Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt begrenzt Besitz und Konsum von Cannabis – der bandenmäßige Handel bleibt jedoch strafbar. Eine Bande liegt bereits vor, wenn sich mindestens drei Personen zur arbeitsteiligen Begehung von Taten verabreden. Auch in Anbauvereinigungen kann bei Verstößen schnell ein entsprechender Verdacht entstehen. Das KCanG sieht hierfür mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe vor – in schweren Fällen deutlich mehr. Jugendliche können ebenfalls betroffen sein. Strafmilderung ist möglich, etwa bei untergeordneter Beteiligung oder Geständnis. Wer beschuldigt wird, sollte sofort anwaltliche Hilfe suchen.

Als Fachanwalt für Strafrecht in München unterstütze ich Sie mit Erfahrung und Diskretion.

Was bedeutet „bandenmäßiges Handeltreiben“ im strafrechtlichen Sinne?

Der Begriff des „bandenmäßigen Handeltreibens“ stammt aus dem Strafrecht und beschreibt eine besonders schwere Form des Drogenhandels. Gemeint ist der wiederholte, arbeitsteilige Verkauf von Betäubungsmitteln durch mindestens drei Personen, die sich zu diesem Zweck als feste Bande zusammengeschlossen haben. Die Beteiligten müssen dabei nicht jedes Mal gemeinsam handeln – entscheidend ist die Vereinbarung, dauerhaft zusammenzuarbeiten.

Diese Form des organisierten Drogenhandels gilt als besonders gefährlich und wird deshalb deutlich härter bestraft als ein Einzeltäterdelikt.

Welche Rolle spielt das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) bei Cannabis-Delikten?

Seit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 hat sich die rechtliche Lage für den Besitz und Konsum von Cannabis grundlegend geändert. Erwachsene dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Cannabis legal konsumieren und begrenzt besitzen. Auch Anbauvereinigungen sind erlaubt.

Doch Vorsicht: Der kommerzielle Verkauf bleibt weiterhin verboten – insbesondere wenn er gewinnorientiert oder organisiert, also im Rahmen einer Bande, erfolgt. In solchen Fällen greifen die Strafvorschriften des KCanG – und bei bandenmäßiger Begehung drohen besonders schwere Strafen.

Wann liegt eine bandenmäßiges Handeltreiben im Sinne des § 34 Abs. 4 KCanG vor?

Eine Bande liegt juristisch vor, wenn sich mindestens drei Personen mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, wiederholt und arbeitsteilig Straftaten zu begehen – hier: Handeltreiben mit Cannabis. Wichtig ist: Es genügt bereits die Absprache über zukünftige Taten; ein tatsächliches gemeinsames Handeln ist nicht zwingend erforderlich.

Auch lose Gruppierungen oder Freundeskreise können den Tatbestand erfüllen, wenn eine gewisse Struktur und eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit erkennbar sind. Das macht den Vorwurf für viele Beschuldigte besonders tückisch.

Weitere Voraussetzung ist, dass mit einer nicht geringen Menge Cannabis gehandelt wird. Die nicht geringe Menge bei Cannabis liegt ab einem Wirkstoffanteil von 7,5 g THC vor.

Ist der Verkauf innerhalb einer Cannabis-Anbauvereinigung auch bandenmäßig?

Cannabis-Anbauvereinigungen (sogenannte „Clubs“) dürfen Cannabis gemeinschaftlich anbauen und an ihre Mitglieder abgeben – allerdings nur unter strengen gesetzlichen Vorgaben. Ein Verkauf im eigentlichen Sinne ist auch hier nicht erlaubt. Werden in einer Anbauvereinigung Mengen überschritten oder handelt es sich um ein strukturiertes, arbeitsteiliges Vorgehen mit Gewinnerzielungsabsicht, kann schnell der Verdacht des bandenmäßigen Handeltreibens entstehen.

Scheinkonstruktionen oder nicht genehmigte Clubs, die dem illegalen Handel dienen, rufen schnell Ermittlungsbehörden auf den Plan – mit weitreichenden Folgen.

