Ostarin (MK-2866) und das AntiDopG: Was droht bei Besitz?
Eine Bestellung, die der Zoll abfängt, oder ein Anhörungsbogen der Polizei – und plötzlich steht der Vorwurf im Raum, mit Ostarin gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) verstoßen zu haben. Viele Betroffene trifft das unvorbereitet, weil Ostarin (MK-2866) online als angeblich legales „Research Chemical“ oder als mildes Muskelaufbaumittel angeboten wird. Tatsächlich können Erwerb, Einfuhr und Besitz strafbar sein – mit dem Risiko einer Vorstrafe. Dieser Beitrag erklärt sachlich, warum Ostarin unter das AntiDopG fällt, ab welcher Menge Sie sich strafbar machen, welche Strafen drohen und wie eine Verteidigung aussehen kann.
Ist Ostarin in Deutschland legal oder strafbar?
Ostarin – auch Ostarine, Enobosarm oder MK-2866 genannt – ist ein selektiver Androgen-Rezeptor-Modulator (SARM). Trotz der verbreiteten Werbung als legales „Research Chemical“ ist es kein frei verkäufliches Supplement. Ostarin ist in der Anlage zum AntiDopG als Dopingmittel gelistet. Erwerb, Einfuhr, Besitz und Handel sind daher grundsätzlich strafbewehrt.
Warum fällt Ostarin unter das AntiDopG?
Ostarin gehört zur Gruppe der SARMs, die der Gesetzgeber ausdrücklich als anabole Stoffe erfasst. Die verbotenen Substanzen ergeben sich aus § 2 AntiDopG samt Anlage. Mehr zur gesamten Stoffgruppe und ihrer Strafbarkeit habe ich im Beitrag zu SARMs und dem AntiDopG zusammengestellt. Auf Wettkampf oder Vereinssport kommt es nicht an.
Zu einem weiteren häufig bestellten SARM siehe meinen Beitrag zu Ligandrol und dem AntiDopG.

Ob als Kapsel oder Flüssigkeit – für die Strafbarkeit zählt allein der reine Wirkstoffgehalt nach der DmMV.
Ab welcher Menge ist Ostarin strafbar?
Der Besitz für den Eigenbedarf wird erst ab der „nicht geringen Menge“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG zur Straftat. Für die SARMs-Gruppe – und damit auch für Ostarin – legt die DmMV 540 mg der freien Verbindung fest. Maßgeblich ist nie das Gesamtgewicht, sondern der reine Wirkstoff. Eine Übersicht aller Grenzwerte gibt mein Beitrag zur nicht geringen Menge bei Dopingmitteln.
Welche Strafe droht bei Ostarin nach dem AntiDopG?
Der Strafrahmen richtet sich nach Art und Umfang des Vorwurfs. Für Ersttäter mit reinem Eigenbedarf endet ein Verfahren in der Praxis oft mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung. Handel, große Mengen oder qualifizierende Umstände verschieben das Bild deutlich nach oben.
| Vorwurf | Strafrahmen |
|---|---|
| Erwerb/Besitz in nicht geringer Menge, Herstellung, Handel (§ 4 Abs. 1 AntiDopG) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
| Erwerb/Besitz zum Selbstdoping (§ 4 Abs. 2 AntiDopG) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren |
| Besonders schwere Fälle, z. B. bandenmäßig, gewerbsmäßig, Abgabe an Minderjährige (§ 4 Abs. 4 AntiDopG) | Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren |
| Fahrlässiges Handeln (§ 4 Abs. 6 AntiDopG) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr |
Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung der sichergestellten Mittel. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark schon das erste Verfahrensstadium den weiteren Verlauf prägt. Genau hier setze ich als Fachanwalt für Strafrecht früh an – damit sich die Weichen für Sie in die richtige Richtung stellen.
Was passiert, wenn der Zoll meine Ostarin-Bestellung abfängt?
Der häufigste Auslöser ist eine aus dem Ausland bestellte, vom Zoll abgefangene Sendung. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein; es folgen ein Anhörungsbogen, oft eine Vorladung, je nach Menge eine Hausdurchsuchung. Neben dem AntiDopG steht dabei meist ein Verstoß gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot (§ 73 AMG) im Raum, weil Ostarin in Deutschland nicht als Arzneimittel zugelassen ist.

Eine abgefangene Auslandssendung ist der häufigste Auslöser für ein Ermittlungsverfahren nach dem AntiDopG.
Ich bin kein Wettkampfsportler – bin ich trotzdem strafbar?
Ein verbreiteter Irrtum lautet: ohne Wettkampf keine Strafe. Das trifft nicht zu. Der Besitz einer nicht geringen Menge nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG ist für jeden strafbar – auch für reine Freizeit- und Fitnesssportler. Wer Ostarin zum Muskelaufbau bestellt, kann sich daher ebenso strafbar machen wie ein Leistungssportler.
Was sollte ich bei Vorladung oder Hausdurchsuchung tun?
Das Wichtigste zuerst: Schweigen Sie zur Sache. Sie müssen einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht folgen und keine Angaben machen. Gerade spontane Erklärungen zu Bestellung, Eigenbedarf oder Training liefern den Ermittlern oft erst den Beleg für Vorsatz. Kommt es zur Hausdurchsuchung, fordern Sie eine Kopie des Beschlusses und rufen Sie sofort einen Verteidiger an.
Wie kann eine Verteidigung bei Ostarin aussehen und wie stehen die Chancen?
Der wirksamste Ansatzpunkt ist oft die Menge selbst. Ich lasse für Sie den tatsächlichen Wirkstoffgehalt überprüfen – wurde er fehlerhaft berechnet oder nicht auf die freie Verbindung umgerechnet, kann die nicht geringe Menge entfallen. Häufig sind als Ostarin verkaufte Präparate zudem unter- oder falsch dosiert.
Bei Ersttätern mit reinem Eigenbedarf und ohne Handelsbezug ist das Ziel im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens – häufig gegen eine Auflage – oder eine Geldstrafe ohne Eintrag ins Führungszeugnis. Garantien gibt es nicht; jeder Fall ist anders. Je früher ich die Akte einsehe und lenkend eingreifen kann, desto besser lässt sich Ihr Verfahren in der Regel steuern.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.