Strafbefehl erhalten: Einspruch, Frist, Tagessätze und Vorstrafe

English version: Penalty order in Germany (Strafbefehl) – how to object in two weeks

Ein gelber Umschlag, darin ein Strafbefehl: Ein Gericht hat Sie verurteilt, ohne Sie je angehört zu haben. Viele Betroffene empfinden das als ungerecht. Tatsächlich beruht die Entscheidung allein auf der Ermittlungsakte. Jetzt drängen Fragen: Soll ich Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen? Wie viel Zeit bleibt mir? Kann die Strafe dadurch höher werden? Und bin ich danach vorbestraft? Die Uhr läuft bereits, denn die Einspruchsfrist beträgt nur zwei Wochen. Als Fachanwalt für Strafrecht beantworte ich Ihnen hier die wichtigsten Fragen – verständlich, ehrlich und mit Blick auf das, was für Sie jetzt zählt.

Wie lange ist die Einspruchsfrist beim Strafbefehl?

Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung (§ 410 StPO). Maßgeblich ist das Datum, das der Zusteller auf dem gelben Umschlag vermerkt. Endet die Frist an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, läuft sie bis zum nächsten Werktag (§ 43 StPO). Sie legen den Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim erlassenden Amtsgericht ein. Eine Begründung ist nicht nötig. Als Ihr Verteidiger übermittle ich ihn elektronisch, wie es § 32d StPO vorschreibt.

Frist verpasst? Dann bleibt nur die Wiedereinsetzung (§§ 44, 45 StPO). Binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses stellen Sie den Antrag und holen den Einspruch nach. Fehlte im Strafbefehl die Belehrung über den Einspruch, gilt das Versäumnis als unverschuldet.

Was ist ein Strafbefehl – und warum ergeht er ohne Verhandlung?

Ein Strafbefehl ist eine richterliche Entscheidung ohne Hauptverhandlung (§ 407 StPO). Er enthält Schuldspruch und Strafe und wirkt mit Rechtskraft wie ein Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn, Strafrichter oder Schöffengericht erlassen ihn nach Aktenlage. Zulässig ist das nur bei Vergehen, also Taten mit einer Mindeststrafe unter einem Jahr (§ 12 StGB).

Ein Beispiel: Das Inverkehrbringen von Falschgeld (§ 147 StGB) ist ein Vergehen. Die Geldfälschung (§ 146 StGB) ist dagegen ein Verbrechen – hier gibt es keinen Strafbefehl. Hält die Staatsanwaltschaft eine Verhandlung für nötig, erhebt sie Anklage. Auch das Gericht kann statt des Strafbefehls eine Hauptverhandlung ansetzen (§ 408 Abs. 3 StPO).

In der Praxis ergeht ein Strafbefehl häufig bei diesen Vorwürfen:

Typischer VorwurfVertiefender Beitrag
Unerlaubtes Entfernen vom UnfallortStrafbefehl wegen Unfallflucht
Betäubungsmittel allgemeinStrafbefehl nach dem BtMG
Besitz oder Erwerb von KokainStrafbefehl wegen Kokain
Falsche Angaben im BAföG-AntragStrafbefehl wegen BAföG-Betrug
Inverkehrbringen von FalschgeldStrafbefehl wegen Falschgeld
Nutzung von illegalem IPTVIllegales IPTV: Strafe und Verteidigung
Sachbeschädigung durch GraffitiFAQ zu Graffiti und § 303 StGB

Mit der Zustellung beginnt die Einspruchsfrist von zwei Wochen – entscheidend ist das Datum, das der Zusteller auf dem Umschlag vermerkt.

Welche Strafen sind per Strafbefehl möglich?

Der Strafbefehl ist auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt. Am häufigsten sind Geldstrafe, Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ist nur zur Bewährung und nur mit Verteidiger zulässig. Fehlt einer, bestellt das Gericht einen Pflichtverteidiger (§ 408b StPO). Eine Haftstrafe ohne Bewährung ist per Strafbefehl ausgeschlossen.

Die häufigsten Rechtsfolgen im Überblick:

RechtsfolgeGrenze im StrafbefehlVorschrift
Geldstrafe5 bis 360 Tagessätze, je 1 bis 30.000 Euro§ 40 StGB
Verwarnung mit StrafvorbehaltGeldstrafe bis 180 Tagessätze wird nur „vorbehalten“§ 59 StGB
Fahrverbot1 bis 6 Monate§ 44 StGB
Entziehung der FahrerlaubnisSperrfrist höchstens 2 Jahre§ 407 Abs. 2 StPO
Verbot, Tiere zu halten oder zu betreuen1 bis 3 Jahre§ 407 Abs. 2 StPO
Einziehungz. B. Tatmittel oder Erlöse aus der Tat§ 407 Abs. 2 StPO
FreiheitsstrafeBis 1 Jahr, nur zur Bewährung und nur mit Verteidiger§ 407 Abs. 2 StPO

Daneben erlaubt das Gesetz unter anderem das Absehen von Strafe, die Bekanntgabe der Verurteilung und Geldbußen gegen Unternehmen.

