Cannabis Anbau: Wann wird ein Steckling zur strafbaren Pflanze?
Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) im April 2024 dürfen Erwachsene in Deutschland bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbauen. Was auf den ersten Blick einfach klingt, erweist sich in der Praxis als rechtliche Grauzone – insbesondere bei der Frage: Ab wann gilt ein Cannabis-Steckling strafrechtlich als Pflanze? Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat sich mit genau dieser Frage befasst und eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Wer die Antwort nicht kennt, riskiert ein Ermittlungsverfahren – obwohl er glaubt, sich im legalen Rahmen zu bewegen.

Ein eingepflanzter Cannabis-Steckling kann nach dem KCanG bereits als vollwertige Cannabispflanze gelten – mit strafrechtlichen Konsequenzen beim Überschreiten der Drei-Pflanzen-Grenze.
Was erlaubt das KCanG beim Cannabis-Anbau?
Seit dem 1. April 2024 erlaubt § 9 Abs. 1 KCanG volljährigen Personen den Eigenanbau von bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig am Wohnsitz. Darüber hinaus darf im öffentlichen Raum Cannabis bis zu 25 Gramm besessen werden. Wer diese Grenzen überschreitet, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG strafbar – mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Drei-Pflanzen-Grenze klingt klar, doch sie wirft eine entscheidende Folgefrage auf: Was genau zählt als „Pflanze“?
Was ist der Unterschied zwischen Steckling, Setzling und Cannabispflanze?
Das KCanG unterscheidet mehrere Begriffe, die im Alltag oft durcheinandergebracht werden. Nach § 1 Nr. 6 KCanG sind Stecklinge Jungpflanzen oder Sprossteile, die zur Anzucht verwendet werden sollen und noch keine Blüten- oder Fruchtstände aufweisen. Stecklinge gehören zum sogenannten Vermehrungsmaterial (§ 1 Nr. 7 KCanG) und fallen damit ausdrücklich nicht unter den Cannabis-Begriff des Gesetzes. Entscheidend ist der Moment des Einpflanzens: Mit dem Einsetzen in ein Substrat oder einen Topf entsteht nach der Rechtsprechung ein Setzling – und dieser gilt als vollwertige Cannabispflanze im Sinne des KCanG.
| Begriff | Definition nach KCanG | Strafrechtliche Einordnung |
|---|---|---|
| Steckling | Sprossteil / Jungpflanze, noch nicht eingepflanzt, keine Blüten (§ 1 Nr. 6 KCanG) | Vermehrungsmaterial – kein Cannabis i. S. d. KCanG |
| Setzling | Im Gesetz nicht definiert; eingepflanzter Steckling (Gesetzgebungsmaterialien BT-Drs. 20/8704) | Gilt als Cannabispflanze – zählt zur Drei-Pflanzen-Grenze |
| Cannabispflanze | Lebende Pflanze i. S. d. § 1 Nr. 8 KCanG | Besitz auf max. 3 Pflanzen begrenzt (§ 9 KCanG) |
Was hat das BayObLG zum Cannabis-Anbau entschieden?
Mit Beschluss vom 2. Februar 2026 (Az. 206 StRR 315/25) hat das Bayerische Oberste Landesgericht eine grundlegende Entscheidung zur Abgrenzung von Steckling und Cannabispflanze getroffen. Der Sachverhalt: Ein Angeklagter baute in seiner Wohnung drei Cannabispflanzen (ca. 40 cm, seitlich verzweigt) legal an. Zusätzlich erwarb er am Bahnhof eine vierte, kleinere Pflanze (ca. 30 cm, einzelner Trieb), um eine seiner bisherigen Pflanzen auszutauschen. Bei einer Hausdurchsuchung wurden alle vier Pflanzen gefunden. Das Amtsgericht Aichach verurteilte ihn wegen gleichzeitigen Anbaus von mehr als drei Cannabispflanzen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à 60 Euro.
