Geschäftsführer mit Vorstrafe: Wann § 6 GmbHG das Amt beendet

Ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Betrug bedroht nicht nur Ihre Freiheit und Ihr Vermögen. Für einen Geschäftsführer kann schon eine einzige Vorstrafe das berufliche Aus bedeuten: Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG verlieren Sie Ihr Amt automatisch und dürfen fünf Jahre lang keine GmbH mehr leiten. Viele Betroffene erfahren davon erst, wenn das Registergericht sie aus dem Handelsregister löscht. Es ist schwer zu akzeptieren, dass ein Strafbefehl über eine Geldstrafe ein ganzes Lebenswerk lahmlegen soll. Die Sperre tritt kraft Gesetzes ein – vermeiden lässt sie sich nur über den Ausgang des Strafverfahrens. Deshalb gehört sie von Anfang an in Ihre Verteidigung. Hier erfahren Sie, welche Taten betroffen sind und wo Sie ansetzen können.

Wann verliert ein Geschäftsführer mit Vorstrafe sein Amt?

Entscheidend ist eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Katalogtat. Dann endet Ihr Amt kraft Gesetzes – eine Abberufung durch die Gesellschafter ist nicht nötig. Das Registergericht löscht Sie von Amts wegen. Für Insolvenz- und Bilanzdelikte genügt jede Verurteilung, auch zu einer Geldstrafe. Nur bei Betrug, Untreue und verwandten Delikten gilt eine Schwelle von einem Jahr Freiheitsstrafe.

Die Amtsunfähigkeit tritt automatisch ein – der Geschäftsführer verliert seine Position, ohne dass die Gesellschafter tätig werden müssen.

Welche Straftaten führen nach § 6 Abs. 2 GmbHG zur Amtsunfähigkeit?

Das Gesetz nennt einen abschließenden Katalog. Andere Delikte wie beispielsweise Körperverletzung oder Verkehrsstraftaten lösen die Sperre nicht aus. Erfasst ist jede Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Katalogtat; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies auch für Teilnahmehandlungen nach §§ 26, 27 StGB (BGH, Beschluss vom 3.12.2019 – II ZB 18/19).

KatalogtatVorschriftAb wann droht die Sperre?
Insolvenzverschleppung§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. a GmbHG (Antragspflicht: § 15a InsO)Jede Verurteilung, auch zu Geldstrafe; ob auch die verspätete oder unrichtige Antragstellung erfasst ist, ist umstritten
Insolvenzstraftaten (Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Gläubiger- und Schuldnerbegünstigung)§§ 283 bis 283d StGBJede Verurteilung, auch Geldstrafe
Falsche Angaben, etwa bei Gründung oder Kapitalerhöhung§ 82 GmbHG, § 399 AktGJede Verurteilung, auch Geldstrafe
Unrichtige Darstellung, etwa im Jahresabschluss§ 400 AktG, § 331 HGB, § 346 UmwG, § 17 PublGJede Verurteilung, auch Geldstrafe
Vermögensdelikte (u. a. Betrug, Subventionsbetrug, Kreditbetrug, Untreue, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen)§§ 263 bis 264a und §§ 265b bis 266a StGBErst ab Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

Zählt für Geschäftsführer auch eine Vorstrafe per Strafbefehl oder mit Bewährung?

Ja. Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, spielt keine Rolle. Auch ein rechtskräftiger Strafbefehl ist eine Verurteilung. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reichte ein Strafbefehl zu einer Geldstrafe wegen Beihilfe zum Bankrott. Wer ihn ungeprüft akzeptiert, riskiert sein Amt. Warum die Frist von zwei Wochen so wichtig ist, lesen Sie in meinem Beitrag zu Strafbefehl und Einspruch.

Wie lange dauert die Amtsunfähigkeit als Geschäftsführer?

Die Sperre gilt fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils. Nicht angerechnet wird die Zeit, in der der Verurteilte auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GmbHG); die Sperre verlängert sich folglich um die Dauer des Gefängnisaufenthalts. Eine Ausnahmegenehmigung sieht das Gesetz nicht vor. Dieselbe Sperre gilt für Vorstände einer AG nach § 76 Abs. 3 AktG.

Was droht, wenn ich trotz Sperre als Geschäftsführer weitermache?

Jeder neue Geschäftsführer muss bei der Anmeldung zum Handelsregister versichern, dass ihm keine Bestellungshindernisse entgegenstehen (§ 39 Abs. 3 GmbHG). Eine falsche Versicherung ist nach § 82 GmbHG strafbar – und selbst wieder eine Katalogtat. Gesellschafter, die einer amtsunfähigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig die Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft nach § 6 Abs. 5 GmbHG für Schäden.

Ist Steuerhinterziehung eine Katalogtat?

Nein. Steuerhinterziehung nach § 370 AO steht nicht im Katalog. Anders ist es beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB: Ab einem Jahr Freiheitsstrafe greift die Sperre. Fahrlässige Taten, etwa eine fahrlässige Insolvenzverschleppung, lösen sie nie aus. Gewerberechtliche Folgen bleiben aber möglich.

Wie kann ich die Sperre nach § 6 GmbHG als Geschäftsführer vermeiden?

Ist die Verurteilung rechtskräftig, tritt die Sperre zwingend ein – ansetzen lässt sich nur beim Verfahrensausgang. Darauf richte ich Ihre Verteidigung von Beginn an aus. Ein Ziel kann die Einstellung gegen eine Auflage nach § 153a StPO sein; sie ist keine Verurteilung. Bei Betrug oder Untreue zählt zudem jeder Monat: Unter einem Jahr bleibt Ihr Amt unberührt.

Ob eine Verurteilung unter § 6 Abs. 2 GmbHG fällt, hängt vom genauen Schuldspruch und vom Strafmaß ab – beides lässt sich in der Verteidigung beeinflussen.

Wann sollte ich als Geschäftsführer einen Strafverteidiger einschalten?

Am besten schon bei der Hausdurchsuchung, beim ersten Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Insolvenzverwalter. Viele Weichen werden gestellt, bevor eine Anklageschrift vorliegt. Machen Sie bis dahin keine Angaben zur Sache. Ziel ist im besten Fall ein Verfahrensausgang, der Ihnen erlaubt, Ihr Unternehmen weiterzuführen – und Ihre berufliche Zukunft selbst in der Hand zu behalten.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

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