HHC bei Cannabuben bestellt – Äußerungsbogen erhalten?
Eine Bestellung bei Cannabuben, Wochen später Post vom Zoll oder von der Polizei: ein Äußerungsbogen oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Wer HHC bei Cannabuben bestellt hat, steht damit plötzlich in einem Ermittlungsverfahren und fragt sich, wie die Behörden überhaupt an den Namen gekommen sind – und wie schlimm die Sache wird. Diese Sorge ist verständlich. Ein Ermittlungsverfahren ist aber noch keine Verurteilung. Gerade bei HHC und dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) ist die Rechtslage komplexer, als viele denken. Dieser Beitrag erklärt, was wirklich strafbar ist, was der Äußerungsbogen bedeutet und welche Schritte jetzt zählen.
Warum habe ich wegen einer HHC-Bestellung bei Cannabuben Post bekommen?
In aller Regel führen zwei Wege zu Ihnen. Erstens kontrolliert der Zoll an den Briefzentren gezielt eingehende Sendungen; wird eine Lieferung geöffnet und ein verbotener Stoff festgestellt, entsteht ein Anfangsverdacht gegen den Empfänger. Dies ist nach meiner Erfahrung insbesondere bei Lieferungen von Bestellungen bei cannabuben aus dem Ausland der Fall. Obwohl der HHC-Shop den Anschein macht, in Deutschland zu sitzen und ausschließlich aus Deutschland zu liefern, kommen die Lieferungen zumindest teilweise aus dem Ausland. Zweitens werten die Ermittlungsbehörden bei Verfahren gegen einen Versandshop dessen Kunden- und Bestelldaten aus. Steht Ihr Name auf einer solchen Liste, wird ein eigenes Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Viele Beschuldigte erschrecken, wenn plötzlich behördliche Post im Briefkasten liegt, obwohl die Sendung selbst nie ankam. Wichtig ist: Dass die Behörde Ihren Namen kennt, sagt noch nichts darüber aus, was sich tatsächlich beweisen lässt.
Ist die Bestellung von HHC bei Cannabuben überhaupt strafbar?
HHC (Hexahydrocannabinol) ist seit dem 27. Juni 2024 dem NpSG unterstellt; die spätere sechste Änderung erfasst zusätzlich nahe Derivate. Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Verbot und Strafbarkeit: § 3 NpSG verbietet zwar nahezu jeden Umgang – auch Erwerb und Besitz. Die Strafvorschrift in § 4 NpSG erfasst aber gerade nicht den bloßen Erwerb oder Besitz zum Eigenbedarf.
Strafbar sind nach § 4 NpSG nur das Handeltreiben, das Inverkehrbringen, das Herstellen, das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck des Inverkehrbringens. Daraus folgt: Wer HHC ausschließlich für sich selbst erwirbt und besitzt, macht sich nach dem NpSG nicht strafbar. Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, vertieft unser Beitrag zu den Straftatbeständen des NpSG.
Zwei Fallstricke bleiben jedoch. Bei einer Lieferung aus dem Ausland liegt eine Einfuhr vor – diese kann als Bannbruch nach § 372 AO strafbar sein, weil ein verbotener Gegenstand eingeführt wird. Und bei größeren Mengen unterstellen die Behörden schnell ein Handeltreiben, selbst wenn nur Eigenbedarf gedacht war.
| Handlung | Nach § 4 NpSG strafbar? | Hinweis |
|---|---|---|
| Konsum von HHC | Nein | Das NpSG kennt keinen Straftatbestand des reinen Konsums. |
| Besitz zum Eigenbedarf | Nein | Nur verwaltungsrechtlich verboten (§ 3 NpSG); Sicherstellung möglich. |
| Erwerb zum Eigenbedarf | Nein | Ebenfalls nur § 3 NpSG – in § 4 NpSG nicht aufgeführt. |
| Bestellung aus dem Ausland (Einfuhr) | Möglich über § 372 AO | Einfuhr eines verbotenen Gegenstands kann Bannbruch sein. |
| Handeltreiben / Weiterverkauf | Ja | Verdacht entsteht oft schon bei größeren Mengen. |
| Abgabe an Minderjährige, gewerbs- oder bandenmäßig | Ja (1–10 Jahre) | Qualifikation nach § 4 Abs. 3 NpSG. |

Oft ist ein Äußerungsbogen das erste Lebenszeichen eines Ermittlungsverfahrens – noch bevor klar ist, was die Akte hergibt.
