Stanozolol und Metandienon: Was droht nach dem AntiDopG?
Stanozolol und Metandienon gehören zu den am häufigsten bestellten anabolen Steroiden in Deutschland – und zu den Substanzen, wegen derer täglich Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Beide Wirkstoffe sind in Deutschland nicht zugelassen und unterliegen dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Wer die Stoffe aus dem Ausland bestellt, kauft oder besitzt, riskiert eine Strafanzeige – oft ausgelöst durch den Zoll, der Sendungen abfängt. Dieser Artikel erklärt die rechtliche Lage, die drohenden Strafen und die wichtigsten Verhaltensregeln für Beschuldigte.
Was sind Stanozolol und Metandienon rechtlich gesehen?
Stanozolol (bekannt unter dem Handelsnamen Winstrol oder Stanabolan) und Metandienon (bekannt als Dianabol, Metanabol oder Naposim) sind anabole Steroide, die synthetisch aus dem männlichen Sexualhormon Testosteron abgeleitet werden. Beide Substanzen sind seit Jahren auf dem deutschen Markt für den menschlichen Gebrauch nicht zugelassen. Stanozolol findet aber in der Tiermedizin Anwendung.
Rechtlich werden beide Stoffe auf zwei Ebenen erfasst: durch das Arzneimittelgesetz (AMG) und durch das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG). Dieser sogenannte Doppelvorwurf ist typisch für Dopingmittelverfahren, er erhöht das strafrechtliche Risiko.

Stanozolol und Metandienon fallen unter das Anti-Doping-Gesetz – der Besitz in nicht geringer Menge ist strafbar.
Warum gilt für Stanozolol und Metandienon ein Doppelvorwurf?
Das AMG verbietet gemäß § 73 AMG die Einfuhr von Arzneimitteln, die in Deutschland nicht zugelassen sind. Da Stanozolol und Metandienon als Arzneimittel eingestuft werden, ist ihre Einfuhr aus dem Ausland – etwa aus Polen, Rumänien oder China – bereits nach dem AMG verboten.
Zusätzlich greift das AntiDopG: Es erfasst alle Substanzen, die im Anhang zu § 2 AntiDopG aufgelistet sind und zur körperlichen Leistungssteigerung im Sport eingesetzt werden können. Stanozolol und Metandienon stehen ausdrücklich auf dieser Liste. Schon der Besitz in nicht geringer Menge zum Zweck des Dopings ist nach § 2 Abs. 3 AntiDopG strafbar – unabhängig davon, ob die Substanz tatsächlich angewendet wurde. Viele Betroffene unterschätzen, wie schnell sie dadurch ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden geraten.
Was droht bei Stanozolol und Metandienon nach dem AntiDopG?
Verstöße gegen das AntiDopG und das AMG werden nach § 4 AntiDopG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Beispielsweise beim Verbrechenstatbestand des bandenmäßigen oder gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Dopingmitteln ist der Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Entscheidend für das Strafmaß ist außerdem stets der konkrete Wirkstoffgehalt und die Frage, ob der Grenzwert der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) überschritten wird.
| Wirkstoff | Handelsname (Beispiele) | Grenzwert „nicht geringe Menge“ (DmMV) | Strafrahmen |
|---|---|---|---|
| Stanozolol | Winstrol Depot, Stanabolan | 100 mg | bis 3 Jahre Freiheitsstrafe |
| Metandienon | Dianabol, Metanabol, Naposim | 100 mg | bis 3 Jahre Freiheitsstrafe |
Gilt das AntiDopG nur für Wettkampfsportler oder auch für Hobbysportler?
Ein weit verbreiteter Irrtum: Das AntiDopG beschränkt sich nicht auf den Leistungssport. Es erfasst ausdrücklich auch den Breiten- und Freizeitsport. Wer im Fitnessstudio trainiert und Stanozolol oder Metandienon zur Leistungssteigerung einsetzt, macht sich genauso strafbar wie ein Profiathlet. Auch der reine Hobby-Bodybuilder fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes.
