Hausdurchsuchung wegen Kokain – was Sie jetzt wissen müssen

Eine Hausdurchsuchung wegen Kokain trifft Beschuldigte meist völlig unvorbereitet. Plötzlich stehen Polizeibeamte vor der Tür, durchsuchen Räume, Schränke und persönliche Gegenstände – und beschlagnahmen, was sie finden. Was in diesem Moment zu tun ist, welche Rechte Sie haben und welche Strafen nach einem Kokain-Fund drohen können, erklärt dieser Artikel. Eines vorab: Wer in dieser Situation einen Fehler macht – etwa voreilig redet – kann den weiteren Verfahrensverlauf, seine Position und seine Verteidigungschancen erheblich verschlechtern.

Bei einer Hausdurchsuchung wegen Kokain-Verdachts benötigt die Polizei grundsätzlich einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss.

Wann darf die Polizei wegen Kokain eine Hausdurchsuchung durchführen?

Für eine Hausdurchsuchung ist regelmäßig ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich (§ 105 StPO). Die Staatsanwaltschaft beantragt diesen beim zuständigen Amtsgericht, wenn ein Anfangsverdacht besteht – etwa aufgrund einer Anzeige, ausgewerteter Chatverläufe oder polizeilicher Erkenntnisse. Ohne Beschluss darf nur bei sogenannter Gefahr im Verzug durchsucht werden. Diese Ausnahme wird von den Ermittlungsbehörden jedoch häufig weit ausgelegt. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in solchen Fällen regelmäßig, ob ein Verwertungsverbot für die gefundenen Beweismittel in Betracht kommt.

Was darf die Polizei bei einer Hausdurchsuchung wegen Kokain durchsuchen?

Der Umfang der Durchsuchung richtet sich nach dem Durchsuchungsbeschluss. Darin ist festgelegt, welche Räume und Gegenstände durchsucht werden dürfen. Typischerweise umfasst die Durchsuchung alle Zimmer, Kleiderschränke, Koffer, Handtaschen sowie Gartenflächen und Nebenräume wie Keller oder Garage. Auch Räume und Gegenstände anderer Bewohner – etwa Ehegatten oder Mitbewohner – können einbezogen werden. Mobiltelefone werden regelmäßig beschlagnahmt und auf Chatverläufe sowie Kontaktdaten ausgewertet.

Achtung: Sie sind nicht verpflichtet, die PIN, den Entsperrcode o.ä. bekannt zu geben. Lassen Sie sich nicht einschüchtern und machen Sie auch bzgl. des PINs etc. von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Nach Beratung mit Ihrem Strafverteidiger können Sie diese Daten – falls sinnvoll – später immer noch bekannt geben.

Wie verhalte ich mich richtig während der Hausdurchsuchung?

Die wichtigste Regel lautet: Ruhe bewahren und schweigen. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Dieses Schweigerecht gilt gegenüber der Polizei ebenso wie später gegenüber der Staatsanwaltschaft. Leisten Sie keinen körperlichen Widerstand gegen die Durchsuchung. Verlangen Sie aber das Beschlagnahmeverzeichnis (§ 107 StPO) – also eine schriftliche Liste aller sichergestellten Gegenstände. Notieren Sie Namen der beteiligten Beamten und rufen Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger an.

Viele Betroffene unterschätzen, wie stark das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens prägt. Eine spontane Erklärung – auch wenn sie harmlos klingt – kann später zum entscheidenden Indiz bzw. Beweismittel werden.

Welche Strafe droht nach einer Hausdurchsuchung wegen Kokain?