Bin ich durch den Strafbefehl vorbestraft?

Ein rechtskräftiger Strafbefehl wird immer im Bundeszentralregister eingetragen. Ins Führungszeugnis gelangt er bei der ersten Verurteilung aber erst ab 91 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe (§ 32 BZRG). Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt erscheint dort nie. Steht nichts im Führungszeugnis, dürfen Sie sich als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG).

Strafe im StrafbefehlBundeszentralregisterFührungszeugnis
Geldstrafe bis 90 Tagessätze, erste StrafeJaNein
Geldstrafe ab 91 TagessätzenJaJa
Freiheitsstrafe bis 3 Monate, erste StrafeJaNein
Freiheitsstrafe über 3 MonateJaJa
Geld- oder Freiheitsstrafe, wenn bereits eine Strafe eingetragen istJaJa
Verwarnung mit StrafvorbehaltJaNein

Auch eingetragene Verurteilungen fallen nach Fristablauf aus dem Führungszeugnis heraus. Bei Geldstrafen und kurzen Freiheitsstrafen geschieht das häufig nach drei Jahren, sonst meist nach fünf (§ 34 BZRG). Für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen gilt das erweiterte Führungszeugnis mit strengeren Regeln (§ 30a BZRG).

Was passiert nach dem Einspruch gegen den Strafbefehl?

Nach dem Einspruch setzt das Gericht in der Regel eine Hauptverhandlung an. Dort ist es an den Strafbefehl nicht gebunden und kann auch eine höhere Strafe verhängen (§ 411 Abs. 4 StPO). Das größere Risiko ist ein versäumter Termin: Erscheinen Sie unentschuldigt nicht und vertritt Sie kein bevollmächtigter Verteidiger, wird der Einspruch verworfen (§ 412 StPO). Der Strafbefehl wird dann rechtskräftig.

RisikoSo begrenzen wir es
Höhere StrafeIch prüfe vorab die Akte. Der Einspruch kann bis zum Urteil zurückgenommen werden, nach Beginn der Verhandlung nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 411 Abs. 3 StPO).
Verwerfung bei AusbleibenMit schriftlicher Vollmacht kann ich Sie in der Verhandlung vertreten (§ 411 Abs. 2 StPO).
KostenBei Verurteilung oder Rücknahme tragen Sie die Verfahrenskosten (§ 465 StPO). Diese beziehe ich in die Abwägung ein.

Kann ich den Einspruch beschränken – etwa auf die Tagessatzhöhe?

Ja. Sie können den Einspruch auf einzelne Punkte beschränken, etwa nur auf das Fahrverbot (§ 410 Abs. 2 StPO). Der Rest, meist der Schuldspruch, wird dann rechtskräftig. Oft sinnvoll ist die Beschränkung auf die Tagessatzhöhe. Sie richtet sich nach dem Nettoeinkommen und wird häufig nur geschätzt. Stimmen alle zu, entscheidet das Gericht per Beschluss – ohne Verschlechterung für Sie (§ 411 Abs. 1 StPO).

Die Tagessatzhöhe orientiert sich am Nettoeinkommen – eine zu hohe Schätzung im Strafbefehl lässt sich gezielt angreifen.

Kann ich die Geldstrafe in Raten zahlen?

Ja. Zahlungserleichterungen bewilligt in der Regel die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft (§ 459a StPO, § 42 StGB). Dazu legen Sie Einnahmen und Ausgaben offen. Enthält der Strafbefehl schon eine Ratenregelung, gilt sie fort. Wer weder zahlt noch reagiert, riskiert die Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag Haft je zwei Tagessätze (§ 43 StGB). Gemeinnützige Arbeit kann sie abwenden (§ 459e StPO); bei unbilliger Härte unterbleibt die Vollstreckung (§ 459f StPO).

Einspruch gegen den Strafbefehl: Wann lohnt er sich?

Ein Einspruch lohnt sich, wenn der Vorwurf nicht stimmt, Beweise fehlen oder die Strafe zu hoch ist. Ich nehme zuerst Akteneinsicht und prüfe für Sie, wo Ansatzpunkte liegen. Im besten Fall steht am Ende ein Freispruch: kein Registereintrag, und die Staatskasse trägt Ihre Auslagen (§ 467 Abs. 1 StPO). Eine Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) bleibt ebenfalls ohne Eintrag; Ihre Anwaltskosten tragen Sie dann aber selbst (§ 467 Abs. 5 StPO). Wer früh handelt, wahrt diese Spielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.