Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG): Behandlung statt Haft

Ein Strafverfahren wegen Drogen belastet – und die Angst vor dem Gefängnis wiegt oft am schwersten. Wenn eine Straftat aus einer Suchterkrankung heraus begangen wurde, muss der Weg aber nicht zwingend in die Justizvollzugsanstalt führen. Das Gesetz kennt unter dem Stichwort Therapie statt Strafe eine wichtige Möglichkeit: § 35 BtMG erlaubt es, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zugunsten einer Suchttherapie zurückzustellen. Für viele Betroffene ist das die Chance, die eigentliche Ursache anzugehen statt nur eine Strafe abzusitzen. Dieser Beitrag erklärt Ihnen die Voraussetzungen, den Ablauf und die häufigsten Fehler – verständlich und ohne juristisches Fachchinesisch.

Was bedeutet „Therapie statt Strafe“ nach § 35 BtMG?

Therapie statt Strafe ist keine eigene Strafe, sondern eine Vollstreckungsregelung. § 35 BtMG erlaubt der Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zurückzustellen, damit der Verurteilte eine Suchttherapie macht. Der Gedanke dahinter: Bei einer Abhängigkeit hilft Behandlung nachhaltiger als Haft. Nach erfolgreicher Therapie rechnet § 36 BtMG die Zeit auf die Strafe an; der Rest wird meist zur Bewährung ausgesetzt.

Statt Haft eine Suchttherapie: § 35 BtMG eröffnet drogenabhängigen Verurteilten diesen Weg.

Welche Voraussetzungen hat die Therapie statt Strafe?

Vier Punkte müssen zusammenkommen. Es braucht eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Die Tat muss auf einer Betäubungsmittelabhängigkeit beruhen – die Sucht muss zur Tatzeit und bei Antragstellung bestehen. Der Verurteilte muss therapiebereit sein und einen Platz in einer anerkannten Einrichtung haben. Schließlich muss das erstinstanzliche Gericht zustimmen. Die folgende Tabelle fasst das zusammen.

Voraussetzungen für Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG) im Überblick:

VoraussetzungWas das konkret bedeutet
Rechtskräftige VerurteilungDas Urteil ist endgültig; Berufung oder Revision sind nicht mehr möglich. Bei einer reinen Geldstrafe greift § 35 BtMG nicht.
Freiheitsstrafe bis zwei JahreDie zu vollstreckende Strafe oder der noch offene Strafrest darf zwei Jahre nicht übersteigen.
Tat wegen der AbhängigkeitDie Straftat wurde aufgrund der Sucht begangen – auch Beschaffungsdelikte wie Diebstahl zählen dazu.
Fortbestehende SuchtDie Betäubungsmittelabhängigkeit bestand zur Tatzeit und besteht noch bei Antragstellung.
Therapiebereitschaft und PlatzEs liegt eine Zusage für eine Behandlung in einer staatlich anerkannten Einrichtung vor; der Beginn ist gesichert.
Zustimmung des GerichtsDas Gericht des ersten Rechtszuges muss der Zurückstellung zustimmen.

Bis zu welcher Strafe ist die Zurückstellung nach § 35 BtMG möglich?

Entscheidend ist die Zwei-Jahres-Grenze. Zurückgestellt werden kann eine Freiheitsstrafe – oder ein offener Strafrest – von höchstens zwei Jahren. Gerade beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge drohen deutlich höhere Strafen. Wer zu drei Jahren verurteilt wurde, kann § 35 BtMG erst nutzen, sobald der Rest auf zwei Jahre gesunken ist.

Wie läuft der Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung ab?

Zuständig ist die Vollstreckungsbehörde – bei Erwachsenen die Staatsanwaltschaft, bei Jugendlichen der Jugendrichter. Sie stellen einen Antrag, weisen Sucht und Therapieplatz nach und holen die Zustimmung des Erstgerichts ein. Wird zurückgestellt, ruht die Strafe für die Therapiedauer. Als Fachanwalt für Strafrecht bereite ich diesen Antrag für Sie vor und belege die Voraussetzungen sauber.

Was passiert bei einem Therapieabbruch?

Ein Abbruch ist heikel. Die Vollstreckungsbehörde kann die Zurückstellung widerrufen, wenn die Behandlung nicht beginnt, abgebrochen wird oder Nachweise fehlen. Dann droht die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe – notfalls per Haftbefehl. Nicht jeder Abbruch ist jedoch das Ende: Kommt es etwa zum notwendigen Wechsel der Einrichtung, lässt sich die Fortsetzung oft noch begründen.

Ein sorgfältig vorbereiteter Antrag entscheidet oft über den Erfolg der Zurückstellung der Strafvollstreckung.

Gilt Therapie statt Strafe auch für Cannabis nach dem KCanG?

Hier hat sich seit April 2024 etwas geändert. Reine Cannabis-Taten nach dem Konsumcannabisgesetz fallen nicht mehr unter das BtMG – und damit auch nicht unter § 35 BtMG. Ein eigenes Therapie-statt-Strafe-Modell kennt das KCanG nicht. Bei Altverurteilungen oder gemischten Fällen mit anderen Betäubungsmitteln bleibt die Zurückstellung dagegen möglich.

Wann sollte ich frühzeitig auf § 35 BtMG hinarbeiten?

So früh wie möglich. Steht schon im Urteil, dass die Tat suchtbedingt war, erleichtert das den späteren Antrag erheblich. Deshalb prüfe ich als Strafverteidiger bereits im laufenden Verfahren, ob sich die Therapie-Perspektive aufbauen lässt. Im besten Fall gelingt so der Weg aus der Sucht – und an der Haft vorbei. Wer wartet, verschenkt wertvolle Spielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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