Wachstumshormon (hGH) & AntiDopG: Was droht bei Besitz?
Eine vom Zoll abgefangene Sendung oder ein Anhörungsbogen der Polizei – und plötzlich steht der Vorwurf im Raum, mit Wachstumshormon gegen das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) verstoßen zu haben. Viele Betroffene trifft das unvorbereitet, weil hGH (Somatropin) online als Anti-Aging- und Muskelaufbaumittel angeboten wird. Tatsächlich ist es verschreibungspflichtig – und Erwerb, Einfuhr und Besitz können strafbar sein, mit dem Risiko einer Vorstrafe. Dieser Beitrag erklärt sachlich, warum Wachstumshormon unter das AntiDopG fällt, ab welcher Menge Sie sich strafbar machen, welche Strafen drohen und wie eine Verteidigung aussehen kann.
Ist Wachstumshormon (hGH) legal oder strafbar?
Wachstumshormon (englisch human Growth Hormone, hGH; als Arzneistoff Somatropin) ist ein körpereigenes Peptidhormon. Als Medikament ist es verschreibungspflichtig und nur mit ärztlicher Verordnung erhältlich. Es steht auf der Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur und ist in der Anlage zum AntiDopG als Dopingmittel gelistet. Erwerb, Einfuhr, Besitz und Handel ohne Verordnung sind daher grundsätzlich strafbewehrt.
Warum fällt Wachstumshormon unter das AntiDopG?
Wachstumshormon wirkt anabol und leistungssteigernd und zählt deshalb zu den vom Gesetzgeber erfassten Peptidhormonen. Die verbotenen Substanzen ergeben sich aus § 2 AntiDopG samt Anlage. Erfasst sind nicht nur der Wirkstoff selbst, sondern auch verwandte Stoffe. Auf Wettkampf oder Vereinssport kommt es dabei nicht an.
Was zählt alles zu den Wachstumshormonen?
Der Begriff umfasst mehr als das Hormon selbst. Dazu zählen das Wachstumshormon (Somatropin/Somatrem), seine Fragmente sowie Stoffe, die seine Ausschüttung anregen – Releasing-Faktoren (GHRH) und GH-Sekretagoga (GHRP) – und der Wachstumsfaktor IGF-1. Ein bekanntes Sekretagogum ist Ibutamoren (MK-677); dazu habe ich einen eigenen Beitrag zu Cardarine und Ibutamoren im AntiDopG.

Wachstumshormon wird als verschreibungspflichtiges Injektionspräparat vertrieben – für die Strafbarkeit zählt der reine Wirkstoffgehalt.
Ab welcher Menge ist Wachstumshormon strafbar?
Der Besitz für den Eigenbedarf wird erst ab der „nicht geringen Menge“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG zur Straftat. Für Wachstumshormon Somatropin legt die DmMV einen eigenen Grenzwert in Höhe von 16mg Wirkstoff fest. Bei Peptidhormonen wird er teils in internationalen Einheiten (IU) statt in Milligramm angegeben. Maßgeblich ist stets der reine Wirkstoff. Eine Übersicht gibt mein Beitrag zur nicht geringen Menge bei Dopingmitteln.
Welche Strafe droht nach dem AntiDopG?
Der Strafrahmen richtet sich nach Art und Umfang des Vorwurfs. Für Ersttäter mit reinem Eigenbedarf endet ein Verfahren in der Praxis oft mit einer Geldstrafe oder einer Einstellung. Handel, große Mengen oder qualifizierende Umstände verschieben das Bild deutlich nach oben.
| Vorwurf | Strafrahmen |
|---|---|
| Erwerb/Besitz in nicht geringer Menge, Herstellung, Handel (§ 4 Abs. 1 AntiDopG) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren |
| Erwerb/Besitz zum Selbstdoping (§ 4 Abs. 2 AntiDopG) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren |
| Besonders schwere Fälle, z. B. bandenmäßig, gewerbsmäßig, Abgabe an Minderjährige (§ 4 Abs. 4 AntiDopG) | Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren |
| Fahrlässiges Handeln (§ 4 Abs. 6 AntiDopG) | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr |
Hinzu kommt regelmäßig die Einziehung der sichergestellten Mittel. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark schon das erste Verfahrensstadium den weiteren Verlauf prägt. Genau hier setze ich als Fachanwalt für Strafrecht früh an – damit sich die Weichen für Sie in die richtige Richtung stellen.
Was passiert, wenn der Zoll meine Bestellung abfängt?
Der häufigste Auslöser ist eine aus dem Ausland bestellte, vom Zoll abgefangene Sendung. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Ermittlungsverfahren ein; es folgen ein Anhörungsbogen, oft eine Vorladung, je nach Menge eine Hausdurchsuchung. Weil Wachstumshormon verschreibungspflichtig ist, steht neben dem AntiDopG fast immer ein Verstoß gegen das arzneimittelrechtliche Verbringungsverbot (§ 73 AMG) im Raum.

Eine abgefangene Auslandssendung ist der häufigste Auslöser für ein Ermittlungsverfahren nach dem AntiDopG.
Was sollte ich bei Vorladung oder Hausdurchsuchung tun?
Das Wichtigste zuerst: Schweigen Sie zur Sache. Sie müssen einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nicht folgen und keine Angaben machen. Gerade spontane Erklärungen zu Bestellung, Eigenbedarf oder Training liefern den Ermittlern oft erst den Beleg für Vorsatz. Kommt es zur Hausdurchsuchung, fordern Sie eine Kopie des Beschlusses und rufen Sie sofort einen Verteidiger an.
Wie kann eine Verteidigung aussehen und wie stehen die Chancen?
Gerade bei abgefangenen Paketsendungen reicht in der Regel das sichergestellte Paket alleine nicht für eine Verurteilung. In diesen Fällen prüfe ich die Ermittlungsakte kritisch auf das Vorliegen weiterer Beweismittel oder Indizien. Häufig kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Ein weiterer Ansatzpunkt ist oft die Menge selbst. Ich lasse für Sie den tatsächlichen Wirkstoffgehalt überprüfen – gerade bei Peptidhormonen ist die Umrechnung fehleranfällig, sodass die nicht geringe Menge entfallen kann. Häufig sind als Wachstumshormon verkaufte Präparate zudem unter- oder falsch dosiert.
Bei Ersttätern mit reinem Eigenbedarf und ohne Handelsbezug ist das Ziel im besten Fall eine Einstellung des Verfahrens – häufig gegen eine Auflage – oder eine Geldstrafe ohne Eintrag ins Führungszeugnis. Garantien gibt es nicht; jeder Fall ist anders. Je früher ich die Akte einsehe und lenkend eingreifen kann, desto besser lässt sich Ihr Verfahren in der Regel steuern.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.