Hausdurchsuchung wegen Kokain – was Sie jetzt wissen müssen

Eine Hausdurchsuchung wegen Kokain trifft Beschuldigte fast immer unvorbereitet. Plötzlich stehen Polizeibeamte vor der Tür, durchsuchen Räume, Schränke und persönliche Gegenstände – und beschlagnahmen, was sie finden. Der Vorwurf wiegt schwer, und doch ist längst nicht jeder Fund das, wonach er auf den ersten Blick aussieht. Was jetzt zu tun ist, welche Rechte Sie haben und welche Strafen nach einem Kokain-Fund drohen, erklärt dieser Beitrag. Eines vorab: Wer in diesem Moment einen Fehler macht – etwa voreilig redet –, kann seine Position und seine Verteidigungschancen erheblich verschlechtern.

Hausdurchsuchung wegen Kokain – Polizei benötigt richterlichen Durchsuchungsbeschluss nach § 105 StPO
Für eine Hausdurchsuchung wegen Kokain-Verdachts braucht die Polizei grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss.

Wann darf die Polizei wegen Kokain eine Hausdurchsuchung durchführen?

Für eine Hausdurchsuchung wegen Kokain braucht die Polizei grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss (§ 105 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt ihn beim Amtsgericht, sobald ein Anfangsverdacht besteht – etwa durch eine Anzeige, ausgewertete Chats oder Angaben Dritter. Nur bei sogenannter „Gefahr im Verzug“ darf ohne Beschluss durchsucht werden. Diese Ausnahme legen die Behörden allerdings häufig zu weit aus.

Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich in solchen Fällen für Sie, ob der Beschluss rechtmäßig war und ob ein Beweisverwertungsverbot für die gefundenen Beweismittel in Betracht kommt.

Was darf die Polizei bei einer Hausdurchsuchung wegen Kokain durchsuchen?

Der Umfang richtet sich nach dem Durchsuchungsbeschluss. Erfasst sind meist alle Wohnräume, Schränke, Koffer und Taschen sowie Keller, Garage und Fahrzeug. Auch Sachen von Mitbewohnern oder Ehegatten können einbezogen werden. Ihr Mobiltelefon wird regelmäßig beschlagnahmt und auf Chatverläufe und Kontaktdaten ausgewertet.

Wichtig: Sie müssen die PIN oder den Entsperrcode Ihres Handys nicht herausgeben. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen und machen Sie auch hier von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Nach Rücksprache mit mir können Sie den Code – falls sinnvoll – später immer noch mitteilen.

Wie verhalte ich mich richtig – und welche Fehler muss ich vermeiden?

Die wichtigste Regel lautet: Ruhe bewahren und schweigen. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand, unterschreiben Sie nichts und machen Sie keine Angaben zur Sache. Verlangen Sie das Beschlagnahmeverzeichnis (§ 107 StPO) – also die Liste aller sichergestellten Gegenstände –, notieren Sie die Namen der beteiligten Beamten und rufen Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger an.

Der häufigste und teuerste Fehler ist das Reden ohne anwaltliche Beratung. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark schon das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf prägt. Eine spontane, scheinbar harmlose Erklärung kann später zum entscheidenden Beweismittel werden. Wie Sie sich Schritt für Schritt verhalten, lesen Sie ergänzend in meinen Strafverteidigertipps bei der Hausdurchsuchung.

Welche Strafe droht nach einer Hausdurchsuchung wegen Kokain?

Das hängt vor allem von der sichergestellten Menge und dem Vorwurf ab. Kokain reicht von § 29 BtMG (Besitz, Erwerb) bis § 30a BtMG (bewaffnetes oder bandenmäßiges Handeltreiben):

Vorwurf / MengeRechtsgrundlageStrafrahmen
Besitz geringe Menge (bis ca. 1 g KHC)§ 29 BtMGEinstellung (theoretisch – in Bayern eher nicht) möglich (§ 31a BtMG), sonst Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Besitz / Erwerb Normalmenge (bis 5 g Kokainhydrochlorid)§ 29 BtMGGeldstrafe bis Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Nicht geringe Menge (ab 5 g Kokainhydrochlorid)§ 29a BtMGFreiheitsstrafe 1–15 Jahre
Bandenhandel, Einfuhr oder gewerbsmäßiger Handel mit nicht geringer Menge§ 30 BtMGFreiheitsstrafe 2–15 Jahre
Bewaffnetes oder bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge (Bande + Waffe)§ 30a BtMGMindestens 5 Jahre – keine Bewährung möglich

