Viele Unternehmer und Selbstständige sehen sich aktuell mit dem Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Hilfen konfrontiert. Schon kleine Fehler bei der Beantragung von Soforthilfe, Überbrückungshilfe oder Neustarthilfe können ein Ermittlungsverfahren nach § 264 StGB auslösen – auch ohne vorsätzliches Handeln. Die Folge: Hausdurchsuchung, Vorladung, Rückforderungen und schlimmstenfalls Geld- oder Freiheitsstrafen. Besonders aktiv sind die Staatsanwaltschaften in München und Bayern. Wer betroffen ist, sollte keine Zeit verlieren: Keine Aussage ohne Strafverteidiger! Als Fachanwalt für Strafrecht in München berate und verteidige ich Sie diskret, kompetent und mit Erfahrung aus zahlreichen Wirtschaftsstrafverfahren. Ziel ist stets die Einstellung des Verfahrens oder ein möglichst glimpflicher Ausgang. In meinem Blogbeitrag erfahren Sie, welche Fehler häufig passieren, wie die Strafverfolgung abläuft und wie Sie sich jetzt richtig verhalten.

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Was versteht man unter Subventionsbetrug bei Coronahilfen?

Beim Subventionsbetrug handelt es sich um eine strafbare Handlung nach § 264 StGB. Wer im Rahmen der Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbaren Programmen falsche Angaben gemacht hat, um staatliche Leistungen zu erhalten, kann sich strafbar machen. Auch das Verschweigen subventionsrelevanter Tatsachen kann genügen – etwa nicht mitgeteilte Umsatzsteigerungen oder Doppelbeantragungen.

Welche Coronahilfen sind besonders häufig vom Subventionsbetrug betroffen?

Besonders im Fokus stehen die Soforthilfeprogramme der Länder sowie die bundesweit ausgezahlten Überbrückungshilfen I–III und die November- und Dezemberhilfen. Auch bei der Neustarthilfe für Solo-Selbstständige kam es vermehrt zu Rückfragen und Ermittlungen.

Wer ist von Ermittlungen wegen Subventionsbetrug betroffen – nur Unternehmer?

Nein. Neben Unternehmern können auch Freiberufler, Solo-Selbstständige, Steuerberater und Mittelsmänner ins Visier der Ermittler geraten. Selbst private Antragsteller, etwa im Bereich Kurzarbeitergeld oder Förderzuschüsse, sind nicht ausgenommen.

Welche typischen Fehler führen zu einem Anfangsverdacht?

Häufige Fehler sind z. B.:

  • Anträge trotz nicht bestehender wirtschaftlicher Notlage

  • Falsche Angaben zu Mitarbeiterzahlen, Umsätzen oder Fixkosten

  • Mehrfache Beantragung derselben Hilfe

  • Unzureichende Dokumentation bei Antragstellung oder Mittelverwendung

Viele dieser Fehler passieren nicht vorsätzlich, sondern aus Unwissenheit – strafrechtlich kann das trotzdem relevant sein.

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Wie erfährt die Staatsanwaltschaft von einem möglichen Subventionsbetrug?

Die Ermittlungen werden meist durch Datenabgleiche, Stichprobenprüfungen oder anonyme Hinweise ausgelöst. Auch Betriebsprüfungen oder Rückmeldungen der auszahlenden Stellen können zur Einleitung eines Strafverfahrens führen. In Bayern sind die Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen besonders aktiv.

Welche Strafen drohen bei einem Subventionsbetrug?

Das Strafmaß richtet sich nach dem Einzelfall. Möglich sind:

  • Geldstrafen

  • Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu zehn Jahren

  • Rückzahlung der Hilfsgelder, häufig inklusive Zinsen

  • Eintrag im Führungszeugnis

Insbesondere für bislang unbescholtene Selbstständige kann dies existenzbedrohend sein.

Gibt es Unterschiede zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln?

Ja. Der § 264 StGB kennt neben vorsätzlichem auch leichtfertigen Subventionsbetrug. Leichtfertigkeit liegt vor, wenn die Sorgfalt in besonderem Maße verletzt wurde – z. B. bei grober Unkenntnis der Förderbedingungen. Auch bei fahrlässigem Handeln drohen Sanktionen, wenngleich diese in der Regel milder ausfallen.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Vorladung oder Durchsuchung erhalten habe?

Wichtig ist: Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung!
Auch wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind, sollten Sie nicht unüberlegt mit Polizei oder Staatsanwaltschaft sprechen. Kontaktieren Sie einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht, der Akteneinsicht beantragen und die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln kann.

Wie kann ein Fachanwalt für Strafrecht in einem solchen Fall helfen?

Ein Fachanwalt kann:

  • Die Aktenlage prüfen und bewerten, ob ein strafbares Verhalten vorliegt

  • Sie vor ungerechtfertigten Vorwürfen schützen

  • Frühzeitig auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken

  • In Verhandlungen mit Staatsanwaltschaft oder Gericht mildernde Umstände geltend machen

  • Bei Bedarf ein Rückzahlungsangebot mit strafmildernder Wirkung vorbereiten

In vielen Fällen lassen sich durch professionelle Begleitung langwierige Prozesse vermeiden.

Fachanwalt für Strafrecht verteidigt bei Verdacht auf Subventionsbetrug

Lohnt sich eine Selbstanzeige bei fehlerhaften Anträgen?

In bestimmten Fällen kann eine Selbstanzeige strafmildernd wirken – vor allem, wenn noch keine Ermittlungen eingeleitet wurden. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten: Eine fehlerhafte Selbstanzeige kann die Situation verschlimmern. Lassen Sie sich deshalb unbedingt zuvor anwaltlich beraten.

Welche Besonderheiten gelten in Bayern bzw. München bei der Strafverfolgung?

In Bayern – und speziell in München – gelten strenge Maßstäbe bei der Bekämpfung von Wirtschaftsstraftaten. Die Staatsanwaltschaft München I hat eine eigene Abteilung für Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Hilfen eingerichtet. Verfahren werden häufig sehr konsequent und mit hohem Aufwand geführt.

Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Einstellung oder eines Freispruchs?

Das hängt stark vom Einzelfall ab. Bei erstmaliger Auffälligkeit, geringem Schaden und kooperativem Verhalten ist eine Verfahrenseinstellung durchaus möglich – insbesondere mit anwaltlicher Hilfe. Auch ein Freispruch kann erreicht werden, wenn etwa der Vorsatz nicht nachgewiesen werden kann. Entscheidend ist eine schnelle und strategisch kluge Reaktion auf die Vorwürfe.

Fazit: Wie verhalte ich mich richtig und wann sollte ich juristische Hilfe suchen?

Wenn Sie ein Ermittlungsverfahren befürchten oder bereits kontaktiert wurden, zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Jeder Tag zählt. Je früher ein Fachanwalt für Strafrecht involviert ist, desto besser stehen Ihre Chancen auf eine glimpfliche Lösung – sei es durch Einstellung, Rückzahlung oder Freispruch.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
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  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.