Einstellung im Jugendstrafverfahren: Diversion statt Urteil

Für die meisten Familien ist das die wichtigste Frage: Lässt sich eine Anklage noch verhindern? Oft ja. Eine Einstellung im Jugendstrafverfahren kommt häufig vor – gerade bei Ersttätern und leichteren Vorwürfen. Das Jugendgerichtsgesetz will verhindern, dass ein junger Mensch wegen eines einzelnen Fehlers vor Gericht steht, wenn eine erzieherische Reaktion genügt. Trotzdem landen viele Fälle unnötig in der Hauptverhandlung, weil der richtige Moment verpasst wird. Hier erfahren Sie, welche Wege zur Einstellung es gibt, was sie für Ihr Kind bedeuten und worauf Sie achten sollten.

Wann wird ein Jugendstrafverfahren eingestellt?

Ist die Tat nicht nachweisbar, stellt die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Wiegt sie nicht schwer, kommt die Diversion in Betracht (§ 45 JGG, § 47 JGG). Nach § 45 Abs. 1 JGG kann die Staatsanwaltschaft absehen; läuft schon eine erzieherische Maßnahme, muss sie es nach Abs. 2.

EinstellungWer entscheidet – wie?Voraussetzung / LeistungErziehungsregister?
§ 170 Abs. 2 StPOStaatsanwaltschaftKein hinreichender Tatverdacht; keine LeistungNein
§ 45 Abs. 1 JGGStaatsanwaltschaft – Ermessen („kann“)Vergehen, geringe Schuld, kein öffentliches Interesse (§ 153 StPO); keine LeistungJa
§ 45 Abs. 2 JGGStaatsanwaltschaft – gebunden („sieht ab“)Erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet, z. B. Bemühen um Ausgleich mit dem Verletzten; weder Richter noch Anklage erforderlichJa
§ 45 Abs. 3 JGGJugendrichter ordnet an; Staatsanwaltschaft sieht ab – bei Weisungen und Auflagen erst nach ErfüllungGeständnis; Ermahnung, Arbeitsleistungen, Täter-Opfer-Ausgleich, Verkehrsunterricht oder Auflagen nach § 15 JGGJa
§ 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 JGGJugendgericht nach Anklage, mit Zustimmung der StaatsanwaltschaftWie § 45 JGG; bei Nr. 3 Geständnis; nur bei Nr. 2 und 3 vorläufige Einstellung mit FristJa
§ 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 JGG – keine DiversionJugendgericht nach AnklageFehlende Reife, keine strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG)Ja

Bei einer Diversion nach § 45 JGG endet das Verfahren ohne Anklage und ohne Urteil.

Muss mein Kind für eine Einstellung gestehen?

Nicht grundsätzlich. Ein Geständnis verlangt das Gesetz nur, wenn der Jugendrichter Maßnahmen anordnen soll (§ 45 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG). Ihr Kind darf schweigen (§ 136 StPO, § 70c JGG). Ich rate Ihnen: zuerst vom Schweigerecht Gebrauch machen und nach Akteneinsicht gemeinsam entscheiden. Ist der Tatnachweis fraglich, wäre ein Geständnis meist nachteilig.

Kann ein Jugendstrafverfahren nach der Anklage noch eingestellt werden?

Ja. Auch nach Anklage und sogar in der Hauptverhandlung kann das Jugendgericht nach § 47 JGG einstellen, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt. Läuft bereits eine erzieherische Maßnahme oder ordnet das Gericht Maßnahmen an (Nr. 2 und 3), ist zunächst eine vorläufige Einstellung möglich. Ihr Kind erhält dann höchstens sechs Monate Zeit. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Was passiert, wenn Auflagen nicht erfüllt werden?

Dann wird das Verfahren fortgesetzt, im Ermittlungsverfahren droht also die Anklage. Einen Ungehorsamsarrest wie nach einem Urteil gibt es bei der Diversion nicht – das Gesetz schließt ihn aus. Viele Jugendliche unterschätzen dennoch, wie viel auf dem Spiel steht. Ich achte deshalb darauf, dass Auflagen realistisch bemessen sind und Ihr Kind sie neben Schule oder Ausbildung schaffen kann.

Steht eine Einstellung im Führungszeugnis?

Nein. Eine Einstellung mangels Tatverdachts wird gar nicht eingetragen. Eine Diversion nach §§ 45, 47 JGG kommt ins Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG), nicht ins Führungszeugnis (§ 30 BZRG). Auskunft erhalten nur die in § 61 BZRG genannten Stellen, etwa Strafgerichte, Staatsanwaltschaften, Familiengerichte und Jugendämter – Arbeitgeber gehören nicht dazu.

Eine Diversion steht nur im Erziehungsregister – Schule und Ausbildung können ohne Makel weiterlaufen.

Wann wird der Eintrag im Erziehungsregister gelöscht?

Mit Vollendung des 24. Lebensjahres (§ 63 BZRG). Das unterbleibt aber, solange im Zentralregister eine Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel eingetragen ist. Nach erledigter Vollstreckung kann die Registerbehörde den Eintrag auf Antrag oder von Amts wegen auch früher entfernen. Ob sich ein solcher Antrag für Ihr Kind lohnt, prüfe ich gern.

Gilt die Diversion auch für Heranwachsende?

Ja, wenn auf den 18- bis 20-Jährigen Jugendstrafrecht anzuwenden ist (§ 109 Abs. 2 JGG). Die Einstellung wegen fehlender Reife gilt für Heranwachsende allerdings nicht. Bei Erwachsenenstrafrecht kommen die Einstellungen der Strafprozessordnung in Betracht, etwa gegen eine Geldauflage. Für diese Weichenstellung arbeite ich Reife und Lebenssituation früh für Sie heraus.

Wie lässt sich eine Einstellung im Jugendstrafverfahren erreichen?

Entscheidend ist der Zeitpunkt: Vor der Anklage sind die Spielräume am größten. Nach Akteneinsicht spreche ich mit Staatsanwaltschaft und Jugendgerichtshilfe und zeige eigene Schritte Ihres Kindes auf, etwa eine Entschuldigung oder Wiedergutmachung. Mehr zum Ablauf finden Sie im Überblick zum Jugendstrafrecht in München. Im besten Fall endet das Verfahren ohne Gericht – und Ihr Kind kann nach vorn schauen.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

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