Nicht geringe Menge bei Dopingmitteln: Folgen nach dem AntiDopG

Dopingmittel sind längst kein reines Profisport-Thema mehr. Auch im Freizeit- und Fitnessbereich geraten immer mehr Menschen ins Visier der Ermittlungsbehörden – oft ausgelöst durch eine vom Zoll abgefangene Sendung. Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) sieht dann empfindliche Strafen vor, besonders wenn eine „nicht geringe Menge“ überschritten wird. Für viele Betroffene fühlt sich das ungerecht an: Sie wollten niemandem schaden, stehen aber plötzlich als Beschuldigte da. Doch was bedeutet dieser Begriff konkret, ab welcher Menge greift er, und wie lässt sich das Verfahren beeinflussen? In diesem Beitrag erkläre ich die wichtigsten Punkte klar und praxisnah – mit Blick auf Ihre Verteidigung.

Was bedeutet „nicht geringe Menge“ bei Dopingmitteln?

Der Begriff markiert die Schwelle, ab der aus einem einfachen Verstoß ein deutlich schärfer bestrafter Fall wird. Entscheidend ist nicht das Gewicht der Tablette oder Ampulle, sondern der enthaltene reine Wirkstoff. Wer eine nicht geringe Menge Dopingmittel besitzt, erwirbt oder damit handelt, muss mit erheblich höheren Strafen rechnen – auch bei reinem Eigenbedarf.

Wo ist die „nicht geringe Menge“ im AntiDopG geregelt?

Die Strafrahmen ergeben sich aus § 4 AntiDopG. Die konkreten Grenzwerte legt aber nicht das Gesetz selbst fest, sondern die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV). Das heißt: Es gibt keine einheitliche Zahl, sondern für jede verbotene Substanz einen eigenen Grenzwert – festgelegt in Milligramm oder internationalen Einheiten reinen Wirkstoffs.

Welche Dopingmittel erfasst das AntiDopG?

Erfasst ist eine breite Palette leistungssteigernder Stoffe: anabol-androgene Steroide wie Testosteron oder Nandrolon, Peptidhormone und Wachstumsfaktoren (etwa EPO oder hGH), Antiestrogene, Stoffwechsel-Modulatoren sowie weitere anabole Stoffe wie Clenbuterol oder SARMs. Die verbotenen Substanzen ergeben sich aus § 2 AntiDopG samt Anlage. Maßgeblich bleibt stets der reine Wirkstoffgehalt. Was speziell für SARMs gilt, erläutere ich im Beitrag zu SARMs und dem AntiDopG.

Bei Dopingmitteln zählt nicht das Gewicht der Ampulle, sondern der reine Wirkstoffgehalt nach der DmMV.

Ab welcher Wirkstoffmenge gilt eine „nicht geringe Menge“?

Die Grenzwerte unterscheiden sich je Substanz und richten sich exakt nach der DmMV. Maßgeblich ist immer die freie Verbindung, also der reine Wirkstoff – nicht das Bruttogewicht des Präparats. Bei Depotpräparaten und verschiedenen Darreichungsformen gelten teils eigene Schwellen und Umrechnungen.

Haben Sie bereits eine Anklageschrift wegen einer nicht geringen Menge nach dem AntiDopG erhalten? Wie ein solches Verfahren abläuft, erläutere ich im Beitrag zur Anklageschrift nach dem AntiDopG.

Wie hoch sind die Grenzwerte der wichtigsten Dopingmittel?

Die folgende Übersicht fasst zentrale Werte aus der DmMV (Stand: 16.03.2023) zusammen. Alle Angaben beziehen sich auf die freie Verbindung; wo vorgesehen, ist zwischen Darreichungsformen zu unterscheiden.

Wirkstoff / Gruppe„Nicht geringe Menge“ (reiner Wirkstoff)Bemerkung
Anabole Stoffe – Anabol-androgene Steroide (Auswahl)
Testosteron – transdermal/oral1.500 mgDarreichungsform-Schwelle lt. DmMV; freie Verbindung maßgeblich
Testosteron – i. m./parenteral/sonstige632 mgAndere Darreichungen; Depotpräparate ggf. umzurechnen
Nandrolon150 mgAAS; sehr niedrige Schwelle
Stanozolol100 mgAAS; oral/parenteral identischer Grenzwert
Metandienon (Dianabol)100 mgAAS; Wirkstoffmenge, nicht Tablettengewicht
Metenolon – parenteral150 mgAAS; Depot berücksichtigen
Metenolon – andere Darreichungen1.500 mgAAS; oral/transdermal
Boldenon1.000 mgAAS; häufig als Injektionslösung
Drostanolon1.015 mgAAS; freie Verbindung maßgeblich
Trenbolon150 mgAAS; niedrige Schwelle
Oxandrolon100 mgAAS; orales Steroid (Anavar)
Clostebol – parenteral80 mgAAS; parenteral gesonderte Schwelle
Clostebol – andere Darreichungen900 mgAAS; z. B. topisch/oral
Dehydrochlormethyltestosteron100 mgAAS
Anabole Stoffe – andere anabole Wirkstoffe
Clenbuterol5,4 mgβ2-Agonist; „andere anabole Stoffe“
SARMs (selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren)90 mgGruppenwert für SARMs
Tibolon75 mgAnabol wirksames Steroid-Analog
Peptidhormone, Wachstumsfaktoren und Mimetika
Erythropoetin (EPO; humane/rekombinante Formen)24.000 IEErythropoese-Stimulans
Darbepoetin alfa (dEPO)120 µgLanglebiges EPO-Analog
Methoxy-PEG-Epoetin beta (CERA)90 µg„Third generation“ EPO
Somatropin (Wachstumshormon, hGH)16 mgWachstumshormon; Fragmente äquivalent
HCG (Choriongonadotropin)7.500 IEGonadotropin
Hormone und Stoffwechsel-Modulatoren
Aromatasehemmer – Letrozol75 mgAntiestrogen wirkender Wirkstoff
SERM – Tamoxifen3.600 mgSelektiver Estrogenrezeptor-Modulator
Insuline (Gruppe)400 IEStoffwechsel-Modulatoren

