NpSG-Straftatbestände: Was ist wirklich strafbar?
Ein Vorwurf nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) trifft viele Beschuldigte unvorbereitet. Oft geht es um Substanzen, die gestern noch als „Legal Highs“ galten – und die drängende Frage lautet: Welche NpSG-Straftatbestände gibt es überhaupt, und mache ich mich strafbar? Besonders verunsichernd ist, dass sich die Strafbarkeit an schwer durchschaubaren Stoffgruppen entscheidet. Wichtig zu wissen: Besitz und Erwerb sind zwar nach § 3 NpSG verboten, gehören aber nicht zu den Strafvorschriften. Strafbar ist allein, was § 4 NpSG ausdrücklich nennt. Dieser Beitrag erklärt die Straftatbestände, die Strafrahmen, die Reform 2026 und die wichtigsten Verteidigungsansätze.
Was ist das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) überhaupt?
Das NpSG gilt seit 2016 und soll die Verbreitung sogenannter „Legal Highs“ eindämmen. Anders als das Betäubungsmittelgesetz arbeitet es mit ganzen Stoffgruppen statt mit Einzellisten. So lässt sich das Ausweichen durch kleine chemische Änderungen verhindern. § 3 NpSG enthält das Verbot des Umgangs, die Strafbarkeit regelt allein § 4 NpSG.
Welche Straftatbestände kennt das NpSG (§ 4 NpSG)?
Strafbar ist nur, was § 4 NpSG ausdrücklich aufzählt: das Handeltreiben, das Inverkehrbringen und das Verabreichen neuer psychoaktiver Stoffe. Hinzu kommen das Herstellen und das Verbringen in den Geltungsbereich – jeweils zum Zweck des Inverkehrbringens. Schon der Versuch ist strafbar (§ 4 Abs. 2 NpSG). Qualifikationen erhöhen den Strafrahmen deutlich, etwa bei gewerbs- oder bandenmäßigem Handeln.

Ob ein sichergestellter Fund unter die neuen psychoaktiven Stoffe fällt, klärt erst die Laboranalyse.
Ist der Besitz neuer psychoaktiver Stoffe wirklich straflos?
Ja. Besitz und Erwerb sind nach § 3 NpSG zwar verboten, aber nicht nach § 4 NpSG strafbar. Ein „Sichverschaffen“ kennt das NpSG – anders als das BtMG – nicht als eigene Tathandlung. Aus bloßem Besitz darf deshalb keine Strafbarkeit konstruiert werden. Allerdings können die Stoffe sichergestellt und vernichtet werden, und der Besitz dient häufig als Ermittlungsanlass.
Welche Stoffe erfasst das NpSG – und was hat sich 2026 geändert?
Erfasst werden vor allem synthetische Cannabinoide, synthetische Cathinone (oft „Badesalze“) und bestimmte Halluzinogene. Maßgeblich ist die chemische Grundstruktur, sodass auch neu designte Varianten erfasst sein können. Wie ein solches Verfahren konkret abläuft, zeigt unser Beitrag zum Strafverfahren wegen synthetischer Cannabinoide.
Mit dem Änderungsgesetz vom Januar 2026 – in Kraft seit dem 12. April 2026 – hat der Gesetzgeber erstmals Einzelstoffe in einer neuen Anlage 2 geregelt. Dazu zählen Lachgas, 1,4-Butandiol und GBL nach dem NpSG. Für diese Stoffe gelten dieselben Strafrahmen wie für andere neue psychoaktive Stoffe.
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen die NpSG-Straftatbestände?
Der Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 NpSG reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa Gewerbsmäßigkeit, Bande oder Abgabe an Minderjährige – drohen ein bis zehn Jahre. Für minder schwere und fahrlässige Fälle gelten mildere Rahmen. Die Einziehung regelt § 5 NpSG gesondert.
| Fallgruppe | Norm | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Grundtatbestand (Handeltreiben, Inverkehrbringen, Verabreichen, Herstellen/Verbringen zum Inverkehrbringen) | § 4 Abs. 1 NpSG | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
| Versuch | § 4 Abs. 2 NpSG | strafbar (wie Grundtatbestand) |
| Besonders schwerer Fall (Gewerbs-/Bandenmäßigkeit, Abgabe an unter 18-Jährige, erhebliche Gesundheitsgefahr) | § 4 Abs. 3 NpSG | 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe |
| Minder schwerer Fall | § 4 Abs. 4 NpSG | 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
| Fahrlässige Begehung | § 4 Abs. 5, 6 NpSG | Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bzw. bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Besitz / Erwerb | § 3 NpSG (nur Verbot) | keine Strafe; Sicherstellung/Vernichtung möglich |
Kann schon eine Bestellung aus dem Ausland strafbar sein?
Das ist der praktisch wichtigste Fallstrick. Wer neue psychoaktive Stoffe in einem ausländischen Onlineshop bestellt, veranlasst deren Versand nach Deutschland. Darin kann eine Anstiftung zum „Verbringen in den Geltungsbereich“ liegen (§ 26 StGB), das nach § 4 NpSG strafbar ist. Bloßer Eigenbedarf schützt davor nicht zuverlässig. Wie sich das im Einzelfall auswirkt, zeigt unser Beitrag HHC bei Cannabuben bestellt – Äußerungsbogen erhalten?.
Worin unterscheiden sich NpSG und BtMG – und gibt es eine „nicht geringe Menge“?
Das BtMG arbeitet mit Stofflisten und stellt regelmäßig auch den Besitz unter Strafe; das NpSG nutzt Stoffgruppen und lässt Besitz und Erwerb straffrei. Eine gesetzliche „nicht geringe Menge“ wie im BtMG kennt das NpSG nicht. Ob ein schwerer Fall vorliegt, richtet sich nach den Qualifikationen des § 4 Abs. 3 NpSG. Mehr dazu in unserem Beitrag zur nicht geringen Menge im NpSG.
HHC ist inzwischen ein Musterbeispiel für diesen Wechsel: Seit dem 23. Mai 2026 steht es in Anlage II BtMG – die Folgen erläutert unser Beitrag HHC und Strafrecht: Ist der Besitz jetzt strafbar?.

Die Strafbarkeit richtet sich allein nach § 4 NpSG – nicht nach dem bloßen Besitz neuer psychoaktiver Stoffe.
Wie läuft ein NpSG-Ermittlungsverfahren ab – und wie verteidige ich Sie?
Typische Anlässe sind Kontrollen, Paketsendungen und Durchsuchungen. Es folgen Sicherstellung, Laboranalyse und die Auswertung von Kommunikationsdaten. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie zuerst die Stoffzuordnung: Ist der Fund überhaupt von den Stoffgruppen des NpSG erfasst? Ein Gegengutachten kann hier entscheidend sein. Ich hinterfrage außerdem, ob wirklich eine Tathandlung des § 4 NpSG vorliegt oder nur strafloser Besitz. In geeigneten Fällen wirke ich für Sie auf eine Einstellung nach § 153 StPO / § 153a StPO hin. Im besten Fall endet das Verfahren ohne Hauptverhandlung – damit Sie schnell wieder nach vorn blicken können.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.