Synthetische Cannabinoide & NpSG: Welche Strafe droht?
Sie haben „Räuchermischungen“ oder Liquids bestellt – und plötzlich steht ein Ermittlungsverfahren wegen synthetischer Cannabinoide im Raum. Viele Beschuldigte sind überrascht, denn sie hielten die Stoffe für legal. Tatsächlich werden synthetische Cannabinoide vom Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) erfasst – einem eigenen Strafgesetz neben dem Betäubungsmittelgesetz. Ob und wie hart eine Strafe ausfällt, hängt entscheidend davon ab, was konkret vorgeworfen wird. Dieser Beitrag erklärt, welche Handlungen strafbar sind, welche Strafe droht und worauf es im Strafverfahren ankommt.
Sind synthetische Cannabinoide überhaupt strafbar?
Ja – aber nicht jeder Umgang. Synthetische Cannabinoide gehören zu den Stoffgruppen, die das NpSG erfasst. Strafbar ist nach § 4 NpSG jedoch nur weitergabeorientiertes Verhalten wie Handel, Inverkehrbringen oder Herstellung. Der reine Eigenkonsum, aber auch der Erwerb und der Besitz synthetischer Cannabinoide ist nicht unter Strafe gestellt. Entscheidend ist deshalb immer, welche konkrete Handlung Ihnen vorgeworfen wird.
Was sind synthetische Cannabinoide – und warum gilt das NpSG?
Synthetische Cannabinoide sind im Labor hergestellte Stoffe, die die Wirkung von Cannabis nachahmen. Sie wurden oft als „Legal Highs“, Kräuter- oder Räuchermischung verkauft. Das NpSG schließt seit 2016 eine Gesetzeslücke: Es verbietet nicht einzelne Substanzen, sondern ganze chemische Stoffgruppen (§ 2 NpSG). So werden auch leicht abgewandelte Varianten automatisch erfasst.

Erst die Laboranalyse klärt, ob ein Fund tatsächlich von einer Stoffgruppe des NpSG erfasst wird.
Welche Handlungen mit synthetischen Cannabinoiden sind strafbar?
§ 4 NpSG stellt das Handeltreiben, das Inverkehrbringen und das Verabreichen unter Strafe – ebenso das Herstellen oder Verbringen ins Inland zum Zweck der Weitergabe. Auch der Versuch ist strafbar. Welche Handlungen das NpSG im Einzelnen erfasst, erläutert unser Beitrag zu den Straftatbeständen des NpSG. Bloßer Besitz oder Erwerb zum Eigenkonsum zählen ausdrücklich nicht dazu.
Welche Strafe droht im Strafverfahren wegen synthetischer Cannabinoide?
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handel oder Abgabe an Minderjährige – drohen ein bis zehn Jahre. Dann handelt es sich um ein Verbrechen (Mindeststrafe ein Jahr). Einen festen Grenzwert wie die „nicht geringe Menge“ im BtMG kennt das NpSG nicht.
| Fallgruppe | Strafrahmen |
|---|---|
| Grundtatbestand (§ 4 Abs. 1) – Handel, Inverkehrbringen, Verabreichen, Herstellen/Verbringen zur Weitergabe | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre |
| Versuch (§ 4 Abs. 2) | strafbar |
| Schwerer Fall / Verbrechen (§ 4 Abs. 3) – gewerbsmäßig, Bande, Abgabe an Minderjährige, Gesundheitsgefährdung | Freiheitsstrafe 1 bis 10 Jahre |
| Minder schwerer Fall (§ 4 Abs. 4) | Freiheitsstrafe 3 Monate bis 5 Jahre |
| Fahrlässige Begehung (§ 4 Abs. 5/6) | Freiheitsstrafe bis 3 Jahre bzw. bis 1 Jahr oder Geldstrafe |
Wie Gerichte das Strafmaß ohne festen Grenzwert bestimmen und welche Bedeutung die BtMG-Wertungen dabei haben, zeigt unser Beitrag zur NpSG-Strafzumessung nach der BGH-Rechtsprechung 2025.
Ist der bloße Besitz synthetischer Cannabinoide strafbar?
Nein. Anders als das BtMG stellt das NpSG den bloßen Besitz und Erwerb zum Eigenkonsum nicht unter Strafe. Verboten ist der Besitz nach § 3 NpSG zwar – die Stoffe können sichergestellt und vernichtet werden. Eine Verfolgung allein wegen Besitzes scheidet aber aus. Vorsicht bei Bestellungen aus dem Ausland: Die Einfuhr kann gesondert zu bewerten sein.
| Merkmal | BtMG | NpSG |
|---|---|---|
| Regelungstechnik | Einzelstoffe in Anlagen | ganze Stoffgruppen |
| Besitz/Erwerb zum Eigenkonsum | strafbar | nicht strafbar |
| „nicht geringe Menge“ | maßgeblich für den Strafrahmen | gesetzlich nicht vorgesehen |
| Vorrang bei Doppelerfassung | geht vor | tritt zurück |
Wie läuft das Ermittlungsverfahren ab – und welche Rolle spielt das Wirkstoffgutachten?
NpSG-Verfahren beginnen oft mit einer Hausdurchsuchung oder einer Sicherstellung durch den Zoll. Zentral ist dann das Wirkstoffgutachten: Erst eine Laboranalyse klärt, ob der Fund tatsächlich von einer NpSG-Stoffgruppe erfasst wird. Erfahrene Strafverteidiger prüfen, ob das Gutachten die Zuordnung wirklich trägt – hier setzt ein möglicher Gegengutachten-Ansatz an.

Nach Beauftragung folgt die Akteneinsicht – Grundlage jeder Verteidigung gegen den Vorwurf neuer psychoaktiver Stoffe.
Was sollten Beschuldigte bei Vorladung oder Hausdurchsuchung tun?
Das Wichtigste: keine Angaben zur Sache machen und das Schweigerecht nutzen. Viele Betroffene haben die Stoffe als vermeintlich legale Räuchermischung bestellt und belasten sich in der ersten Vernehmung unbewusst selbst. Wer früh einen Fachanwalt für Strafrecht einschaltet, sichert Akteneinsicht und wahrt entscheidende Handlungsspielräume – gerade weil im NpSG die rechtliche Stoffzuordnung über den Strafrahmen entscheidet.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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