Was bedeutet der Äußerungsbogen – und muss ich ihn ausfüllen?
Der Äußerungsbogen ist die schriftliche Gelegenheit, sich als Beschuldigter zum Vorwurf zu äußern. Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung lädt Sie zur mündlichen Aussage bei der Polizei. In beiden Fällen gilt: Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Das Schweigerecht nach § 136 StPO ist eines Ihrer wichtigsten Rechte und darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden.
Eine polizeiliche Ladung begründet zudem keine Pflicht zum Erscheinen. Angaben sind nur zur Person verpflichtend, also Name, Anschrift und Geburtsdaten. Wie ein solches Verfahren bei einem Versandshop typischerweise verläuft, zeigt unser Beitrag zum Fall Chemistry King. Wer den Bogen vorschnell ausfüllt, liefert mitunter erst den Beweis, der in der Akte noch fehlt.
Welche Strafe droht bei HHC nach dem NpSG?
Der Grundtatbestand des § 4 Abs. 1 NpSG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor; bereits der Versuch ist strafbar. In schweren Fällen – etwa bei Gewerbsmäßigkeit, bandenmäßigem Handeln oder Abgabe an Minderjährige – reicht der Rahmen des § 4 Abs. 3 NpSG von einem bis zu zehn Jahren.
Für den typischen Fall einer einzelnen Bestellung zum Eigenbedarf relativiert sich das Bild jedoch deutlich. Lässt sich nur ein Erwerb oder Besitz feststellen, fehlt es schon an einer Strafnorm. Kommt allein eine Einfuhr als Bannbruch in Betracht, bewegt sich die Sanktion bei einem nicht vorbestraften Ersttäter regelmäßig im Bereich einer Geldstrafe – sofern das Verfahren nicht ohnehin eingestellt wird.

Ob nach einer Beschuldigtenvernehmung überhaupt eine Strafe droht, entscheidet sich erst an der konkreten Aktenlage.
Kann das Ermittlungsverfahren eingestellt werden?
Ja, und das ist bei reinen Eigenbedarfsfällen sogar häufig. Lässt sich keine strafbare Handlung im Sinne des § 4 NpSG nachweisen, ist das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen. Das gilt etwa, wenn sich die Bestellung nicht zweifelsfrei zuordnen lässt oder nur ein strafloser Erwerb in Rede steht.
Daneben kommen die Opportunitätseinstellungen nach § 153 StPO und § 153a StPO in Betracht, letztere gegen eine Auflage. Unabhängig vom Ausgang kann der sichergestellte Stoff nach § 5 NpSG eingezogen werden. Erfahrene Strafverteidiger prüfen zuerst, ob sich die Bestellung dem Beschuldigten überhaupt sicher zuordnen lässt.
Was sollten Sie jetzt konkret tun?
Bewahren Sie Ruhe und machen Sie keine Angaben zur Sache – weder schriftlich im Äußerungsbogen noch mündlich. Notieren Sie jede im Schreiben genannte Frist, denn diese betrifft nur Ihr Äußerungsrecht, nicht eine Aussagepflicht. Der sinnvollste nächste Schritt ist die Akteneinsicht durch einen Verteidiger.
Erst wenn bekannt ist, was die Behörde tatsächlich in der Hand hat, lässt sich beurteilen, ob es um straflosen Erwerb, um eine Einfuhr oder um den Vorwurf des Handeltreibens geht. Wer zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt die entscheidenden Handlungsspielräume.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.