Maßgeblich ist stets die in der DmMV definierte freie Verbindung. Depotpräparate sind gegebenenfalls auf den reinen Wirkstoff umzurechnen; einzelne Darreichungsformen können eigene Schwellen haben.

Wie wird die Wirkstoffmenge bei Dopingpräparaten bestimmt?

Die sichergestellten Präparate werden in einem chemisch-toxikologischen Labor untersucht. Ermittelt wird der Wirkstoffgehalt pro Einheit – bei Tabletten pro Stück, bei Flüssigkeiten pro Milliliter – und anschließend auf die Gesamtmenge hochgerechnet. Ob der Stoff rein oder in einem Gemisch vorliegt, spielt keine Rolle: Es zählt allein die absolute Wirkstoffmenge.

Welche Strafen drohen bei Überschreiten der „nicht geringen Menge“?

Nach § 4 Abs. 1 AntiDopG drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen erhöht § 4 Abs. 4 AntiDopG den Rahmen auf ein bis zehn Jahre. Ein solcher Fall liegt unter anderem vor bei:

  • Gesundheitsgefährdung einer größeren Anzahl von Personen,
  • Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen,
  • Vermögensvorteil großen Ausmaßes aus grobem Eigennutz,
  • Abgabe, Verschreibung oder Verabreichung an eine unter 18-jährige Person,
  • gewerbs- oder bandenmäßigem Handeltreiben.

Hinzu kommen können Nebenfolgen wie die Einziehung der Substanzen, die Vermögensabschöpfung nach dem Bruttoprinzip oder berufsrechtliche Konsequenzen.

Spielt Eigengebrauch eine Rolle – und gibt es Ausnahmen?

Anders als im Betäubungsmittelrecht kennt das AntiDopG keine generelle Straflosigkeit bei Eigengebrauch: Auch der reine Selbstbesitz ist strafbar. Straffrei bleibt der Umgang nur bei medizinisch begründeter Einnahme mit ärztlicher Verordnung. Echte Bagatellgrenzen gibt es kaum – wird der DmMV-Grenzwert überschritten, greift zwingend der erhöhte Strafrahmen. Fehlender Handelsbezug kann aber das Strafmaß mildern.

Worin unterscheidet sich das AntiDopG vom Betäubungsmittelrecht?

Beide Gesetze arbeiten mit dem Begriff der nicht geringen Menge, setzen ihn aber unterschiedlich um. Im Betäubungsmittelgesetz bestimmt die Rechtsprechung die Grenzwerte; beim AntiDopG legt sie die DmMV stoffgenau fest. Außerdem gilt das AntiDopG unabhängig vom Eigenverbrauch.

Wie die Schwelle im Drogenrecht funktioniert, lesen Sie im Beitrag zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelrecht.

Im Ermittlungsverfahren nach dem AntiDopG werden früh die entscheidenden Weichen für die Verteidigung gestellt.

Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei dem Vorwurf?

Als Fachanwalt für Strafrecht setze ich für Sie meist zuerst an der Wirkstoffanalyse und der Grenzwertbestimmung an: Wurde die Menge korrekt ermittelt? Liegt vielleicht doch nur eine geringe Menge vor? Sind Darreichungsform und Depot-Umrechnung sauber berücksichtigt? Auch medizinische Ausnahmegründe und Verfahrensfehler bei der Durchsuchung prüfe ich – mit dem Ziel einer Einstellung oder Strafmilderung für Sie.

Warum ist frühzeitige anwaltliche Hilfe entscheidend?

Schon im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt – oft durch die erste Aussage. Ich weiß, wie sehr eine Hausdurchsuchung oder Vorladung belastet; viele fühlen sich über Nacht kriminalisiert. Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie Akteneinsicht und greife früh lenkend ein. Wer rechtzeitig handelt, wahrt sich die besten Chancen – im besten Fall auf eine Einstellung oder eine deutlich reduzierte Strafe.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.