KCanG-Verstoß bei Cannabis: Strafe, Menge und Ihre Rechte

Sie haben eine Vorladung, einen Strafbefehl oder eine Hausdurchsuchung wegen Cannabis erhalten – und dachten eigentlich, Cannabis sei doch längst legal? Diese Verunsicherung erlebe ich häufig. Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) hat der Gesetzgeber Besitz und Eigenanbau nur in engen Grenzen erlaubt. Wer diese Grenzen überschreitet, riskiert ein Bußgeld oder sogar eine Freiheitsstrafe. Viele empfinden es als ungerecht, dass aus einer scheinbar erlaubten Handlung plötzlich ein Strafverfahren wird. Als Fachanwalt für Strafrecht in München zeige ich Ihnen, was nach dem KCanG erlaubt ist, wann ein Verstoß gegen das KCanG zur Straftat wird und wie Sie Ihre Rechte im Verfahren wahren.

Was droht mir bei einem Verstoß gegen das KCanG?

Das hängt vor allem von der Menge ab. Das KCanG unterscheidet drei Stufen: den straffreien Bereich, die Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld und die Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe. Handel, die Abgabe an Minderjährige und die Einfuhr sind dagegen unabhängig von der Menge strafbar. Auch die Ausfuhr von Cannabis, etwa in den Urlaub, bleibt unabhängig von der Menge strafbar. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Fälle ein:

EinordnungUnterwegs (öffentlich)Am WohnsitzRechtsfolge
Erlaubtbis 25 gbis 50 gstraffrei (§ 3 KCanG)
Ordnungswidrigkeitüber 25 bis 30 güber 50 bis 60 gBußgeld bis 30.000 € (§ 36 KCanG)
Straftatüber 30 güber 60 gGeld- oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre (§ 34 KCanG)

Was ist nach dem KCanG überhaupt erlaubt?

Erwachsene dürfen seit April 2024 bis zu 25 Gramm Cannabis unterwegs und bis zu 50 Gramm am eigenen Wohnsitz besitzen (§ 3 KCanG). Zu Hause sind bis zu drei lebende Pflanzen zum Eigenkonsum erlaubt. Nicht gestattet bleiben der Konsum in der Nähe von Schulen oder Kindergärten sowie jede Weitergabe an Minderjährige. Handel, große Mengen und die Einfuhr von Cannabis bleiben weiterhin strafbar.

Ob nur eine Ordnungswidrigkeit oder bereits eine Straftat vorliegt, entscheidet beim Cannabisbesitz allein die Menge.

Wann ist Cannabisbesitz nach dem KCanG Ordnungswidrigkeit, wann Straftat?

Entscheidend sind feste Mengengrenzen. Wer unterwegs mehr als 25 bis 30 Gramm oder in der Wohnung mehr als 50 bis 60 Gramm besitzt, begeht nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 KCanG; möglich ist ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro. Erst darüber – über 30 Gramm unterwegs oder über 60 Gramm zu Hause – beginnt die Strafbarkeit nach § 34 KCanG.

Auch besondere Konsumformen sorgen für Unsicherheit: Ob und wann THC-Edibles legal sind, ordne ich in einem eigenen Beitrag ein.

Welche Rolle spielt der THC-Gehalt bei der Strafbarkeit?

Für die Schwere zählt nicht das Gewicht der Blüten, sondern der reine Wirkstoff. Nach übereinstimmender Rechtsprechung sämtlicher BGH-Senate liegt die nicht geringe Menge bei Cannabis weiterhin bei 7,5 Gramm THC. Ist diese Grenze überschritten, liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG vor – mit einer Freiheitsstrafe nicht unter drei Monaten.

Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie, ob ein toxikologisches Gutachten den tatsächlichen THC-Gehalt – und damit die Schwelle der nicht geringen Menge – zu Ihren Gunsten verschiebt.

Äußerungsbogen, Strafbefehl oder Anklage erhalten – was sollten Sie tun?

Zunächst gilt: Sie müssen sich nicht selbst belasten. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und keine Angaben zur Sache. Als Fachanwalt für Strafrecht beantrage ich für Sie zuerst Akteneinsicht, prüfe die Vorwürfe und bereite Ihre Verteidigung vor. Bei einem Strafbefehl zählt jeder Tag: Die Einspruchsfrist beträgt nur 14 Tage.

Schon bei geringer Überschreitung der erlaubten Menge Cannabis kann aus dem Eigenkonsum ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren werden.

Wie verhalten Sie sich bei einer Hausdurchsuchung wegen Cannabis?

Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand – bestehen Sie aber auf Ihr Recht, mich zu kontaktieren. Machen Sie keine spontanen Aussagen und lassen Sie den Ablauf genau protokollieren. Im Nachhinein prüfe ich für Sie, ob die Durchsuchung rechtmäßig war und ob die gefundenen Beweismittel vor Gericht überhaupt verwertet werden dürfen. Formale Fehler führen nicht selten zur Einstellung des Verfahrens.

Können Sie gegen eine Strafe wegen KCanG-Verstoßes vorgehen?

Ja. Gegen einen Bußgeldbescheid oder einen Strafbefehl können Sie Einspruch einlegen, gegen ein Urteil Berufung. Gerade bei Ersttätern und geringen Mengen lässt sich im besten Fall schon im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreichen. Mein Ziel ist, Ihnen eine Hauptverhandlung und einen Eintrag ins Führungszeugnis nach Möglichkeit zu ersparen.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.

Quellennachweis Lichtbilder: Petra Bork – www.pixelio.de