Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Kokain – was jetzt zu tun ist
Sie haben eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Kokain erhalten und wissen nicht, wie Sie reagieren sollen? Das ist eine Situation, die viele Menschen überfordert – und in der die nächsten Schritte entscheidend sein können. Das Ermittlungsverfahren hat begonnen, die Weichen werden jetzt gestellt. Wer in dieser Phase unbedacht handelt, riskiert, den Behörden ungewollt Ermittlungsansätze zu liefern. Dieser Artikel erklärt, was eine solche Ladung bedeutet, welche Rechte Sie haben und warum Sie jetzt nicht allein handeln sollten.

Was bedeutet eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Kokain?
Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung bedeutet: Die Polizei oder Staatsanwaltschaft hat einen Anfangsverdacht gegen Sie und möchte Sie als Beschuldigten befragen. Im Zusammenhang mit Kokain geht es dabei häufig um den Vorwurf des Besitzes, Erwerbs oder Handeltreibens nach § 29 BtMG. Spätestens mit der Ladung erfahren Sie als Beschuldigter vom Beginn des gegen Sie geführten Ermittlunsgverfahrens.
Muss ich der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung Folge leisten?
Nein – einer Ladung durch die Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht nachkommen. Das ist in § 163a StPO geregelt. Anders verhält es sich bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft, der Sie Folge leisten müssen. Es besteht jedoch weiterhin keine Verpflichtung zur Aussage. Wer die Ladung ignoriert, ohne vorher anwaltliche Beratung eingeholt zu haben, läuft Gefahr, wichtige Verfahrensschritte zu verpassen oder den Druck zu erhöhen. Erfahrene Strafverteidiger sagen den Termin ab und übernehmen die gesamte Kommunikation mit den Behörden.
Welche Rechte habe ich als Beschuldigter im Kokain-Verfahren?
Als Beschuldigter stehen Ihnen nach § 136 StPO zwei zentrale Rechte zu: das Schweigerecht und das Recht auf einen Verteidiger. Das Schweigerecht gilt uneingeschränkt – Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Schweigen darf Ihnen nach ständiger Rechtsprechung nicht nachteilig ausgelegt werden. Dieses Recht ist Ihr stärkstes Instrument im Ermittlungsverfahren – nutzen Sie es. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark das erste Gespräch mit der Polizei den weiteren Verlauf prägt.
| Recht | Grundlage | Bedeutung in der Praxis |
|---|---|---|
| Schweigerecht | § 136 StPO | Keine Pflicht zur Aussage zur Sache – gilt immer, auch bei der Polizei |
| Recht auf Verteidiger | § 136 StPO | Verteidiger kann sofort eingeschaltet werden – auch vor erster Befragung |
| Kein Erscheinen bei Polizei-Ladung | § 163a StPO | Polizeiliche Vorladung als Beschuldigter begründet keine Erscheinungspflicht |
| Akteneinsicht (durch Verteidiger) | § 147 StPO | In der Regel erhält der Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakte – nicht der Beschuldigte selbst |
Was droht mir bei einer Ladung wegen Kokain nach § 29 BtMG?
Kokain fällt als sogenannte „harte Droge“ unter Anlage I des BtMG – es ist weder verkehrs- noch verschreibungsfähig. Besitz, Erwerb, Handel und Einfuhr sind nach § 29 BtMG strafbar. Bei einer nicht geringen Menge Kokain – der BGH setzt den Grenzwert bei 5 g reinem Kokainhydrochlorid – greift der Verbrechenstatbestand des § 29a BtMG mit einem Strafrahmen von einem bis 15 Jahren. Bei geringen Mengen und Eigenbedarf ist auch bei Kokain theoretisch eine Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG möglich – in Bayern allerdings nur sehr restriktiv, um nicht zu sagen ausgeschlossen.
Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Handel bei Kokain?
Die Frage, ob der Vorwurf auf Besitz oder Handeltreiben lautet, ist für das Strafmaß entscheidend. Schon kleine Umstände können den Ausschlag geben: mitgeführte Waagen, mehrere Portionen in Tütchen, größere Bargeldmengen oder Chatverläufe. Selbst einmaliges Weitergeben kann als Handeltreiben gewertet werden. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in diesen Fällen regelmäßig, ob die Ermittlungsergebnisse tragfähig sind und ob ein Verwertungsverbot – etwa bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung – greift. Weitere Informationen zur Ausgangslage nach einem Strafbefehl wegen Kokain finden Sie in einem eigenen Artikel.

Was sollte ich nach Erhalt der Ladung konkret tun?
Der erste und wichtigste Schritt: Nicht mit der Polizei sprechen, bevor Sie einen Strafverteidiger eingeschaltet haben. Reagieren Sie nicht schriftlich auf die Ladung, machen Sie keine freiwilligen Angaben und gehen Sie nicht allein zur Vernehmung. Kontaktieren Sie umgehend einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt. Dieser nimmt Akteneinsicht, bewertet den Ermittlungsstand und übernimmt die Kommunikation mit den Behörden. Wer zu diesem Zeitpunkt einen Strafverteidiger einschaltet, wahrt entscheidende Handlungsspielräume für das weitere Verfahren. Alles Wichtige zum Ablauf der Beschuldigtenvernehmung und zum Schweigerecht finden Sie in einem eigenen Übersichtsartikel.
Kann das Verfahren wegen Kokain eingestellt werden?
Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Bei geringen Mengen für den Eigenkonsum kommt eine Einstellung nach § 29 Abs. 5 BtMG oder nach § 31a BtMG in Betracht. Eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage ist zumindest in der Theorie ebenfalls möglich. In Bayern ist die Praxis allerdings erheblich strenger als in anderen Bundesländern. Hier ist eine Einstellung des Verfahrens im Zusammenhang mit Kokain nahezu ausgeschlossen und lediglich in besonderen Ausnahmefällen möglich. Welcher Weg sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht und sorgfältiger Prüfung des Einzelfalls beurteilen – pauschale Aussagen sind hier nicht möglich.
Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.