Bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis: Welche Strafe droht?
Der Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Cannabis wiegt schwer: Es geht nicht um ein Vergehen, sondern um ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren. Viele Beschuldigte erhalten eine Hausdurchsuchung oder Vorladung und begreifen erst dann, dass eine einzige griffbereite Waffe den gesamten Vorwurf verschärft. Dass ein Messer, ein Taser, ein Baseballschläger oder eine Pistole, die mit dem eigentlichen Geschäft nichts zu tun hatte, aus einem Cannabis-Fall ein Verbrechen macht, empfinden viele als unverhältnismäßig hart. Als Fachanwalt für Strafrecht zeige ich Ihnen, was das Gesetz wirklich verlangt und wo für Sie Verteidigungsspielräume liegen.

Beim bewaffneten Handel greift § 34 Abs. 4 KCanG – ein Verbrechenstatbestand mit hoher Mindeststrafe.
Was bedeutet bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 KCanG?
Seit dem 1. April 2024 regelt das Konsumcannabisgesetz (KCanG) den Umgang mit Cannabis – nicht mehr das BtMG. Bewaffnetes Handeltreiben liegt nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG vor, wenn Sie mit einer nicht geringen Menge Cannabis Handel treiben und dabei eine Schusswaffe oder einen gefährlichen Gegenstand mit sich führen. Es handelt sich um eine echte Qualifikation, also ein Verbrechen.
Welche Strafe droht beim bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis?
Der Strafrahmen beginnt bei zwei Jahren Freiheitsstrafe und reicht bis zu 15 Jahren. Nur in einem minder schweren Fall sinkt die Strafe auf drei Monate bis fünf Jahre. Damit steht dieselbe Qualifikation im Raum wie beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis. Die konkrete Strafe hängt von Menge, Rolle und Gefährdungslage ab.
| Konstellation | Rechtsgrundlage | Strafrahmen |
|---|---|---|
| Bewaffnetes Handeltreiben (Regelfall) | § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG | 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe |
| Minder schwerer Fall | § 34 Abs. 4 KCanG | 3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
| Handel ohne Waffe und ohne nicht geringe Menge | § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG | Geldstrafe oder bis 3 Jahre Freiheitsstrafe |
Wann gilt eine Waffe als „mit sich geführt“?
Die Waffe muss griffbereit sein – so nah, dass Sie sie ohne nennenswerten Aufwand einsetzen könnten. Ein Zugriff im selben Raum genügt, ein weggeschlossener Gegenstand im Regelfall nicht. Es reicht bereits aus, wenn die Bewaffnung bei einem einzigen Teilakt vorliegt, etwa beim Vorhalten der Handelsmenge oder bei der Geldübergabe. Genau diese Nähe prüfe ich für Sie im Detail.
Zählen Schreckschusspistolen, Messer oder Elektroschocker als Waffe?
Eine echte Schusswaffe erfüllt den Tatbestand ohne Weiteres. Bei anderen Gegenständen kommt es darauf an, ob sie ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Ein bereitgelegtes Kampfmesser kann darunterfallen, die im Messerblock in der Küche steckenden Messer meist nicht. Es kommt nämlich auf die Zweckbestimmung an (ausschließlicher Zweck des Küchenmessers dürfte üblicher Weise das Schneiden von Gemüse, Fleisch etc. sein). Ob im Ergebnis eine „Waffe“ vorliegt, ist häufig der entscheidende Ansatzpunkt der Verteidigung.
Welche Rolle spielt die „nicht geringe Menge“ von 7,5 g THC?
Ohne nicht geringe Menge kein Verbrechen: § 34 Abs. 4 KCanG greift nur, wenn sich die Tat auf eine solche Menge bezieht. Die nicht geringe Menge liegt bei Cannabis ab 7,5 Gramm reinem THC (BGH 2024). Bleibt die nachweisbare Menge darunter, entfällt die Qualifikation – dann drohen deutlich mildere Strafen. Deshalb ist die genaue Wirkstoffbestimmung so wichtig.
Ist die Strafe heute milder als früher nach § 30a BtMG?
Ja. Bis April 2024 war bewaffneter Cannabis-Handel nach § 30a BtMG mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht. Das KCanG senkt die Mindeststrafe auf zwei Jahre. Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Altfälle gilt das Günstigkeitsprinzip nach § 2 Abs. 3 StGB: Anzuwenden ist das mildere Recht. Das kann Strafen spürbar reduzieren.

Als Strafverteidiger prüfe ich früh, ob der Verbrechensvorwurf beim Cannabis-Handel überhaupt trägt.
Ist trotz Verbrechensvorwurf noch eine Bewährung möglich?
Möglich, aber nicht selbstverständlich. Nimmt das Gericht einen minder schweren Fall an, sinkt der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre – und eine Freiheitsstrafe bis zwei Jahre kann nach § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Geständnis, eine untergeordnete Rolle oder eine widerlegte Bewaffnung können den Ausschlag geben. Solche Ansätze arbeite ich frühzeitig für Sie heraus.
Wann sollte ich einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten?
Sobald eine Vorladung, Durchsuchung oder Festnahme im Raum steht. Wer früh einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume – gerade beim Verbrechensvorwurf. Als erfahrener Strafverteidiger nehme ich für Sie Akteneinsicht, prüfe Menge, Waffenmerkmal und Beweislage und entwickle eine Strategie. Im besten Fall lässt sich der Vorwurf auf einen milderen Tatbestand zurückführen. Zusagen kann ich das nie – aber genau darauf arbeite ich für Sie hin.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.