Clomifen & AntiDopG: Was droht, wenn der Zoll Ihre Sendung stoppt?

Viele Sportler und Bodybuilder kennen Clomifen in erster Linie als Mittel für die Absetzphase nach einer Steroidkur – ein Mittel, das die körpereigene Testosteronproduktion wieder ankurbeln soll. Was dabei oft unterschätzt wird: Clomifen ist nach dem Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) als antiestrogen wirksamer Stoff verboten und kann bei Besitz, Erwerb oder Einfuhr in nicht geringer Menge ein Strafverfahren auslösen. Wer einen Brief vom Hauptzollamt oder der Staatsanwaltschaft erhalten hat, steht plötzlich vor einer Situation, mit der er nicht gerechnet hat. Dieser Artikel erklärt, welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wo die entscheidenden Grenzwerte liegen und wie eine wirksame Strafverteidigung aussieht.

Clomifen AntiDopG

Clomifen wird im Bodybuilding als Absetzphase-Mittel eingesetzt – fällt aber als antiestrogener Stoff klar unter das AntiDopG.

Was ist Clomifen – und warum fällt es unter das AntiDopG?

Clomifen ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das medizinisch zur Behandlung von Fruchtbarkeitsstörungen eingesetzt wird. Im Bodybuilding nutzen es Sportler jedoch häufig nach einer Steroidkur, um die körpereigene Testosteronproduktion wieder zu stimulieren. Genau das macht es zu einem antiestrogen wirkenden Stoff im Sinne des § 2 AntiDopG. Die Anlage zum Gesetz listet Clomifen ausdrücklich als verbotene Substanz auf – neben anderen Stoffen wie Tamoxifen und Raloxifen.

Ist der Besitz von Clomifen in Deutschland strafbar?

Nicht jeder Besitz ist sofort strafbar. Das AntiDopG unterscheidet zwischen geringer und nicht geringer Menge. Erst wenn der Grenzwert der Dopingmittel-Mengen-Verordnung (DmMV) überschritten wird, droht eine Strafverfolgung wegen unerlaubten Besitzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopG. Für Clomifen liegt dieser Grenzwert bei 1500 mg des reinen Wirkstoffs. Wer – wie bei einer typischen Absetzphase üblich – Clomifen über mehrere Wochen täglich einnimmt und einen entsprechenden Vorrat besitzt, überschreitet diese Grenze schnell und deutlich.

Welche Strafe droht bei einem Clomifen-Verstoß gegen das AntiDopG?

Die Strafrahmen hängen von der Art des Verstoßes ab. Eine Übersicht:

TathandlungRechtsgrundlageStrafrahmen
Handel, Abgabe, Inverkehrbringen§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopGGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Besitz/Erwerb in nicht geringer Menge§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopGGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Besitz/Erwerb (geringe Menge) – Selbstdoping§ 4 Abs. 2 AntiDopGGeldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren
Besonders schwere Fälle (z. B. gewerbsmäßiger Handel)§ 4 Abs. 4 AntiDopGFreiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren

Viele Verfahren enden – insbesondere bei Ersttätern ohne Vorstrafen – mit einem Strafbefehl oder einer Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage. Das ist jedoch kein Automatismus und hängt stark von der Verteidigungsstrategie ab.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Clomifen typischerweise ab?

Häufig beginnt alles mit der Sicherstellung einer Postsendung durch den Zoll – etwa wenn Clomifen aus dem Ausland bestellt wurde. Der Zoll benachrichtigt dann die zuständige Staatsanwaltschaft, die ein Ermittlungsverfahren einleitet. Es folgt meist ein Schreiben an die beschuldigte Person mit der Aufforderung zur Stellungnahme oder direkt eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung. Viele Betroffene unterschätzen, wie stark die erste Reaktion auf dieses Schreiben den weiteren Verlauf des Verfahrens prägt. Wer hier vorschnell Angaben macht, kann sich erheblich belasten.

Auch Hausdurchsuchungen kommen vor – etwa wenn es Hinweise auf größere Mengen oder Weiterverkauf gibt. In Bayern werden Verfahren wegen Verstößen gegen das AntiDopG typischerweise bei der Staatsanwaltschaft München I geführt. Wer eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nach dem AntiDopG erhält, sollte dieser keinesfalls unvorbereitet Folge leisten.

Clomifen-Bestellung aus dem Ausland – droht doppelte Strafbarkeit?

Ja. Wer Clomifen aus dem Ausland per Post bestellt, riskiert unter Umständen zwei Vorwürfe gleichzeitig: einerseits den Verstoß gegen das AntiDopG, andererseits einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG), weil Clomifen als verschreibungspflichtiges Arzneimittel nicht aus dem Ausland eingeführt werden darf. Beide Gesetze können nebeneinander angewendet werden. Erfahrene Strafverteidiger prüfen in solchen Fällen regelmäßig, ob sich die beiden Tatvorwürfe trennen lassen und welche Handlungsmöglichkeiten sich daraus für die Verteidigung ergeben.

Im Ermittlungsverfahren wegen Clomifen ist Akteneinsicht der entscheidende erste Schritt – nur so lässt sich die tatsächliche Beweislage einschätzen.

Spielt es eine Rolle, ob Clomifen nur für den Eigenbedarf bestimmt war?

Das Argument „Ich habe es nur für mich bestellt“ wird von Staatsanwaltschaften häufig kritisch bewertet. Zwar ist der Verwendungszweck für die Strafbarkeit nach dem AntiDopG grundsätzlich relevant – das Gesetz setzt einen Bezug zum Doping im Sport voraus. Wer jedoch glaubhaft machen kann, dass die Einnahme ausschließlich zu therapeutischen Zwecken mit ärztlicher Verordnung erfolgte, kann damit unter Umständen eine Strafbarkeit nach dem AntiDopG abwenden. Ganz anders sieht dies beim AMG aus, das unabhängig vom Verwendungszweck gilt. Ähnlich wie beim Wirkstoff Tamoxifen kommt es also entscheidend auf die konkrete Fallkonstellation an.

Was sollte ich tun, wenn ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder des Zolls erhalten habe?

Die wichtigste Regel lautet: Keine Angaben zur Sache machen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen, nutzen Sie dieses Schweigerecht! Schreiben Sie keine Antwort an die Behörde, bevor Sie einen Anwalt eingeschaltet haben. Wer zu früh und unvorbereitet Stellung nimmt, riskiert, sich selbst zu belasten. Ein auf das Strafrecht spezialisierter Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage beurteilen, welche Beweise tatsächlich gegen Sie vorliegen. Erst dann lässt sich eine realistische Einschätzung der Situation und eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
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  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
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