Verjährung im Bußgeldverfahren: Was sich 2026 für Sie geändert hat

Sie wurden geblitzt und hoffen, dass die Sache nach drei Monaten von selbst erledigt ist? Diese Faustregel gilt seit dem 1. Juli 2026 nicht mehr. Mit der Neufassung des § 26 StVG hat sich die Verjährung im Bußgeldverfahren bei Verkehrsverstößen von drei auf sechs Monate verdoppelt. Für Sie bedeutet das: Die Behörde hat doppelt so viel Zeit, einen Bußgeldbescheid gegen Sie zu erlassen. Das kann sich unfair anfühlen – schließlich bleiben Sie länger im Ungewissen. Dieser Beitrag erklärt, welche Fristen jetzt gelten, wann Ihr Verstoß trotzdem verjährt und worauf es bei einem Einspruch ankommt.

Was hat sich zum 1. Juli 2026 an der Verjährung im Bußgeldverfahren geändert?

Bis zum 30. Juni 2026 verjährte eine Verkehrsordnungswidrigkeit oft schon nach drei Monaten, solange kein Bußgeldbescheid ergangen war. Seit dem 1. Juli 2026 gilt einheitlich eine Verfolgungsverjährung von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG). Die kurze Drei-Monats-Frist ist ersatzlos entfallen. Grundlage ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid jetzt?

Die neue Sechsmonatsfrist beginnt, sobald die Tat beendet ist – also mit dem Tag des Verkehrsverstoßes. Wird bis zum Ablauf dieser Frist kein Bußgeldbescheid erlassen und die Verjährung nicht unterbrochen, ist die Verfolgung ausgeschlossen. Wer etwa am 3. März geblitzt wird, dessen Verstoß verjährt ohne Unterbrechung regulär Anfang September.

Nach dem Blitzerfoto beginnt die Verfolgungsverjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem Tag des Verstoßes.

MerkmalBis 30.06.2026Seit 01.07.2026
Frist bis zum Bußgeldbescheid3 Monate6 Monate
Frist nach dem Bußgeldbescheid6 Monate6 Monate
Struktur der Fristzweistufigeinheitlich
Rechtsgrundlage§ 26 Abs. 3 StVG (alt)§ 26 Abs. 3 StVG (neu)

Welche Verjährungsfristen gelten sonst bei Ordnungswidrigkeiten?

Die neue Sechsmonatsfrist ist eine Sonderregel für den Straßenverkehr. Für alle übrigen Ordnungswidrigkeiten – etwa im Umwelt- oder Datenschutzrecht – gilt weiterhin die gestaffelte Regelung des § 31 OWiG. Entscheidend ist dort das gesetzliche Höchstmaß der angedrohten Geldbuße, nicht die tatsächlich verhängte Summe.

Höchstmaß der GeldbußeVerjährungsfrist
über 15.000 Euro3 Jahre
über 2.500 bis 15.000 Euro2 Jahre
über 1.000 bis 2.500 Euro1 Jahr
übrige (bis 1.000 Euro)6 Monate

Gilt die neue Verjährungsfrist auch für ältere Verkehrsverstöße?

Für Verstöße ab dem 1. Juli 2026 gilt eindeutig die Sechsmonatsfrist. Bei älteren Fällen kommt es darauf an: War Ihre Tat am 1. Juli 2026 nach altem Recht bereits verjährt, bleibt sie verjährt. War die Verjährung dagegen noch nicht eingetreten, kann die längere Frist greifen. Ob im Einzelfall die alte oder neue Frist gilt, hängt von Tatzeitpunkt und Verfahrensstand ab. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie, welche Fassung in Ihrem Fall maßgeblich ist.

Wie berechnet sich die Verjährung im Bußgeldverfahren – und was unterbricht sie?

Die Sechsmonatsfrist läuft nicht ungestört durch. Bestimmte Maßnahmen unterbrechen die Verjährung nach § 33 OWiG – danach beginnt sie von Neuem. Dazu zählen etwa die Anhörung des Betroffenen, die Zusendung des Anhörungsbogens und der Erlass des Bußgeldbescheids.

Die alte Faustregel „nach drei Monaten ist Ruhe“ trifft damit doppelt nicht mehr zu. Welche Ereignisse die Verjährung im Einzelnen unterbrechen und wie sie sich berechnet, erläutere ich in meinem Beitrag dazu, wann eine Verkehrsordnungswidrigkeit verjährt. Viele Betroffene verlassen sich auf die alte Regel und sind überrascht, dass der Bescheid trotzdem kommt.

Ob ein Bußgeldbescheid rechtzeitig kam, entscheidet über die Verjährung – ein genauer Blick auf die Fristen lohnt sich.

Lohnt sich ein Einspruch trotz der längeren Frist noch?

Ja. Eine längere Verjährungsfrist macht einen Bußgeldbescheid nicht automatisch richtig. Messfehler, eine fehlerhafte Gerätewartung oder Verfahrensmängel können ihn angreifbar machen. Oft zeigt erst die Akteneinsicht, ob der Vorwurf trägt. Wie Sie richtig auf einen Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren reagieren, ist dabei entscheidend – denn schon Ihre erste Reaktion prägt den weiteren Verlauf.

Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie zuerst, ob die Verjährung bereits eingetreten ist, und danach die Messung und den Verfahrensgang. Im besten Fall lässt sich der Bescheid so zu Fall bringen oder das Verfahren einstellen – damit Bußgeld, Punkte und Fahrverbot ausbleiben. Wer nach Erhalt des Anhörungsbogens früh anwaltlichen Rat einholt, wahrt entscheidende Handlungsspielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.

 

Quelle: R_K_B_by_Rainer-Sturm pixelio.de