Untersuchungshaft bei Jugendlichen: Was Eltern jetzt wissen müssen
Ein Anruf der Polizei, Ihr Kind ist festgenommen, und am nächsten Morgen steht der Haftrichter an: Für Eltern ist das ein Ausnahmezustand. Kommt mein Kind wirklich ins Gefängnis? Wie lange? Und was kann ich jetzt tun? Die Untersuchungshaft trifft Jugendliche besonders hart, und es ist häufig nicht sinnvoll, dass ein junger Mensch eingesperrt wird, obwohl mildere Möglichkeiten gegeben sind. Das Jugendgerichtsgesetz setzt deshalb strengere Grenzen als bei Erwachsenen. Dieser Beitrag zeigt, wann U-Haft bei Jugendlichen zulässig ist, welche Alternativen es gibt und wie Sie Ihr Kind jetzt am besten unterstützen.
Wann darf gegen Jugendliche Untersuchungshaft angeordnet werden?
Wie bei Erwachsenen braucht es dringenden Tatverdacht, einen Haftgrund wie Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit (§ 112 StPO). Bei Jugendlichen kommt hinzu: Die U-Haft ist nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann (§ 72 Abs. 1 JGG). Die besonderen Belastungen der Haft für junge Menschen sind zu berücksichtigen. Den Rahmen des Verfahrens erklärt mein Überblick zum Jugendstrafrecht.
Was gilt bei Jugendlichen unter 16 Jahren?
Hier sind die Hürden noch höher. Wegen Fluchtgefahr darf U-Haft nur angeordnet werden, wenn sich der Jugendliche dem Verfahren bereits entzogen oder Anstalten zur Flucht getroffen hat. Alternativ genügt, dass er in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (§ 72 Abs. 2 JGG). Eine hohe Straferwartung allein genügt dann nicht. Für die übrigen Haftgründe gilt diese Sperre allerdings nicht.

Nach § 72 JGG ist die Untersuchungshaft bei Jugendlichen nur das letzte Mittel.
Welche Alternativen zur Untersuchungshaft gibt es?
Der Haftbefehl muss begründen, warum andere Maßnahmen, insbesondere die Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, nicht ausreichen (§ 72 Abs. 1 Satz 3 JGG). Genau hier setze ich an und lege dem Gericht konkrete Alternativen vor:
| Alternative | Was bedeutet das? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe | Statt Haftanstalt eine pädagogisch betreute Einrichtung | § 71 Abs. 2 JGG, § 72 Abs. 4 JGG |
| Vorläufige Anordnungen über die Erziehung | Etwa Betreuung durch die Jugendhilfe bis zum Urteil | § 71 Abs. 1 JGG |
| Außervollzugsetzung des Haftbefehls | Entlassung gegen Auflagen, etwa Meldepflicht, fester Wohnsitz bei den Eltern oder Kontaktverbot | § 116 StPO |
Wer wird bei einer Festnahme informiert?
Die Eltern sollen so bald wie möglich über den Freiheitsentzug und die Gründe unterrichtet werden (§ 67a Abs. 2 JGG), außer dies würde etwa das Wohl des Jugendlichen erheblich beeinträchtigen. Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich zu benachrichtigen (§ 72a JGG). In der Praxis prüft sie vor der Haftentscheidung, welche Alternativen in Betracht kommen.
Bekommt mein Kind sofort einen Anwalt?
Ja. Wird Ihr Kind dem Haftrichter vorgeführt, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO i. V. m. § 68 Nr. 1 JGG). Der Verteidiger ist unverzüglich zu bestellen (§ 141 Abs. 2 StPO). Als Eltern dürfen Sie auch selbst einen Verteidiger Ihres Vertrauens beauftragen (§ 67 Abs. 2 JGG). Bis dahin gilt: Ihr Kind sollte schweigen.
Wie lange darf Untersuchungshaft bei Jugendlichen dauern?
So kurz wie möglich. Sitzt ein Jugendlicher in U-Haft, ist das Verfahren mit besonderer Beschleunigung zu führen (§ 72 Abs. 5 JGG). Über sechs Monate hinaus darf sie nur fortdauern, wenn das Oberlandesgericht das aus besonderen Gründen anordnet (§ 121 StPO). Eine Haftprüfung ist jederzeit möglich. Wie sie abläuft, erklärt mein FAQ zur Untersuchungshaft.
Wo wird die Untersuchungshaft vollzogen?
Nach den Vorschriften für junge Gefangene und nach Möglichkeit in Einrichtungen für junge Gefangene (§ 89c Abs. 1 JGG). Unter 18-Jährige dürfen mit volljährigen jungen Gefangenen nur untergebracht werden, wenn das ihrem Wohl nicht widerspricht. Mit Gefangenen ab 24 Jahren ist das nur zulässig, wenn es ihrem Wohl dient (§ 89c Abs. 2 JGG).

Wer dem Haftrichter tragfähige Alternativen vorlegt, kann einen Haftbefehl gegen Jugendliche oft abwenden.
Gilt das auch für Heranwachsende?
Nur teilweise. Die besonderen Haftgrenzen des § 72 JGG gelten für 18- bis 20-Jährige nicht, für sie bleibt es bei den §§ 112 ff. StPO (§ 109 Abs. 1 JGG). Die Jugendgerichtshilfe ist aber auch hier zu informieren. Der Vollzug richtet sich ebenfalls nach den Regeln für junge Gefangene (§ 110 Abs. 2 JGG).
Was kann ich als Verteidiger jetzt für Ihr Kind tun?
Ich gehe sofort zum Vorführungstermin oder in die Justizvollzugsanstalt und nehme Akteneinsicht. Dann lege ich dem Gericht vor, was den Haftgrund entkräftet: fester Wohnsitz bei Ihnen, Schule oder Ausbildung, ein Platz in der Jugendhilfe. Notfalls beantrage ich Haftprüfung oder Haftbeschwerde. Ziel ist im besten Fall, dass Ihr Kind schnell wieder zu Hause ist.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.