Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) hat sich die Rechtslage rund um Cannabis in Deutschland grundlegend geändert. Viele fragen sich nun, ob auch die Einfuhr von Cannabis legal geworden ist – etwa aus den Niederlanden oder anderen EU-Ländern. Die Antwort ist nicht so eindeutig, wie man vielleicht hoffen würde.

In diesem Artikel beantworte ich als Fachanwalt für Strafrecht in München die wichtigsten Fragen zur Einfuhr von Cannabis nach dem KCanG – und zeige, wo weiterhin strafrechtliche Risiken lauern.

Was regelt das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) überhaupt?

Das KCanG regelt den Besitz, Anbau und Konsum von Cannabis für Erwachsene zu Genusszwecken. Es erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen den Besitz kleiner Mengen und den privaten Eigenanbau. Für viele überraschend: Das Gesetz hat klare Grenzen – insbesondere bei der Einfuhr.

Ist die Einfuhr von Cannabis nach dem KCanG jetzt legal?

Nein, die Einfuhr von Cannabis bleibt grundsätzlich verboten – auch nach dem KCanG. Weder für den Eigenbedarf noch für den Anbau im Rahmen eines Cannabis-Clubs ist die Einfuhr erlaubt. Das gilt sowohl für Reisende als auch für Bestellungen aus dem Ausland.

Welche Arten der Einfuhr unterscheidet das Gesetz?

Juristisch wird unterschieden zwischen:

  • Einfuhr zum Eigenverbrauch

  • Einfuhr zu kommerziellen Zwecken

  • Einfuhr im Rahmen medizinischer Versorgung

Jede dieser Varianten ist unterschiedlich zu bewerten – strafrechtlich bleibt sie aber ohne entsprechende Erlaubnis verboten.

Gilt die Erlaubnis zur Einfuhr auch für Privatpersonen?

Privatpersonen dürfen keinerlei Cannabisprodukte über Landesgrenzen hinweg nach Deutschland einführen – auch nicht in kleinen Mengen. Das KCanG enthält keine Erlaubnisnorm für die private Einfuhr. Selbst eine geringe Menge aus einem Urlaub kann strafbar sein.

Welche Strafen drohen bei unerlaubter Einfuhr von Cannabis?

Die Einfuhr von Cannabis ohne Genehmigung stellt nach § 34 Abs. 1 Nr. 5 Konsumcannabisgesetz (KCanG). Je nach Menge und Umständen drohen:

  • Geldstrafe oder

  • Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Im besonders schweren Fall der Einfuhr sieht § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG einen Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Voraussetzung ist das Überschreiten der nicht geringen Menge (7,5 g THC) des eingeführten Cannbisprodukts.

Eine Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist für den Fall der bandenmäßigen Einfuhr einer nicht geringen Menge Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG) oder die bewaffnete Einfuhr einer nicht geringen Menge Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG).

Gibt es Ausnahmen für medizinisches Cannabis?

Ja. Wer über ein gültiges ärztliches Rezept verfügt und die Einfuhr ordnungsgemäß anmeldet, kann medizinisches Cannabis unter engen Voraussetzungen legal einführen. Das betrifft jedoch nur verschreibungsfähige Präparate und keine Blüten aus dem Urlaub.

Welche Rolle spielen THC-Gehalt und Menge bei der Strafbarkeit?

Beides ist entscheidend für die strafrechtliche Bewertung:

  • THC-Gehalt: Je höher der Wirkstoffgehalt, desto eher wird von einer nicht geringen Menge ausgegangen.

  • Menge: Ab 7,5 g THC liegt laut Rechtsprechung eine „nicht geringe Menge“ vor – das führt zur Erhöhung der Mindestfreiheitsstrafe (s.0.).

Auch Cannabisharz (Haschisch) oder Öl wird einbezogen. Selbst kleine Mengen können bei entsprechendem THC-Gehalt problematisch sein.

Wie reagieren Zoll und Polizei auf Einfuhren aus dem Ausland?

Der Zoll kontrolliert nach wie vor streng – insbesondere an Flughäfen, Autobahnen und Bahnhöfen. Wer beim Grenzübertritt mit Cannabis erwischt wird, muss mit einer Strafanzeige und der Beschlagnahme des Betäubungsmittels rechnen. In vielen Fällen folgt direkt ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln.

Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Cannabis-Einfuhr?

Bewahren Sie Ruhe und äußern Sie sich zunächst nicht gegenüber der Polizei. Jede Aussage kann später gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht, der Akteneinsicht beantragt und Ihre Verteidigung übernimmt. Gerade bei Grenzübertritten ist oft unklar, ob ein strafbarer Vorsatz vorliegt – ein erfahrener Anwalt kann hier entlastende Argumente vorbringen.

Warum ist anwaltliche Hilfe in diesen Fällen so wichtig?

Die Einfuhr von Cannabis ist ein besonders sensibler Bereich – nicht nur wegen der strengen Strafen, sondern auch wegen der vielen offenen Fragen durch das neue Gesetz. Als Fachanwalt für Strafrecht in München unterstütze ich Sie dabei, unnötige Risiken zu vermeiden und im Falle eines Ermittlungsverfahrens die bestmögliche Verteidigung zu sichern. Je früher Sie rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, desto besser lassen sich schwerwiegende Konsequenzen abwenden.

Fazit

Trotz KCanG bleibt die Einfuhr von Cannabis nach Deutschland grundsätzlich verboten. Wer Cannabis über die Grenze bringt – ob aus Unwissenheit oder bewusst –, riskiert ein Strafverfahren. Holen Sie sich bei Problemen oder Unsicherheiten frühzeitig anwaltlichen Rat.

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

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