§ 25 Abs. 5 MedCanG: Die Verbrechenstatbestände im Überblick

Wer mit Medizinalcannabis in Berührung kommt, denkt häufig zunächst an verwaltungsrechtliche Erlaubnispflichten oder die überschaubaren Grundtatbestände des § 25 Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG). Doch das Gesetz kennt eine deutlich schärfere Stufe: § 25 Abs. 5 MedCanG enthält echte Verbrechenstatbestände mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Wer unter diese Norm fällt, steht vor einem Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB – mit allen verfahrensrechtlichen und strafzumessungsrechtlichen Konsequenzen. Dieser Artikel erklärt, welche drei Tatbestandsvarianten § 25 Abs. 5 MedCanG kennt, was jeweils vorausgesetzt wird und warum frühzeitige anwaltliche Beratung in diesen Fällen besonders wichtig ist.

§ 25 Abs. 5 MedCanG stellt besonders schwere Formen des Umgangs mit Medizinalcannabis unter Strafe – mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren.

Was ist ein Verbrechen – und warum ist das bei § 25 Abs. 5 MedCanG so wichtig?

Das deutsche Strafrecht unterscheidet zwischen Vergehen und Verbrechen. Verbrechen sind Taten, für die das Gesetz im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorsieht (§ 12 Abs. 1 StGB). Bei § 25 Abs. 5 MedCanG liegt die Mindeststrafe sogar bei zwei Jahren – womit die Norm deutlich über der Verbrechen-Schwelle liegt. Das hat erhebliche praktische Folgen: Der Versuch ist stets strafbar, es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, und die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren nicht ohne Weiteres einstellen. Zudem eröffnet die Verbrechen-Einstufung besondere Eingriffsbefugnisse der Ermittlungsbehörden – etwa Telekommunikationsüberwachung und verdeckte Ermittler.

Welche drei Tatbestandsvarianten kennt § 25 Abs. 5 MedCanG?

§ 25 Abs. 5 MedCanG enthält drei klar voneinander zu trennende Tatbestandsgruppen. Jede steht für sich und erfasst eine eigenständige, besonders gefährliche oder sozialschädliche Handlungsweise.

Nr.TatbestandsvarianteStrafrahmen
Nr. 1Gewerbsmäßiges Handeln im Regelbeispiel nach Abs. 4 S. 2 Nr. 3 lit. a (Abgabe an Kinder/Jugendliche)Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
Nr. 2Person über 21 bestimmt Person unter 18 zur Tatbegehung oder FörderungFreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
Nr. 3Bandenmitglied handelt mit nicht geringer Menge (Anbauen, Herstellen, Einführen, Ausführen oder Handeltreiben)Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
Nr. 4Handel etc. mit nicht geringer Menge unter Mitführen einer Schusswaffe oder gefährlichen GegenstandFreiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren

In minder schweren Fällen kann das Gericht auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren erkennen – ein erheblicher Gestaltungsspielraum, der im Rahmen der Verteidigung gezielt genutzt werden sollte.

Was bedeutet Gewerbsmäßigkeit in Nr. 1 genau?

Tatbestandsvariante Nr. 1 setzt die sog. Gewerbsmäßigkeit voraus und zwar in einem Regelbeispiel nach Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 lit. a, also bei der gewerbsmäßigen Abgabe von Medizinalcannabis an Kinder oder Jugendliche. Gewerbsmäßigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn sich der Beschuldigte eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will. Bitte beachten Sie, dass bei der Beurteilung keine betriebswirtschaftlichen Maßstäbe zugrunde gelegt werden. Will heißen: auch Einnahmen im niedrigen dreistelligen Bereich können für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ausreichen. Die Gewerbsmäßigkeit kann außerdem im Ausnahmefall bereits bei der ersten Tat bejaht werden. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Fällen sorgfältig, ob der Tatvorwurf der Gewerbsmäßigkeit auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht oder ob das Merkmal zu Unrecht angenommen wurde.

Was versteht das Gesetz unter „Bestimmen“ einer Person unter 18 Jahren (Nr. 2)?

Nr. 2 richtet sich gegen Erwachsene über 21 Jahre, die Minderjährige zur Tatbegehung oder zur Förderung einer solchen Tat veranlassen. Bestimmen meint dabei das Hervorrufen des Tatentschlusses beim anderen – die Abgrenzung zur bloßen Unterstützung oder zur Mittäterschaft ist im Einzelfall entscheidend. Erfasst sind Handlungen aus § 25 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe c bis e sowie h MedCanG, also vor allem die unerlaubte Abgabe, bestimmte Verkehrshandlungen und das Handeltreiben mit Medizinalcannabis. Das Gesetz schützt hier ausdrücklich Kinder und Jugendliche vor der Instrumentalisierung durch Erwachsene im Rahmen von Drogendelikten – ein Schutzgut, das die Rechtsprechung traditionell besonders gewichtet.

