Methamphetamin/Crystal – Rechtsanwalt Kämpf informiert über die Absenkung der nicht geringen Menge durch den BGH

Im Folgenden unterrichtet Sie Rechtsanwalt und Strafverteidiger Kämpf aus München über die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Hinblick auf die nicht geringe Menge von Methamphetamin (auch bekannt als Crystal, Crystal-Speed oder Meth). Bei einer Hausdurchsuchung wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das BtMG im Zusammenhang mit Methamphetamin sollten Sie umgehend einen im Strafrecht tätigen Anwalt einschalten. Weitere Hinweise zum Verhalten bei einer Hausdurchsuchung finden Sie im Strafverteidiger-Leitfaden zur Hausdurchsuchung.

1. Begriff der nicht geringen Menge im Sinne des BtMG?

Der Begriff der nicht geringen Menge findet sich in verschiedenen Straftatbeständen des BtMG. So soll nach dem Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG  derjenige, der mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt, diese herstellt, abgibt oder besitzt mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (!) bestraft werden. Die Menge, ab der die nicht geringe Menge für die unterschiedlichen Betäubungsmitteln erreicht ist, findet sich nicht im Betäubungsmittelgesetz.

Die jeweiligen Grenzwerte werden von der Rechtsprechung abhängig von der jeweiligen Gefährlichkeit der Drogen festgelegt. Diese Mengen richten sich einerseits nach der Toxizität sowie der pharmakologischen Wirkung auf den Menschen und andererseits nach der Menge einer lebensgefährlichen Dosis für einen Erstkonsumenten bzw. der üblichen Konsumeinheit, die ein Drogenerfahrener zum Erreichen des gewünschten Rausches benötigt. Weitere Infos zur Höhe der nicht geringen Menge verschiedener Betäubungsmittel.

2. Festlegung der „neuen“ nicht geringen Menge von Methamphetamin durch den BGH

Mit Urteil vom 3. Dezember 2008 hat der 2. Strafsenat des BGH (Aktenzeichen: 2 StR 86/08) die Grenze der nicht geringen Menge Crystal auf 5 Gramm Methamphetaminbase oder 6,2 Methamphetaminhydrochlorid gesenkt.
Grund für die Herabsetzung der nicht geringen Menge bei Crystal und der Verschärfung der Rechtsprechung ist sowohl das hohe Suchtpotenzial des Betäubungsmittels Methamphetamin als auch die schweren gesundheitlichen Schäden, die durch den Konsum von Crystal-Speed verursacht werden. Gefährlichkeit und Wirkung des Methamphetamin sei der von Crack gleichzusetzen. Die weitere Gleichbehandlung von Crystal mit Amphetamin sei deshalb nicht angebracht.

Exkurs: a) Wirkung und Konsum von Crystal
Methamphetamin ist ein stark aufputschendes Betäubungsmittel. Methamphetamin wird wie auch Amphetamin vorwiegend geschnupft. Weitere bekannte Konsumformen von Crystal sind das Rauchen oder Schlucken. Nach dem Konsum von Crystal schwinden Müdigkeit, Hunger und Schmerzempfinden. Die Wirkungen ähneln denen nach dem Konsum von Amphetamin/Speed, Sie sind aber deutlich stärker.
b) gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Crystal
An gesundheitlichen, teils lebendsbedrohlichen, Folgen nach dem Konsum von Methamphetamin sind neben psychischen Störungen wie Schizophrenie, Depressionen und Paranoia unter anderem Schlafstörungen, Herzrhythmusstörungen, Zahnausfall, Magenprobleme (bis hin zum Magendurchbruch) und Hyperthermie (erhöhte Temperatur) bekannt.
Die Gefahr, von der Droge Methamphetamin abhängig zu werden, ist erheblich.

Bitte beachten Sie, dass die anderen Strafsenate des BGH zuvor der Reduzierung des Grenzwerts der nicht geringen Menge von Crystal zustimmten. Der bisherige Grenzwert der nicht geringen Menge des Crystal (30 Gramm Methamphetaminbase oder 35 Gramm Methamphetaminhydrochlorid) besteht nicht mehr. Die Herabsetzung der nicht geringen Menge bei Crystal wirkt sich deshalb in sämtlichen Bundesländern strafschärfend aus.

Tipp vom Strafverteidiger: Bei Ihnen ist von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle oder einer Hausdurchsuchung Crystal gefunden worden? Dann sollten Sie keine Angaben zur Sache, insbesondere auch nicht zu Ihren Konsumgewohnheiten von Crystal oder anderen Betäubungsmitteln machen.
Hierzu sind Sie auch nicht verpflichtet. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht und müssen sich nicht belasten!

Quellennachweis Lichtbild: Henrik Gerold Vogel – www.pixelio.de