Welche Strafen drohen beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis nach dem KCanG?

Das KCanG sieht für das bandenmäßige Handeltreiben mit Cannabis drastische Strafen vor. Laut § 34 Abs. 4 KCanG droht in besonders schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, in gravierenden Fällen bis zu 15 Jahre.

Entscheidend für das Strafmaß sind:

  • die Menge des gehandelten Cannabis,
  • die Struktur und Organisation der Bande,
  • sowie die individuelle Rolle des Beteiligten.

Selbst versuchte Taten oder Vorbereitungshandlungen können strafbar sein. Eine Verurteilung hat häufig existenzbedrohende Folgen.

Wie unterscheidet sich das neue Gesetz von der alten Rechtslage nach dem BtMG?

Vor dem 1. April 2024 war jede Form von Besitz, Anbau oder Handel mit Cannabis nach dem BtMG strafbar. Das KCanG bringt eine differenzierte Regelung: Es unterscheidet zwischen legalem Eigenkonsum, gemeinschaftlichem Anbau und strafbarem Handel.

Das bedeutet: Wer sich an die neuen Grenzen hält, kann straffrei bleiben. Wer jedoch bandenmäßig handelt oder den legalen Rahmen überschreitet, muss weiterhin mit harten Sanktionen rechnen – wie nach dem BtMG.

Können Jugendliche oder Heranwachsende auch wegen bandenmäßigen Handeltreibens belangt werden?

Ja. Auch Jugendliche und Heranwachsende (14–20 Jahre) können wegen bandenmäßigen Handeltreibens strafrechtlich verfolgt werden. In der Praxis kommt das nicht selten vor – etwa bei Schulfreunden, die sich zusammen organisieren.

Bei Heranwachsenden wird individuell geprüft, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Auch das Jugendstrafrecht kennt Freiheitsentzug, Arrest oder strenge Auflagen. Deshalb ist frühe anwaltliche Unterstützung besonders wichtig.

Welche strafmildernden Umstände sind möglich?

Eine Strafmilderung kann erreicht werden, wenn z. B.:

  • der Täter nur eine untergeordnete Rolle hatte,
  • es sich um eine einmalige Beteiligung handelte,
  • Geständnisse abgelegt oder Kooperation mit Ermittlern erfolgt ist,
  • Reue gezeigt oder Wiedergutmachung geleistet wurde.

Zudem kann das Gericht im Einzelfall einen minder schweren Fall annehmen (§ 34 Abs. 2 KCanG) – was den Strafrahmen deutlich senken kann. Ein spezialisierter Verteidiger kann hier gezielt ansetzen.

Welche Verteidigungsstrategien kommen in Betracht?

Die Verteidigung richtet sich immer nach dem konkreten Fall. Mögliche Strategien sind:

  • das Bestreiten des Bandenmerkmals,
  • der Hinweis auf eine untergeordnete Rolle,
  • die Infragestellung der Beweislage (z. B. bei Durchsuchungen oder TKÜ),
  • die Prüfung von Verfahrensfehlern,
  • oder die aktive Kooperation mit dem Ziel der Strafmilderung.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann das Verfahren oft schon im Ermittlungsverfahren maßgeblich beeinflussen.

Wann sollte man dringend einen Fachanwalt für Strafrecht einschalten?

Sobald eine Vorladung, eine Hausdurchsuchung oder gar eine Festnahme im Raum steht, sollte sofort ein Fachanwalt für Strafrecht kontaktiert werden. Gerade beim Vorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens drohen mehrjährige Haftstrafen – hier geht es um alles.

Ein Fachanwalt kann:

  • Akteneinsicht nehmen,
  • belastende Beweise prüfen,
  • die Kommunikation mit Ermittlungsbehörden führen,
  • und eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln.

Je früher anwaltlicher Beistand erfolgt, desto besser sind die Erfolgsaussichten.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.

Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.