Das BayObLG hob dieses Urteil auf – allerdings nicht, weil die Verurteilung dem Grunde nach falsch war. Das Gericht bestätigte vielmehr: Bei der vierten Pflanze handelte es sich trotz ihrer geringen Größe um einen Setzling und damit um eine strafrechtlich relevante Cannabispflanze. Entscheidend sei nicht die Größe oder das Fehlen von Blüten, sondern allein der Umstand, dass die Pflanze bereits eingepflanzt war. Das Urteil des Amtsgerichts litt jedoch an einem anderen Mangel: Es hatte nicht geprüft, ob der Angeklagte einem Verbotsirrtum nach § 17 StGB unterlag – also ob er überhaupt wissen konnte, dass er sich mit der vierten Pflanze strafbar macht. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Auch die Einziehung aller vier Pflanzen sowie der Aufzuchtzelte kassierte das BayObLG: Nur die vierte, überzählige Pflanze hätte eingezogen werden dürfen – nicht die drei legal angebauten Exemplare.
Warum spielt es keine Rolle, ob die Pflanze schon Blüten hat?
Viele Betroffene gehen davon aus, dass eine kleine, noch blütenlose Pflanze automatisch als erlaubter Steckling gilt. Das BayObLG hat diesen Irrtum klar korrigiert. Das Gericht betont, dass Cannabispflanzen bereits in einem frühen Stadium der vegetativen Phase relevante THC-Gehalte aufweisen können. Zudem weist die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704) ausdrücklich darauf hin, dass mit dem Einpflanzen aus dem Steckling ein Setzling wird. Blütenlosigkeit schützt also nicht vor Strafbarkeit. Dieser Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt – mit gravierenden Folgen.

In Cannabis-Ermittlungsverfahren kommt es auf Nuancen an – etwa die genaue Einordnung der sichergestellten Pflanzen und die Frage eines möglichen Verbotsirrtums.
Was ist ein Verbotsirrtum – und warum ist er bei Cannabis so relevant?
Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB liegt vor, wenn der Täter zwar weiß, was er tut, aber irrtümlich glaubt, sein Verhalten sei erlaubt. Ist dieser Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld – der Betroffene wird freigesprochen. Ist der Irrtum vermeidbar, kann das Gericht die Strafe mildern. Das BayObLG hält einen solchen Irrtum im Bereich des KCanG durchaus für naheliegend: Die begriffliche Abgrenzung zwischen Steckling, Setzling und Jungpflanze ist selbst für Rechtskundige schwer nachvollziehbar. Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass allein der Umstand, keinen Anwalt konsultiert zu haben, die Vermeidbarkeit des Irrtums nicht begründet. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in solchen Fällen sorgfältig, ob ein Verbotsirrtum in Betracht kommt – und welche Auswirkungen er auf Schuld und Strafmaß hat.
Was droht bei mehr als drei Cannabispflanzen konkret?
Wer gleichzeitig mehr als drei Cannabispflanzen anbaut, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2a KCanG strafbar. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa beim gewerbsmäßigen Anbau oder bei einer nicht geringen Menge – sieht § 34 Abs. 3 KCanG einen erhöhten Strafrahmen vor. Hinzu kommen regelmäßig die Einziehung der Pflanzen, des Aufzuchtequipments und weitere Nebenfolgen. In Bayern wird diese Art von Verstößen erfahrungsgemäß konsequenter verfolgt als in anderen Bundesländern.
Was sollte man nach einer Hausdurchsuchung wegen Cannabis-Anbau tun?
Viele Betroffene unterschätzen, wie stark das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf eines Verfahrens prägt. Wer nach einer Hausdurchsuchung wegen unerlaubten Cannabisanbaus befragt wird, sollte von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Aussagen gegenüber der Polizei ohne anwaltliche Beratung können das Verfahren erheblich erschweren – selbst wenn man glaubt, sich im Recht zu befinden. Wer zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume: Die Frage, ob die sichergestellten Pflanzen tatsächlich als Cannabispflanzen im Sinne des KCanG einzustufen sind, ob ein Verbotsirrtum greift und ob die Einziehung rechtmäßig war, lässt sich nur anhand der Aktenlage beurteilen.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
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