Das hängt vor allem von der sichergestellten Menge und dem Vorwurf ab. Kokain fällt unter § 29 BtMG (Besitz, Erwerb) bis hin zu § 30a BtMG (bewaffnetes oder bandenmäßiges Handeltreiben). Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:

Vorwurf / MengeRechtsgrundlageStrafrahmen
Besitz geringe Menge (bis ca. 1 g KHC)§ 29 BtMGEinstellung theoretisch möglich (§ 31a BtMG), sonst bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Besitz / Erwerb Normalmenge (bis 5 g Kokainhydrochlorid)§ 29 BtMGGeldstrafe bis Freiheitsstrafe bis 5 Jahre
Nicht geringe Menge (ab 5 g Kokainhydrochlorid)§ 29a BtMGFreiheitsstrafe 1–15 Jahre
Bandenhandel, Einfuhr oder gewerbsmäßiger Handel mit nicht geringer Menge§ 30 BtMGFreiheitsstrafe 2–15 Jahre
Bewaffnetes oder bandenmäßiges Handeltreiben mit nicht geringer Menge (Bande + Waffe)§ 30a BtMGMindestens 5 Jahre – keine Bewährung möglich

Maßgeblich für die Mengeneinstufung ist nicht das Gesamtgewicht des sichergestellten Kokains, sondern der reine Wirkstoffgehalt (Kokainhydrochlorid), der im Rahmen eines Wirkstoffgutachtens ermittelt wird. Die Grenze zur „nicht geringen Menge“ liegt nach ständiger BGH-Rechtsprechung bei 5,0 g Kokainhydrochlorid.

Was bedeutet „nicht geringe Menge“ bei Kokain und warum ist das entscheidend?

Wird bei der Hausdurchsuchung Kokain in einer Menge gefunden, die den Grenzwert von 5,0 g Kokainhydrochlorid überschreitet, wechselt der Tatbestand von § 29 BtMG zu § 29a BtMG. Das hat weitreichende Folgen: Der Mindeststrafrahmen steigt auf ein Jahr Freiheitsstrafe, eine Opportunitätseinstellung (gem. §§ 153ff. StPO) des Verfahrens ist dann ausgeschlossen. Eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO bleibt aber möglich. Wer zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume – etwa bei der Überprüfung des Wirkstoffgutachtens oder der Argumentation zur Mengenfeststellung.

Droht nach der Hausdurchsuchung Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft ist bei Kokain-Delikten nicht automatisch die Folge. Sie setzt neben einem dringenden Tatverdacht einen Haftgrund voraus – also Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr (§ 112 StPO). Bei kleineren Mengen für den Eigenkonsum ist ein Haftbefehl unwahrscheinlich. Bei Mengen im dreistelligen Grammbereich oder bei Verdacht auf organisierten Handel steigt das Risiko erheblich. Ein erfahrener Strafverteidiger kann bereits beim ersten Haftprüfungstermin auf eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls hinwirken.

Untersuchungshaft nach einem Kokain-Fund setzt neben dringendem Tatverdacht stets einen konkreten Haftgrund voraus.

Kann das Verfahren nach der Hausdurchsuchung noch eingestellt werden?

Ja – bei geringen Mengen für den Eigenkonsum ist eine Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG möglich. In Bayern wird diese Möglichkeit allerdings deutlich restriktiver gehandhabt als etwa in Berlin oder Nordrhein-Westfalen. Auch eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage kommt zumindest theoretisch in geeigneten Fällen in Betracht. Bitte beachten Sie aber, dass Einstellungen in Kokain-Verfahren in Bayern und zwar unabhängig von der Menge allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Bei größeren Mengen oder dem Verdacht auf Handel scheidet eine Einstellung in der Regel aus – dann geht es vor allem darum, die Strafe so gering wie möglich zu halten und eine Bewährung zu sichern. Mehr zu den möglichen Verfahrensausgängen nach einem Kokain-Fund lesen Sie auch im Artikel über den Strafbefehl wegen Kokain.

Welche häufigen Fehler machen Beschuldigte nach der Hausdurchsuchung?

Der häufigste Fehler ist das Reden mit der Polizei ohne anwaltliche Beratung. Viele Betroffene glauben, die Situation durch Erklärungen oder Kooperationsbereitschaft zu entschärfen – das Gegenteil ist oft der Fall. Jede Angabe zur Sache kann strafrechtlich verwertet werden. Weitere typische Fehler: auf eine Polizei-Vorladung hin einfach erscheinen und aussagen, auf ein Wirkstoffgutachten verzichten oder den Durchsuchungsbeschluss nicht kritisch prüfen lassen. Zum richtigen Verhalten bei der Hausdurchsuchung selbst finden Sie auf der Seite Hausdurchsuchung – Strafverteidigertipps weitere wichtige Hinweise.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

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