Was bedeutet Bandenmitgliedschaft bei Medizinalcannabis (Nr. 3)?

Nr. 3 setzt voraus, dass der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einschlägiger Taten zusammengeschlossen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht dafür eine ausdrückliche oder stillschweigende Abrede von mindestens drei Personen aus, künftig gemeinsam Straftaten zu begehen. Hinzu muss kommen, dass die begangene Handlung sich auf eine nicht geringe Menge Medizinalcannabis bezieht. Die Tathandlungen sind abschließend aufgezählt: Anbau, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr sowie Handeltreiben – jeweils ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem MedCanG. Viele Betroffene unterschätzen, wie schnell die Strafverfolgungsbehörden eine Bandenmitgliedschaft annehmen – bereits wenn mehrere Personen wiederholt zusammen tätig werden, liegt der Vorwurf nahe.

Wann greift Nr. 4 – der bewaffnete Handel mit Medizinalcannabis?

Tatbestandsvariante Nr. 4 ist die schwerste der vier Gruppen. Sie setzt kumulativ voraus: erstens eine Tathandlung nach Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c, f oder h (also Einfuhr, Ausführen oder Handeltreiben), zweitens den Bezug auf eine nicht geringe Menge, und drittens das Mitführen einer Schusswaffe oder eines vergleichbaren gefährlichen Gegenstands. Der Gegenstand muss seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sein. Mitführen bedeutet dabei, dass der Gegenstand griffbereit zugänglich ist – er muss nicht eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen. Schon das bloße Dabeihaben genügt. Die Kombination aus organisiertem Drogenhandel und Bewaffnung ist ein zentrales Anwendungsfeld dieses Verbrechenstatbestands.

Bei Verbrechenstatbeständen nach dem MedCanG landet das Verfahren regelmäßig vor dem Landgericht – die Mindeststrafe von zwei Jahren macht eine Bewährungsstrafe zur Ausnahme.

Was bedeutet „nicht geringe Menge“ beim Medizinalcannabis?

Der Begriff der nicht geringen Menge ist ein zentrales Tatbestandsmerkmal in Nr. 3 und Nr. 4. Das MedCanG selbst definiert ihn nicht – es ist davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die für Cannabis im Betäubungsmittelstrafrecht entwickelten Maßstäbe übertragen wird. Für Cannabis hat der Bundesgerichtshof die Grenze zur nicht geringen Menge bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) gezogen – also dem Wirkstoffgehalt, nicht dem Gesamtgewicht. Diese Einordnung ist im Einzelfall gutachterlich zu klären. Erfahrene Strafverteidiger prüfen regelmäßig, ob die verwendeten Gutachten methodisch einwandfrei sind und ob die festgestellte THC-Menge tatsächlich die maßgebliche Schwelle überschreitet.

Welche verfahrensrechtlichen Folgen hat die Einstufung als Verbrechen?

Die Einstufung als Verbrechen nach § 25 Abs. 5 MedCanG hat weitreichende prozessuale Konsequenzen. Erstens ist die Zuständigkeit des Landgerichts begründet, nicht des Amtsgerichts. Zweitens besteht gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein gesetzlicher Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Drittens eröffnen Verbrechenstatbestände den Ermittlungsbehörden intensivere Ermittlungsmethoden – von der Telefonüberwachung bis zur Hausdurchsuchung. Wer zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume – etwa bei der Frage, ob ein Verwertungsverbot wegen rechtswidriger Beweiserhebung greift.

Gibt es Möglichkeiten zur Strafmilderung bei § 25 Abs. 5 MedCanG?

Ja. Das Gesetz kennt ausdrücklich den minder schweren Fall mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren – also deutlich unterhalb der Regelstrafe. Daneben sieht § 26 MedCanG eine dem § 31 BtMG vergleichbare Kronzeugenregelung vor: Wer freiwillig sein Wissen offenbart und damit dazu beiträgt, eine Tat nach § 25 Abs. 5 MedCanG aufzudecken oder zu verhindern, kann mit einer erheblichen Strafmilderung rechnen. Ob und wie diese Möglichkeit im konkreten Fall genutzt werden sollte, ist eine strategische Entscheidung, die eng mit dem Gesamtbild der Beweislage zusammenhängt. Daneben besteht die Möglichkeit, über die aktuelle Cannabis-Rechtslage und mögliche Strafrahmenverschiebungen im Rahmen der Verteidigung zu argumentieren.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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