Trenbolon & AntiDopG: Strafe, Zoll, Hausdurchsuchung
Ein Schreiben vom Hauptzollamt, eine Vorladung der Polizei oder eine Durchsuchung am frühen Morgen: Wer wegen Trenbolon beschuldigt wird, will vor allem wissen, welche Strafe jetzt droht. „Tren“ gilt in sozialen Medien als Abkürzung zum Traumkörper – das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) behandelt es als verbotenes Dopingmittel mit besonders niedriger Mengengrenze. Viele Betroffene empfinden es als unverhältnismäßig, dass schon eine Bestellung für das eigene Training ein Strafverfahren auslöst. Ob der Vorwurf trägt, hängt aber von Menge, Wirkstoffgehalt und Zweck ab. Hier beantworte ich als Fachanwalt für Strafrecht in München die wichtigsten Fragen zu Trenbolon und AntiDopG.
Ist der Besitz von Trenbolon nach dem AntiDopG strafbar – auch für Hobbysportler?
Ja, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Trenbolon ist ein synthetisches anaboles Steroid und gehört zu den verbotenen Stoffen des AntiDopG. Herstellen, Handeltreiben und Abgeben sind stets verboten. Erwerb und Besitz sind verboten, sobald eine „nicht geringe Menge“ zu Dopingzwecken im Sport vorliegt. Das Training im Fitnessstudio zählt dazu – das Verbot gilt also auch für Freizeitsportler.
Das Selbstdoping nach § 3 AntiDopG betrifft dagegen nur Spitzensportler im organisierten Wettkampf. Für Hobbysportler entscheidet daher meist die Menge.

Das Dopingverbot des AntiDopG erfasst auch Anabolika wie Trenbolon im Freizeitsport.
Welche Strafe droht bei Trenbolon nach dem AntiDopG?
Die Strafen regelt § 4 AntiDopG. Maßgeblich ist, was Ihnen konkret vorgeworfen wird. Schon der Versuch ist strafbar.
| Vorwurf | Regelung | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Erwerb, Besitz oder Einfuhr in nicht geringer Menge | § 4 Abs. 1 Nr. 3 | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
| Herstellen, Handeltreiben, Abgeben | § 4 Abs. 1 Nr. 1 | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
| Erwerb oder Besitz zum Selbstdoping (nur Spitzensportler) | § 4 Abs. 2 | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 2 Jahre |
| Besonders schwerer Fall, z. B. gewerbs- oder bandenmäßig, Abgabe an Minderjährige | § 4 Abs. 4 | Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre |
| Fahrlässiges Handeln | § 4 Abs. 6 | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr |
Bei Ersttätern mit Eigenbedarf endet ein Trenbolon-Verfahren in der Praxis häufig mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung.
Ab wann liegt bei Trenbolon eine „nicht geringe Menge“ vor?
Die Grenze legt die Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) fest. Für Trenbolon liegt sie bei nur 150 mg, bezogen auf den freien Wirkstoff. Bei Estern wie Trenbolonacetat oder Trenbolonenanthat wird umgerechnet. Schon ein einzelnes Fläschchen kann die Grenze daher überschreiten. Denselben niedrigen Grenzwert sieht die DmMV übrigens für Nandrolon nach dem AntiDopG vor.
Trenbolon vom Zoll abgefangen – was passiert jetzt?
Meist beginnt das Verfahren mit einer Sendung aus dem Ausland, die der Zoll kontrolliert. Das Hauptzollamt oder die Polizei leitet dann ein Ermittlungsverfahren ein und verschickt einen Äußerungsbogen oder eine Vorladung. Häufig folgen Ermittlungen zu weiteren Bestellungen, etwa über Zahlungsdaten. Wie ein solches Ermittlungsverfahren nach dem AntiDopG abläuft, lesen Sie in einem eigenen Beitrag.
Hausdurchsuchung oder Vorladung wegen Trenbolon – wie verhalte ich mich?
Bei einer Durchsuchung nach § 102 StPO werden Dopingmittel, Handys und Bestellunterlagen beschlagnahmt. Sie haben ein umfassendes Schweigerecht nach § 136 StPO. Einer polizeilichen Ladung müssen Sie nicht folgen. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark eine spontane Erklärung zum „Eigenbedarf“ das Verfahren prägt. Als Fachanwalt für Strafrecht rate ich Ihnen: erst Akteneinsicht, dann eine Entscheidung über eine Stellungnahme.
Strafbefehl oder Anklage wegen Trenbolon – welche Folgen drohen?
Oft beantragt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl mit einer Geldstrafe. Dagegen können Sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Danach wird er rechtskräftig wie ein Urteil. Ab mehr als 90 Tagessätzen erscheint die Verurteilung im Führungszeugnis (§ 32 BZRG).
Bei größeren Mengen oder Handelsverdacht erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Dann folgt eine Hauptverhandlung – mit dem Risiko einer Freiheitsstrafe.

Gegen einen Strafbefehl nach § 4 AntiDopG bleibt nur eine Einspruchsfrist von zwei Wochen.
Wie verteidige ich Sie gegen den Trenbolon-Vorwurf?
Nach Akteneinsicht prüfe ich für Sie insbesondere:
- Ist die nicht geringe Menge laut Wirkstoffgutachten tatsächlich erreicht? Präparate vom Schwarzmarkt sind oft falsch etikettiert oder unterdosiert.
- Lässt sich ein Dopingzweck im Sport überhaupt nachweisen?
- Können Ihnen die Sendung und weitere Bestellungen sicher zugeordnet werden?
- War die Durchsuchung rechtmäßig angeordnet und durchgeführt?
Ergeben sich Schwächen, setze ich diese gezielt für Sie gegenüber der Staatsanwaltschaft ein.
Lässt sich ein Trenbolon-Verfahren ohne Vorstrafe beenden?
In vielen Fällen ja. Ziel ist im besten Fall eine Einstellung mangels Tatverdachts oder nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage – ohne Hauptverhandlung und ohne Eintrag ins Führungszeugnis. Gelingt das, können Sie das Verfahren hinter sich lassen, ohne dass Beruf oder Alltag darunter leiden. Wer frühzeitig einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt dafür die besten Handlungsspielräume.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.