Maßgeblich für die Einstufung ist nicht das Gesamtgewicht, sondern der reine Wirkstoffgehalt (Kokainhydrochlorid, KHC), den ein Wirkstoffgutachten ermittelt. Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ liegt nach ständiger BGH-Rechtsprechung bei 5,0 g KHC.

Was bedeutet „nicht geringe Menge“ bei Kokain – und warum ist das entscheidend?

Überschreitet der Fund 5,0 g Kokainhydrochlorid, wechselt der Vorwurf von § 29 BtMG zu § 29a BtMG. Die Folgen sind gravierend: Die Mindeststrafe steigt auf ein Jahr Freiheitsstrafe, und eine Einstellung nach dem Opportunitätsprinzip (§§ 153, 153a StPO) scheidet aus. Möglich bleibt aber eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO).

Ob überhaupt Besitz oder bereits Handel angenommen wird, hängt zudem nicht allein von der Menge ab, sondern von Begleitindizien wie Feinwaage, Verpackungsmaterial, größeren Bargeldbeträgen oder Chatverläufen. Schalten Sie mich früh ein, überprüfe ich für Sie das Wirkstoffgutachten und die Mengenfeststellung – hier entscheidet sich oft, welcher Tatbestand am Ende gilt.

Droht nach der Hausdurchsuchung wegen Kokain Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft ist keine automatische Folge. Sie setzt neben einem dringenden Tatverdacht einen Haftgrund voraus – also Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§ 112 StPO). Bei kleinen Mengen für den Eigenkonsum ist ein Haftbefehl unwahrscheinlich. Bei Mengen im dreistelligen Grammbereich oder bei Verdacht auf organisierten Handel steigt das Risiko dagegen deutlich.

Als erfahrener Strafverteidiger wirke ich für Sie bereits beim ersten Haftprüfungstermin darauf hin, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen (§ 116 StPO) – damit Sie das Verfahren möglichst in Freiheit begleiten können.

Untersuchungshaft nach Kokain-Fund setzt dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund voraus
Untersuchungshaft nach einem Kokain-Fund setzt neben dringendem Tatverdacht stets einen konkreten Haftgrund voraus.

Welche Folgen hat ein Kokain-Fund für meinen Führerschein?

Ein Kokain-Fund kann Ihren Führerschein gefährden, selbst wenn Sie nüchtern und ohne Auto angetroffen wurden. Kokain gilt als „harte Droge“. Schon der nachgewiesene einmalige Umgang mit Kokain kann die Fahrerlaubnisbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an Ihrer Fahreignung zweifeln lassen – unabhängig vom Strafverfahren. Die Polizei meldet BtMG-Verfahren regelmäßig an die Führerscheinstelle, die daraufhin ein eigenes Verwaltungsverfahren einleiten kann.

Dieses zweite Verfahren wird von vielen Betroffenen übersehen. Wer es von Anfang an mitdenkt, kann rechtzeitig gegensteuern, statt später vom Entzug der Fahrerlaubnis überrascht zu werden.

Kann das Verfahren nach der Hausdurchsuchung noch eingestellt werden?

Ja – bei geringen Mengen für den Eigenkonsum ist eine Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG möglich, ebenso eine Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO. In Bayern werden Kokain-Verfahren allerdings deutlich restriktiver behandelt als etwa in Berlin oder Nordrhein-Westfalen; Einstellungen bleiben hier – unabhängig von der Menge – die Ausnahme. Bei größeren Mengen oder Handelsverdacht geht es meist darum, das Strafmaß niedrig zu halten und im besten Fall eine Bewährung zu sichern.

Welche Verfahrensausgänge nach einem Kokain-Fund realistisch sind, lesen Sie auch in meinem Beitrag zum Strafbefehl wegen Kokain.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.