Eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung nach dem NpSG trifft die meisten Betroffenen unvorbereitet. Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz stellt Handel, Inverkehrbringen und Herstellung sogenannter „Legal Highs“ unter Strafe. Wer eine solche Vorladung erhält, fragt sich zu Recht: Muss ich hingehen? Muss ich reden? Und mache ich mich überhaupt strafbar? Besonders bitter ist dabei ein Umstand, den viele nicht kennen: Häufig ist der bloße Besitz gar nicht strafbar – doch ein unbedachtes Wort in der Vernehmung kann aus einer straflosen Situation eine Straftat machen. Als Fachanwalt für Strafrecht in München zeige ich Ihnen, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese schützen.

Muss ich bei einer Beschuldigtenvernehmung nach dem NpSG aussagen?

Nein, Schweigen ist Gold! Als Beschuldigter haben Sie ein uneingeschränktes Schweigerecht (§ 136 StPO). Zu einer polizeilichen Vernehmung müssen Sie nicht einmal erscheinen. Nur Ihre Personalien müssen Sie angeben. Ihr Schweigen darf Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Nutzen Sie dieses Recht und lassen Sie zuvor die Ermittlungsakte prüfen.

Was regelt das NpSG – und warum ist Schweigen hier so entscheidend?

Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz gilt seit 2016 und erfasst ganze Stoffgruppen statt einzelner Substanzen – etwa synthetische Cannabinoide und synthetische Cathinone. Strafbar sind nach § 4 NpSG aber nur bestimmte Handlungen. Der reine Besitz und der Erwerb zum Eigenkonsum bleiben straflos. Genau deshalb zählt Ihr Schweigen: Eine Aussage kann eine straflose Lage erst in eine strafbare verwandeln. Welche Handlungen konkret strafbar sind, erläutert unser Beitrag zu den NpSG-Straftatbeständen.

HandlungNach dem NpSG strafbar?Kurz erklärt
HandeltreibenJa (§ 4 NpSG)Jeder auf Umsatz gerichtete Umgang
Inverkehrbringen / AbgabeJaWeitergabe an andere
VerabreichenJaAnwendung bei einer anderen Person
Herstellen zum InverkehrbringenJaProduktion zum Weiterverkauf
Einfuhr / Verbringen zum InverkehrbringenJaBei reinem Eigenbedarf ggf. Bannbruch
Abgabe an Minderjährige (Täter über 21 J.)Ja – Verbrechen (§ 4 Abs. 3 NpSG)Erhöhter Strafrahmen: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe
BesitzNeinVerboten, aber straflos; Sicherstellung nach § 3 Abs. 3 NpSG
Erwerb zum EigenkonsumNeinAuslandsbestellung kann aber als Anstiftung strafbar sein
EigenkonsumNeinBleibt – wie beim BtMG – straflos

Schon eine Vorladung im NpSG-Verfahren stellt wichtige Weichen – vor der ersten Aussage sollte die Akte geprüft sein.

Gilt das NpSG auch für Lachgas, GBL und BDO?

Ja. Durch die Novelle vom 7. Januar 2026 – in Kraft seit dem 12. April 2026 – erfasst das NpSG erstmals auch Einzelstoffe in einer neuen Anlage 2: Lachgas (Distickstoffmonoxid), GBL und BDO. Für diese Stoffe gelten dieselben Strafrahmen wie für andere neue psychoaktive Stoffe. Bei einem entsprechenden Vorwurf prüfe ich für Sie, ob dessen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Wie läuft eine Beschuldigtenvernehmung im NpSG-Verfahren ab?

Meist werden Sie schriftlich geladen oder vor Ort, beispielsweise im Rahmen einer Hausdurchsuchung, angesprochen. Zu Beginn muss man Ihnen den Tatvorwurf nennen und Sie über Ihre Rechte belehren (§ 136 StPO). Die Vernehmung wird protokolliert, oft in Frage-Antwort-Form. In NpSG-Verfahren spielen Laboranalysen und Gutachten eine zentrale Rolle. Die Ermittler wollen Details, die den Tatverdacht erhärten.

Welche Rechte habe ich bei einer Beschuldigtenvernehmung nach dem NpSG?

Sie haben das Recht zu schweigen, das Recht auf einen Verteidiger (§ 137 StPO) und – über diesen – das Recht auf Akteneinsicht. Zur Aussage darf man Sie nicht zwingen. Werden Sie festgehalten, muss Ihnen der Kontakt zu einem Verteidiger ermöglicht werden (§ 163a StPO).

Welche Fehler sollten Beschuldigte in NpSG-Vernehmungen vermeiden?

Der häufigste Fehler ist eine Aussage ohne vorherige Beratung. Gefährlich ist auch das sogenannte Teilschweigen: Wer nur einzelne Fragen beantwortet, riskiert, dass dies zu seinen Lasten gewertet wird. Wer spontan seine Darstellung anpasst, verstrickt sich in Widersprüche. Und wer eine Auslandsbestellung einräumt, kann sich dem Vorwurf des Bannbruchs nach dem NpSG aussetzen – obwohl der Besitz selbst straflos ist.

Welche Folgen kann eine unüberlegte Aussage haben?

Eine vorschnelle Aussage liefert Ermittlern neue Ansatzpunkte, um Beweise zu sammeln. Selbst scheinbar entlastende Angaben können im Gesamtbild belastend wirken. Der Grundtatbestand des § 4 NpSG reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei Gewerbsmäßigkeit oder Abgabe an Minderjährige – drohen ein bis zehn Jahre. Hinzu kommt die Einziehung der Stoffe (§ 5 NpSG).

In NpSG-Verfahren entscheidet oft die Laboranalyse – ob eine Substanz überhaupt einer erfassten Stoffgruppe zuzuordnen ist, lässt sich anfechten.

Wie unterstütze ich Sie als Fachanwalt vor der Vernehmung?

Als Strafverteidiger prüfe ich für Sie zuerst, ob überhaupt eine strafbare Tathandlung des § 4 NpSG vorliegt oder nur strafloser Besitz. Ich beantrage Akteneinsicht, kontrolliere die Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Probenentnahme und entwickle mit Ihnen die Verteidigungsstrategie. Im besten Fall lässt sich das Verfahren nach § 153 StPO oder § 153a StPO einstellen – damit Sie schnell wieder nach vorn blicken können.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.