Cannabis-Anbau: Wann wird ein Steckling zur strafbaren Pflanze?
Seit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) im April 2024 dürfen Erwachsene bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum anbauen. Was einfach klingt, ist beim Cannabisanbau in der Praxis eine Grauzone – vor allem bei der Frage: Ab wann gilt ein Steckling strafrechtlich als Pflanze? Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat das nun entschieden. Wer die Antwort nicht kennt, riskiert ein Ermittlungsverfahren, obwohl er sich im legalen Rahmen wähnt. Falls Sie die Antwort nicht kennen, riskieren Sie ein Ermittlungsverfahren – obwohl Sie glauben, sich im legalen Rahmen zu bewegen.
Was erlaubt das KCanG beim Cannabisanbau?
Seit dem 1. April 2024 erlaubt § 9 Abs. 1 KCanG volljährigen Personen den privaten Eigenanbau von höchstens drei Cannabispflanzen gleichzeitig am Wohnsitz. Der Besitz ist bis 25 Gramm im öffentlichen Raum und bis 50 Gramm am Wohnsitz zulässig (§ 3 KCanG). Welche allgemeinen Grenzen und Fallstricke der Cannabisanbau nach dem KCanG mit sich bringt, ist an anderer Stelle ausführlich dargestellt. Die Drei-Pflanzen-Grenze klingt klar – doch sie wirft eine entscheidende Folgefrage auf: Was zählt überhaupt als „Pflanze“?

Ein eingepflanzter Steckling kann nach dem KCanG bereits als vollwertiger Setzling und damit als Cannabispflanze zählen – mit strafrechtlichen Folgen beim Überschreiten der Drei-Pflanzen-Grenze.
Was ist der Unterschied zwischen Steckling, Setzling und Cannabispflanze?
Das KCanG trennt Begriffe, die im Alltag oft verschwimmen. Nach § 1 Nr. 6 KCanG sind Stecklinge Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Anzucht dienen. Sie gehören zum Vermehrungsmaterial und sind kein Cannabis im Sinne des Gesetzes. Entscheidend ist der Moment des Einpflanzens: Mit dem Einsetzen in ein Substrat entsteht ein Setzling – und der gilt als vollwertige Cannabispflanze.
| Begriff | Einordnung nach KCanG | Strafrechtliche Relevanz |
|---|---|---|
| Steckling | Sprossteil / Jungpflanze, noch nicht eingepflanzt, keine Blüten (§ 1 Nr. 6 KCanG) | Vermehrungsmaterial – kein Cannabis i. S. d. KCanG |
| Setzling | Eingepflanzter Steckling; im Gesetz nicht eigens definiert (BT-Drs. 20/8704) | Gilt als Cannabispflanze – zählt zur Drei-Pflanzen-Grenze |
| Cannabispflanze | Lebende Pflanze i. S. d. § 1 Nr. 8 KCanG | Anbau/Besitz auf max. 3 Pflanzen begrenzt (§ 9 KCanG) |
Was hat das BayObLG zum Cannabisanbau entschieden?
Mit Beschluss vom 2. Februar 2026 (Az. 206 StRR 315/25) hat das BayObLG die Abgrenzung von Steckling und Cannabispflanze grundlegend geklärt. Der Fall: Ein Angeklagter baute in seiner Wohnung drei Pflanzen legal an und stellte eine vierte, kleinere hinzu (ca. 30 cm, einzelner Trieb). Das Amtsgericht Aichach verurteilte ihn wegen gleichzeitigen Anbaus von mehr als drei Cannabispflanzen zu 50 Tagessätzen à 60 Euro.
Das BayObLG bestätigte: Auch die kleine vierte Pflanze war ein Setzling und damit strafrechtlich eine Cannabispflanze. Entscheidend sei nicht Größe oder fehlende Blüte, sondern allein, dass sie eingepflanzt war. Aufgehoben wurde das Urteil dennoch – weil das Amtsgericht keinen möglichen Verbotsirrtum nach § 17 StGB geprüft hatte. Auch die Einziehungsentscheidung korrigierte das Gericht: Nur die überzählige Pflanze hätte eingezogen werden dürfen, nicht die drei legalen Exemplare.
Warum spielt es keine Rolle, ob die Pflanze schon Blüten hat?
Viele spätere Beschuldigte glauben, eine kleine, blütenlose Pflanze sei automatisch ein erlaubter Steckling. Das BayObLG hat diesen Irrtum korrigiert. Cannabispflanzen können schon früh in der vegetativen Phase relevante THC-Gehalte aufweisen. Zudem stellt die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704) klar: Mit dem Einpflanzen wird aus dem Steckling ein Setzling. Blütenlosigkeit schützt also nicht vor Strafbarkeit – ein in der Praxis oft unterschätzter Punkt mit gravierenden Folgen.
Was ist ein Verbotsirrtum – und warum ist er hier so wichtig?
Ein Verbotsirrtum nach § 17 StGB liegt vor, wenn jemand weiß, was er tut, aber irrig glaubt, es sei erlaubt. Ist der Irrtum unvermeidbar, entfällt die Schuld; ist er vermeidbar, kann das Gericht die Strafe mildern. Das BayObLG hält einen solchen Irrtum beim KCanG für naheliegend, weil die Abgrenzung von Steckling, Setzling und Jungpflanze selbst für Rechtskundige schwer nachvollziehbar ist. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie sorgfältig, ob in Ihrem Fall ein Verbotsirrtum greift – und welche Wirkung er auf Schuld und Strafmaß hat.

In Cannabis-Verfahren entscheiden Nuancen: die genaue Einordnung als Steckling oder Setzling und die Frage eines möglichen Verbotsirrtums.
Was droht bei mehr als drei Cannabispflanzen konkret?
Wer gleichzeitig mehr als drei Cannabispflanzen anbaut, macht sich nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KCanG strafbar – mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Anbau oder einer nicht geringen Menge (ab 7,5 g THC), greift ein erhöhter Strafrahmen. Hinzu kommen regelmäßig die Einziehung der Pflanzen und des Aufzuchtequipments. In Bayern werden solche Verstöße erfahrungsgemäß konsequenter verfolgt als in anderen Bundesländern.
Was sollten Sie nach einer Hausdurchsuchung wegen Cannabisanbau tun?
Viele Beschuldigte unterschätzen, wie stark das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf prägt. Wenn Sie während oder nach einer Hausdurchsuchung wegen Cannabisanbau befragt werden, sollten Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Sobald ich Akteneinsicht genommen habe, prüfe ich für Sie, ob die sichergestellten Pflanzen wirklich Cannabispflanzen im Sinne des KCanG sind, ob ein Verbotsirrtum greift und ob die Einziehung rechtmäßig war. Im besten Fall lässt sich so klären, dass keine strafbare Überschreitung vorlag – Ziel ist stets das für Sie günstigste Ergebnis.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
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- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.