Rötung, Prellung, Nasenbeinbruch oder eine blutende Platzwunde – die Folgen einer Körperverletzung reichen von der Watschn bis zum Fußtritt. Wurden Sie festgenommen oder haben Sie eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten, stellt sich sofort die Frage: Was ist jetzt zu tun, und wie verhalten Sie sich richtig bei Strafbefehl oder Anklageschrift? Als Fachanwalt für Strafrecht in München beantworte ich hier die häufigsten Fragen rund um die Körperverletzung nach § 223 StGB – von der Strafe über die Notwehr bis zur Einstellung des Verfahrens.

Wann liegt eine Körperverletzung nach § 223 StGB vor?

Die Körperverletzung ist in § 223 StGB geregelt: Strafbar macht sich, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines – auch nur vorübergehenden – krankhaften Zustands.

Strafe bei Körperverletzung – Fachanwalt für Strafrecht in München
Wie hoch die Strafe bei einer Körperverletzung ausfällt, entscheidet sich am Einzelfall.

Welche Strafe droht bei einer Körperverletzung?

§ 223 StGB sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Nur Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden. Die konkrete Strafe hängt vom Einzelfall ab – etwa von Art der Handlung, Schwere der Verletzung und Vorstrafen. Ein Geständnis oder eine Entschuldigung wirken sich strafmildernd aus.

Welche Körperverletzungsdelikte gibt es im Überblick?

Das Strafgesetzbuch kennt mehrere Körperverletzungsdelikte mit sehr unterschiedlichen Strafrahmen:

DeliktParagrafStrafrahmenKennzeichen
Einfache Körperverletzung§ 223 StGBGeldstrafe oder bis 5 Jahrekörperliche Misshandlung / Gesundheitsschädigung
Gefährliche Körperverletzung§ 224 StGB6 Monate bis 10 JahreWaffe, gefährliches Werkzeug, gemeinschaftlich, lebensgefährlich
Schwere Körperverletzung§ 226 StGB1 bis 10 Jahreschwere dauerhafte Folge (z. B. Verlust eines Sinnes oder Glieds)
Körperverletzung mit Todesfolge§ 227 StGB3 bis 15 JahreTod als Folge der Körperverletzung
Fahrlässige Körperverletzung§ 229 StGBGeldstrafe oder bis 3 Jahreohne Vorsatz, durch Sorgfaltspflichtverletzung
Beteiligung an einer Schlägerei§ 231 StGBGeldstrafe oder bis 3 JahreTeilnahme an Schlägerei oder Angriff mehrerer

Was ist der Unterschied zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB)?

Die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB ist eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung: Der Strafrahmen liegt bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen bei drei Monaten bis zu fünf Jahren. Worauf es bei der Verteidigung ankommt, erläutere ich im Beitrag zur gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB).

Welche Voraussetzungen erfüllt eine gefährliche Körperverletzung?

§ 224 StGB zählt fünf Begehungsweisen abschließend auf. Eine gefährliche Körperverletzung liegt vor bei Tatbegehung

  • durch Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe,
  • mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • gemeinschaftlich mit einem anderen Beteiligten oder
  • mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung.

Die Grundlagen zu Strafrahmen und Begehungsweisen erkläre ich im Beitrag Körperverletzung § 223 StGB und gefährliche Körperverletzung § 224 StGB. Kam ein Messer zum Einsatz, ist zusätzlich entscheidend, ob es sich um ein nach dem Waffengesetz verbotenes Einhandmesser handelte – das kann das Strafmaß spürbar beeinflussen.

Wann liegt ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung vor?

Ein minder schwerer Fall kommt in Betracht, wenn der Geschädigte die Tat etwa durch schwere Beleidigungen provoziert hat oder eine erhebliche Mitverantwortung trägt. Ob überhaupt eine strafbare Tat vorliegt, hängt zudem davon ab, ob eine Notwehrlage bestand. Wann eine Verteidigungshandlung straffrei bleibt, zeige ich im Beitrag zu den Rechtfertigungsgründen der Notwehr (§ 32 ff. StGB).

Beschuldigtenvernehmung bei Körperverletzung – Schweigerecht nutzen
In der Beschuldigtenvernehmung gilt: keine Angaben zur Sache – das Schweigerecht schützt Sie.

Soll ich in der Beschuldigtenvernehmung zur Körperverletzung aussagen?

Nein. Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch – Schweigen ist Gold. Als Beschuldigter müssen Sie keine Angaben zur Sache machen, sondern nur Ihre Personalien nennen. Ein frühes Geständnis erleichtert allein der Polizei die Arbeit; auch ein späteres Geständnis wird noch strafmildernd berücksichtigt.

Wie Sie sich bei einer Ladung richtig verhalten, lesen Sie im Beitrag zur Beschuldigtenvernehmung bei Körperverletzung.

Wie verhalte ich mich bei Strafbefehl oder Anklageschrift wegen Körperverletzung?

Lassen Sie sich anwaltlich beraten und nehmen Sie über Ihren Verteidiger Akteneinsicht. Erst wenn Sie den Akteninhalt kennen, haben Sie denselben Informationsstand wie Staatsanwaltschaft und Gericht – die Grundlage jeder Verteidigungsstrategie. Was eine Anklage konkret bedeutet, erfahren Sie im Beitrag zur Anklageschrift wegen Körperverletzung.

Wie verhalte ich mich bei einer Festnahme?

Wurden Sie wegen des Verdachts der Körperverletzung festgenommen, gilt dasselbe: Schweigen Sie zur Sache und beauftragen Sie schnellstmöglich einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt. Ich beantrage dann für Sie Akteneinsicht; erst nach Eingang der Akte lege ich gemeinsam mit Ihnen die weitere Strategie fest.

Kann ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung eingestellt werden?

Ja. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen, wenn kein Tatnachweis gelingt. Daneben kommen die Einstellung wegen geringer Schuld nach § 153 StPO sowie die Einstellung gegen Auflagen – etwa eine Geldauflage – nach § 153a StPO in Betracht.

Werden Jugendliche anders behandelt als Erwachsene?

Ja. Für Jugendliche (14–17 Jahre) und – bei Reifeverzögerungen – auch für Heranwachsende (18–20 Jahre) gilt das Jugendgerichtsgesetz. Dort steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund: Möglich sind Weisungen und Auflagen wie Sozialstunden, aber auch Jugendarrest in Form von Freizeit- oder Dauerarrest.

Muss ich als Wiederholungstäter mit einer Freiheitsstrafe rechnen?

Als Wiederholungstäter drohen deutlich höhere Strafen – zwingend ins Gefängnis müssen Sie aber nicht. Ob eine unbedingte Freiheitsstrafe verhängt wird, entscheidet der Einzelfall: Art der Handlung, Schwere der Verletzung und Anzahl der Taten. Auch eine Bewährungsstrafe ist möglich – Freiheitsstrafen bis zwei Jahre können ausgesetzt werden, bis zu einem Jahr bei günstiger Sozialprognose.

Kann ich die Strafe durch eine Wiedergutmachung mildern?

Ja. Die Schadenswiedergutmachung spielt bei Körperverletzungsdelikten eine große Rolle. Ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB kann den Strafrahmen verschieben oder die Strafe mildern – etwa durch Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes; bei leichten Fällen genügt mitunter eine Entschuldigung. Wie der Täter-Opfer-Ausgleich Ihre Strafe mildert, erkläre ich im eigenen Beitrag.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.