Heranwachsende: Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht ab 18?
Mit 18 ist man volljährig – aber im Strafrecht noch nicht automatisch erwachsen. Für Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren entscheidet das Gericht im Einzelfall, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht gilt. Für Betroffene und ihre Familien ist das oft die wichtigste Frage des ganzen Verfahrens. Droht eine Geldstrafe mit Eintrag oder eine erzieherische Maßnahme? Wie viel zählt die eigene Lebenssituation? Es wäre nicht gerecht, einen jungen Menschen nur nach seinem Geburtsdatum zu beurteilen – und das Gesetz verlangt das auch nicht. Dieser Beitrag erklärt, wonach die Gerichte entscheiden und wie Sie die Weichen mitstellen können.
Wer gilt im Strafrecht als Heranwachsender?
Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit 18, aber noch nicht 21 Jahre alt war (§ 1 JGG). Maßgeblich ist das Alter bei der Tat, nicht bei der Verhandlung. Zuständig ist auch hier das Jugendgericht (§ 108 JGG). Wie das Verfahren insgesamt abläuft, zeigt mein Überblick zum Jugendstrafrecht.
Wann gilt für Heranwachsende das Jugendstrafrecht?
Das Gericht wendet Jugendstrafrecht in zwei Fällen an (§ 105 JGG). Erstens, wenn er zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Maßstab ist eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit „bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen“. Zweitens, wenn die Tat nach Art, Umständen oder Beweggründen eine Jugendverfehlung ist. Eine der beiden Voraussetzungen genügt.

Ob für Heranwachsende das Jugendstrafrecht gilt, entscheidet das Gericht nach § 105 JGG im Einzelfall.
Welche Umstände sprechen für eine Reifeverzögerung?
Das Gesetz nennt keine festen Merkmale. In der Praxis betrachten Gerichte etwa, ob der Heranwachsende noch bei den Eltern wohnt, zur Schule geht oder in Ausbildung ist und finanziell abhängig ist. Auch Zukunftsplanung und Bindungen zählen. Eine Jugendverfehlung nimmt die Praxis typischerweise etwa bei spontanen Gruppentaten, Mutproben oder Imponiergehabe an. Gesetzliche Merkmale sind das nicht; entscheidend bleibt der Einzelfall.
Was gilt, wenn das Gericht unsicher bleibt?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt es kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Jugend- und Erwachsenenstrafrecht. Kann das Gericht aber nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten Zweifel an der Reife nicht beheben, muss es Jugendstrafrecht anwenden. Gerade deshalb lohnt es sich, dem Gericht ein vollständiges Bild der Persönlichkeit zu vermitteln – und nicht nur die Tat zu betrachten.
Ist Jugendstrafrecht für Heranwachsende immer günstiger?
Nicht immer. Beide Wege haben Vor- und Nachteile, die ich vor jeder Verteidigungsstrategie für Sie abwäge. Wann eine Jugendstrafe überhaupt verhängt werden darf, erkläre ich gesondert.
| Aspekt | Jugendstrafrecht | Erwachsenenstrafrecht |
|---|---|---|
| Rechtsfolgen | Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel (z. B. Arbeitsstunden, Jugendarrest), Jugendstrafe | Geldstrafe in Tagessätzen oder Freiheitsstrafe nach StGB |
| Strafbefehl ohne Verhandlung | Unzulässig (§ 109 Abs. 2 JGG i. V. m. § 79 Abs. 1 JGG) | Möglich, aber keine Freiheitsstrafe per Strafbefehl (§ 109 Abs. 3 JGG) |
| Einstellung | Diversion nach §§ 45, 47 JGG möglich | Einstellung nach §§ 153, 153a StPO möglich |
| Register | Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nur im Erziehungsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG); Jugendstrafe im Bundeszentralregister (§ 4 BZRG), bis zu zwei Jahren mit Bewährung aber nicht im Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG; Ausnahme: §§ 174 bis 180, 182 StGB) | Bundeszentralregister (§ 4 BZRG); Geldstrafe bis 90 Tagessätze nicht im Führungszeugnis, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG); bei mehreren Verurteilungen gilt § 38 BZRG |
| Höchstmaß | Jugendstrafe bis 10 Jahre, bei Mord mit besonderer Schwere der Schuld bis 15 Jahre (§ 105 Abs. 3 JGG) | Strafrahmen des StGB; statt lebenslanger Freiheitsstrafe sind 10 bis 15 Jahre möglich (§ 106 JGG) |

Nach § 105 JGG zählt das Alter zur Tatzeit – auch wenn die Verhandlung erst nach dem 21. Geburtstag stattfindet.
Welche Rolle spielt die Jugendgerichtshilfe?
Die Jugendgerichtshilfe ist auch bei Heranwachsenden so früh wie möglich heranzuziehen (§ 107 i. V. m. § 38 Abs. 6 JGG). Nur ausnahmsweise kann auf einzelne Anforderungen verzichtet werden (§ 38 Abs. 7 JGG). Ihr Bericht hat für die Frage der Reife oft großes Gewicht. Deshalb bereite ich Sie auf dieses Gespräch gezielt vor.
Ist die Verhandlung gegen Heranwachsende öffentlich?
Grundsätzlich ja. Die Nichtöffentlichkeit nach § 48 JGG gilt nur für Jugendliche, nicht für Heranwachsende. Das Gericht kann die Öffentlichkeit aber ausschließen, wenn dies im Interesse des Heranwachsenden geboten ist (§ 109 Abs. 1 Satz 5 JGG). Besondere Beteiligungsrechte der Eltern bestehen nicht mehr, weil der Heranwachsende volljährig ist.
Wie lässt sich die Entscheidung über das anwendbare Recht beeinflussen?
Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich zuerst Akteneinsicht und prüfe, welches Recht für Sie günstiger ist. Dann trage ich gezielt die Umstände zusammen, die das Gericht für die Gesamtwürdigung braucht: Schule, Ausbildung, Wohnsituation, Unterstützung durch die Familie. Im besten Fall erreichen wir so eine erzieherische Lösung ohne Eintrag im Führungszeugnis.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.