Falscher Masern-Impfnachweis: Schriftliche Äußerung bei Anstiftung
Ihr Kind soll in die Kita, die Krippe oder die Schule – und nun liegt ein Schreiben der Polizei vor Ihnen. Der Vorwurf: ein falscher Masern-Impfnachweis, also Impfungen im Impfpass, die nie stattgefunden haben sollen. Ermittelt wird wegen Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse, beigefügt ist ein Bogen zur schriftlichen Äußerung als Beschuldigter. Meist lief zuvor ein Verfahren gegen den Arzt, oder die Einrichtung hat Zweifel an das Gesundheitsamt gemeldet. Viele Eltern empfinden es als unverhältnismäßig, plötzlich wie Straftäter behandelt zu werden. Hier erfahren Sie, was droht, was das für Ihr Kind bedeutet und wie Sie jetzt richtig reagieren.
Muss ich die schriftliche Äußerung als Beschuldigter ausfüllen?
Nein. Zur Sache dürfen Sie schweigen – mündlich wie schriftlich. § 163a StPO gibt Ihnen nur die Gelegenheit zur Äußerung, keine Pflicht. Ihre Personalien sollten Sie dagegen angeben, denn deren Verweigerung kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG sein. Ihr Schweigerecht als Beschuldigter gilt uneingeschränkt. Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden.
Ist ein falscher Masern-Impfnachweis strafbar?
Ja. Trägt ein Arzt eine nicht durchgeführte Masernimpfung in den Impfpass ein, stellt er ein unrichtiges Gesundheitszeugnis nach § 278 StGB aus. Gleiches gilt für ein Attest über eine angebliche Impfunfähigkeit ohne medizinischen Grund. Anlass ist meist die Nachweispflicht für Kita, Krippe und Schule nach § 20 IfSG. Anders als bei der Impfpassfälschung stammt der Eintrag hier vom echten Arzt.

Für Kita, Krippe und Schule verlangt das Masernschutzgesetz einen Nachweis – ein falscher Eintrag im Impfpass kann ein unrichtiges Gesundheitszeugnis nach § 278 StGB sein.
Wann liegt eine Anstiftung zum Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse vor?
Täter des § 278 StGB kann nur der Arzt sein. Sie als Elternteil kommen als Anstifter nach § 26 StGB in Betracht, wenn Sie ihn zur konkreten Eintragung bewogen haben. Eine bloß allgemeine Bereitschaft des Arztes schließt das nicht aus. War er zur Tat für Ihr Kind aber schon fest entschlossen, kommt allenfalls Beihilfe in Betracht.
Welche Strafe droht Eltern bei Anstiftung zu § 278 StGB?
Der Anstifter wird grundsätzlich wie der Täter bestraft: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Weil Ihnen die Arzteigenschaft fehlt, ist die Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern – auf höchstens 18 Monate Freiheitsstrafe. Wer den Impfpass in Kita oder Schule vorlegt, riskiert zusätzlich ein Verfahren nach § 279 StGB.
| Ihre Situation | Mögliche strafrechtliche Bewertung |
|---|---|
| Sie haben den Arzt zur Eintragung einer nicht erfolgten Masernimpfung bewogen | Anstiftung zu § 278 StGB: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, wegen § 28 Abs. 1 StGB höchstens 18 Monate |
| Der Arzt war zur Tat für Ihr Kind bereits entschlossen | Allenfalls Beihilfe (§ 27 StGB), Strafe doppelt gemildert (§ 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 StGB) |
| Der Arzt stellte falsche Impfnachweise gewerbsmäßig aus | Für den Arzt in der Regel 3 Monate bis 5 Jahre (§ 278 Abs. 2 StGB); Eltern ohne eigene Gewerbsmäßigkeit trifft diese Schärfung regelmäßig nicht (§ 28 Abs. 2 StGB) |
| Sie haben gefragt, der Arzt hat abgelehnt | Straflos – der Versuch der Anstiftung zu einem Vergehen ist nicht strafbar |
| Der Eintrag stammt von jemandem, der sich nur als Arzt ausgab | Haupttat ist dann nicht § 278, sondern § 277 StGB |
| Sie haben den Impfpass in Kita, Krippe, Schule oder beim Gesundheitsamt vorgelegt | § 279 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe |
| Sie haben Stempel oder Eintrag selbst angebracht oder verändert | Urkundenfälschung (§ 267 StGB) |
| Falsche Krankschreibung für Entgeltfortzahlung genutzt | Zusätzlich Betrug (§ 263 StGB) zulasten des Arbeitgebers möglich |
Warum ist eine eigene schriftliche Äußerung so riskant?
Ob Anstiftung, Beihilfe oder gar nichts vorliegt, entscheidet sich an Details: Wer hat den Arzt angesprochen? Warum gerade diese Praxis? Das LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 33/25) sah schon in einer Anfahrt von rund 90 Kilometern zu einem Arzt ein Indiz für den Tatverdacht. Ein erklärender Satz in der schriftlichen Äußerung kann solche Indizien schnell zum Beweis erhärten.
Welche Folgen hat das Verfahren für Ihr Kind?
Ihr Kind selbst macht sich nicht strafbar. Das Gesundheitsamt kann aber einen neuen Nachweis anfordern und eine ärztliche Untersuchung anordnen. Ohne gültigen Nachweis droht ein Betreuungs- oder Betretungsverbot für Kita und Krippe; schulpflichtige Kinder dürfen weiter zur Schule. Der Impfpass wird häufig sichergestellt. Für Sie kann eine Geldstrafe über 90 Tagessätzen zudem im Führungszeugnis erscheinen.
Kann der Vorwurf schon verjährt sein?
Das ist möglich. Die Anstiftung zu § 278 StGB verjährt nach fünf Jahren, der Gebrauch nach § 279 StGB nach drei Jahren (§ 78 Abs. 3 StGB). Die Frist beginnt mit Beendigung der Tat. Ermittlungsschritte wie die Bekanntgabe des Verfahrens unterbrechen sie allerdings (§ 78c StGB). Bei älteren Einträgen prüfe ich das für Sie zuerst.

Erst die Akteneinsicht zeigt, ob die Ermittler eine Anstiftung zum unrichtigen Gesundheitszeugnis überhaupt belegen können.
Wie verteidige ich Sie – und welches Ergebnis ist realistisch?
Als Fachanwalt für Strafrecht beantrage ich für Sie zuerst Akteneinsicht nach § 147 StPO. Danach entscheiden wir gemeinsam, ob eine Stellungnahme hilft. Ziel ist im besten Fall die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, sonst wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO oder gegen Auflage nach § 153a StPO – ohne Vorstrafe und ohne Gerichtstermin.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.