls problematisch ist es, ohne Akteneinsicht eigene Erklärungen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft abzugeben – gut gemeinte Aussagen können später gegen Sie verwendet werden. Unüberlegte Kontaktaufnahmen zu Mitbeschuldigten oder Zeugen bergen zudem das Risiko des Verdachts auf Verdunkelungshandlungen. Wichtig ist: Bewahren Sie Ruhe, sprechen Sie nicht ohne Beratung über den Fall und wenden Sie sich frühzeitig an einen Fachanwalt für Strafrecht.

 

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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