Eine Ausnahme gilt beim Selbstdoping nach § 3 AntiDopG: Strafbar ist die eigene Anwendung nur dann, wenn die Person beabsichtigt, an einem organisierten Wettkampf teilzunehmen. Der reine Eigenkonsum ohne Wettkampfabsicht ist insoweit gesondert zu beurteilen – für den Besitz und Erwerb gilt diese Einschränkung jedoch nicht.
Wann gilt eine Menge als „nicht gering“ bei Stanozolol und Metandienon?
Der Begriff der „nicht geringen Menge“ ist in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) geregelt und bezieht sich auf den reinen Wirkstoffgehalt, nicht auf das Gesamtgewicht des Präparats. Bei Stanozolol und Metandienon gelten folgende Grenzen:
Bei Depot-Zubereitungen (injizierbare Formen) liegt die Grenze bei jeweils 100 mg. Diese Mengen können mit handelsüblichen Packungsgrößen bereits mit einer einzigen Bestellung erreicht oder überschritten werden. Wichtig: Eine Zusammenrechnung verschiedener Wirkstoffe, die jeweils für sich unter dem Grenzwert liegen, ist nach der Rechtsprechung zulässig.
Was passiert, wenn der Zoll eine Sendung mit Stanozolol oder Metandienon abfängt?
Wenn eine Bestellung aus dem Ausland – etwa aus Polen, Rumänien, China oder aus dem Darknet – vom Zoll kontrolliert und einbehalten wird, erhalten die Empfänger in der Regel einSchreiben: Darin wird mitgeteilt, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das AMG und das AntiDopG eingeleitet wurde. Häufig folgt kurz darauf ein Äußerungsbogen oder eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung.
Wer in dieser Situation überstürzt handelt und ohne anwaltlichen Beistand Angaben macht, gefährdet seine eigene Verteidigung. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in solchen Fällen, ob Verwertungsverbote greifen, ob die Menge tatsächlich den Grenzwert überschreitet und welche Verteidigungsstrategie zur Einstellung oder Strafmilderung führen kann.
Was sollte ich tun, wenn gegen mich wegen Stanozolol oder Metandienon ermittelt wird?
Die wichtigste Regel lautet: Keine Angaben zur Sache machen – weder gegenüber der Polizei noch gegenüber dem Zoll, weder mündlich noch schriftlich. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Dieses Schweigerecht ist eines der wichtigsten Instrumente in Ihrer Verteidigung.
Parallel sollte so früh wie möglich ein auf das Doping-Strafrecht spezialisierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden. Dieser kann Akteneinsicht beantragen, den tatsächlichen Wirkstoffgehalt überprüfen lassen, die Erfolgsaussichten einschätzen und die Kommunikation mit den Behörden vollständig übernehmen. Wer zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Einstellung des Verfahrens.

Im Ermittlungsverfahren wegen AntiDopG kommt es auf frühe anwaltliche Begleitung und konsequentes Schweigen an.
Gibt es Unterschiede zu anderen Anabolika wie Trenbolon oder Boldenon?
Grundsätzlich folgt das AntiDopG für alle anabolen Steroide einer ähnlichen Systematik: Entscheidend sind Wirkstoffgehalt, Grenzwert laut DmMV und der Verwendungszweck. Der Unterschied liegt oft in den konkreten Grenzwerten und der chemischen Einstufung. Stanozolol und Metandienon gelten dabei als besonders kritisch, weil sie nach wissenschaftlichem Stand als bedenkliche Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG eingestuft sind – mit unvertretbaren leberschädigenden Nebenwirkungen.
Wer sich bereits über verwandte Substanzen informiert hat, findet weitere Informationen in meinem Beitrag zum Thema Trenbolon und AntiDopG. Ähnliche Grundsätze gelten auch für Boldenon im Rahmen von AntiDopG-Ermittlungsverfahren.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.