Die Straftatbestände des NpSG – Was Sie als Beschuldigter wissen müssen
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) schützt seit 2016 vor der unkontrollierten Verbreitung sogenannter „Legal Highs“. Anders als das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erfasst es Stoffgruppen und reagiert so flexibel auf Neuentwicklungen. Viele Beschuldigte wissen jedoch nicht, welche Handlungen wirklich strafbar sind – und dass Besitz und Erwerb zwar nach § 3 NpSG verboten sind, aber nicht zu den Strafvorschriften zählen. In diesem Beitrag erläutert ein Fachanwalt die Straftatbestände nach § 4 NpSG, die Einziehung nach § 5 NpSG, Unterschiede zum BtMG und zentrale Verteidigungsansätze. Zusätzlich wird komprimiert dargestellt, wann eine Einstellung nach § 153 StPO / § 153a StPO in Betracht kommt.
Was ist das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) überhaupt?
Das NpSG wurde geschaffen, um neuartige psychoaktive Substanzen effektiv zu regulieren. Statt Einzellisten arbeitet der Gesetzgeber mit Stoffgruppen und unterbindet so das Ausweichen durch minimale Strukturänderungen. § 3 NpSG enthält das Verbot des Umgangs (u. a. Handel treiben, Inverkehrbringen, Herstellen, Verbringen, Erwerb, Besitz, Verabreichen). Die Strafbarkeit richtet sich jedoch ausschließlich nach § 4 NpSG. Wichtig: Der bloße Besitz oder Erwerb ist nicht strafbar, kann aber Sicherstellung/Vernichtung nach den Polizeigesetzen nach sich ziehen.
Welche Stoffe fallen unter das NpSG?
Erfasst werden Gruppen wie synthetische Cannabinoide, synthetische Cathinone und bestimmte Halluzinogene. Entscheidend ist die chemische Struktur/Wirkung; auch neu designte Varianten können darunterfallen. In Ermittlungsverfahren ist die chemische Einordnung zentral: Erst Laboranalysen klären, ob ein Fund tatsächlich von den Stoffgruppen des NpSG gedeckt ist. Gegengutachten können hier verteidigungsrelevant sein.
Welche Handlungen sind nach dem NpSG strafbar?
Strafbar ist nur, was § 4 NpSG ausdrücklich nennt:
(1) Handel treiben, Inverkehrbringen oder Verabreichen sowie
(2) Herstellen oder Verbringen in den Geltungsbereich – jeweils zum Zweck des Inverkehrbringens.
Der Versuch ist strafbar.
Qualifikationen mit deutlich erhöhten Strafrahmen liegen z. B. bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung, Abgabe an Minderjährige (durch Personen > 21) oder erheblichen Gesundheitsgefährdungen (§ 4 Abs. 3 NpSG). Besitz und Erwerb sind nicht strafbar.
Abgrenzung: Besitz/Erwerb vs. strafbarer Umgang nach dem NpSG
Besitz und Erwerb sind nach § 3 NpSG verboten, aber nicht tatbestandsmäßig nach § 4 NpSG. Der Begriff „Sichverschaffen“ wird im NpSG nicht als eigene Tathandlung verwendet (anders als aus dem BtMG vertraut). Für die Praxis heißt das: Aus bloßem Besitz/Erwerb darf keine Strafbarkeit konstruiert werden; erforderlich sind die in § 4 NpSG genannten Handlungen. Gleichwohl kann Besitz/Erwerb als Ermittlungsanlass dienen (Sicherstellung, Analytik, Auswertung digitaler Spuren).
Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das NpSG?
Nach § 4 NpSG reicht der Strafrahmen im Grundtatbestand bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (z. B. Gewerbsmäßigkeit, Bande, Abgabe an Minderjährige, Gefährdung vieler Menschen) beträgt er ein bis zehn Jahre. Fahrlässige Varianten sind in Abs. 5/6 geregelt. Die Einziehung ist separat in § 5 NpSG normiert.
Gibt es Unterschiede zwischen dem NpSG und dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG)?
Ja. Das BtMG arbeitet mit Stofflisten und stellt regelmäßig auch Besitz unter Strafe; das NpSG mit Stoffgruppen und stellt Besitz/Erwerb nicht unter Strafe. Eine besondere „geringe-Menge“-Einstellungsnorm wie § 31a BtMG existiert im NpSG nicht; es gelten die allgemeinen Opportunitätsvorschriften der StPO.
„Nicht geringe Menge“ im NpSG – gibt es das?
Eine gesetzliche „nicht geringe Menge“ kennt das NpSG nicht. Schwerefälle ergeben sich aus den Qualifikationen des § 4 Abs. 3 NpSG (u. a. Gewerbsmäßigkeit, Bande, Abgabe an Minderjährige, erhebliche Gesundheitsgefährdungen). In der Verteidigungspraxis ist daher weniger eine starre Mengengrenze, sondern die konkrete Gefährdungslage und Tatmodalität entscheidend.
Wie laufen Ermittlungsverfahren nach dem NpSG ab?
Typische Anlässe: Kontrollen, Paketsendungen, Durchsuchungen. Es folgen Sicherstellung und Laboranalyse zur Stoffgruppenzuordnung, häufig Auswertungen von Kommunikationsdaten. Beschuldigte sollten ihr Schweigerecht nutzen und über den Verteidiger Akteneinsicht nehmen. Fehler bei Durchsuchung/Beweiserhebung oder unsichere Analytik sind zentrale Angriffspunkte. In geeigneten Fällen kommt eine Einstellung nach § 153 StPO / § 153a StPO in Betracht.
Welche Verteidigungsstrategien gibt es bei einem NpSG-Vorwurf?
Kernpunkte Ihrer Verteidigung in einem Ermittlungsverfahre nach NpSG sind:
- Stoffzuordnung (Struktur/Wirkung; Gegengutachten),
- Aktion statt Besitz/Erwerb – liegt wirklich eine der in § 4 NpSG genannten Handlungen vor?,
- Qualifikationen entkräften (keine Gewerbsmäßigkeit/Bande, keine Abgabe an Minderjährige, keine erhebliche Gefährdung),
- Prozessuale Einwände (Beweisverwertungsverbote, Durchsuchungsfehler).
Strategisch kann – wo vertretbar – auf eine Einstellung nach § 153 StPO / § 153a StPO hingearbeitet werden.
Warum sollte man bei einem NpSG-Vorwurf sofort einen Fachanwalt einschalten?
Das NpSG ist juristisch und naturwissenschaftlich anspruchsvoll. Ein Fachanwalt prüft Analytik und Tatmodalitäten, verhindert belastende Spontanäußerungen und entwickelt eine realistische Verteidigungsstrategie – vom Angriff auf die Stoffzuordnung bis zur qualifizierten Verhandlung über milde Lösungen oder Einstellungen.
Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.
Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!
So geht´s weiter:
- Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
- Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
- Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
- Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
- Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.