Rechtsanwalt Kämpf, München, erklärt die Sachbeschädigungs-Delikte gem. §§ 303 ff. StGB, insbesondere Strafe, Strafmaß, Voraussetzungen sowie Qualifikationen und Sondertatbestände (Datenveränderung, Computersabotage etc.):

Spät abends klingelte es an der Tür – die Polizei bringt ihr Kind oder sucht es. In der Nachbarschaft wurden Mercedessterne abgebrochen, Rückspiegel abgetreten, Wände bemalt. Gehäuft tritt die Sachbeschädigung und gemeinschädliche Sachbeschädigung im Bereich des Jugendstrafrechts auf.
Im Falle einer Hausdurchsuchung oder polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wegen des Verdachts der Sachbeschädigung sollten Sie umgehend die professionelle Hilfe eines Strafverteidigers  hinzuziehen. Denn eine Hausdurchsuchung stellt eine außergewöhnlich belastende Ausnahmesituation für den Beschuldigten und/oder dessen Angehörige dar.

1. Strafe und Strafmaß der Sachbeschädigung (§ 303 StGB)

Als Strafrahmen der Sachbeschädigung sieht § 303 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Die Höhe der zu erwartenden Strafe – das so genannte Strafmaß – ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig, es kommt auf eine Vielzahl von Faktoren an. Die Strafe für eine Sachbeschädigung richtet sich insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens und danach, ob dieser und in welcher Höhe der Schaden wieder gut gemacht wurde. Weiter ist relevant, ob und zu welchem Zeitpunkt ein Geständnis abgegeben worden ist. Strafschärfend wird berücksichtigt, wenn der Täter (einschlägige) Vorstrafen hat.

2. Voraussetzungen der Sachbeschädigung

Tatobjekt der Sachbeschädigung sind fremde, körperliche Gegenstände. Auch Tiere sind Sachen. Eine Sache ist dann fremd, wenn sie im Eigentum eines anderen steht.
Eine Sachbeschädigung begeht derjenige, der eine fremde Sache zerstört oder beschädigt.
a) Zerstörung
Eine Sache ist dann zerstört, wenn diese entweder vernichtet wurde (beispielsweise durch Verbrennen) oder der bestimmungsgemäße Gebrauch nicht mehr möglich ist.
b) Beschädigung
Eine Beschädigung im Sinne der Sachbeschädigung nach § 303 StGB ist gegeben, wenn die Sache entweder in ihrer Substanz verletzt ist (zum Beispiel durch Absägen, Verbiegen, Zerkratzen), ihre Brauchbarkeit nach ihrem bestimmungsgemäßen Zweck eingeschränkt bzw. gemindert ist (zum Beispiel beim Verschmutzen/Verschmieren der Linse eines Radarmessgerätes) oder ihr äußeres Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert ist (beispielsweise bei einem Graffiti).

3. Sondertatbestände und Qualifikationen der Sachbeschädigung

a) Datenveränderung gemäß § 303a StGB

Die Datenveränderung sieht als Strafe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Schutzobjekt sind Daten. Daten im Sinne der Datenveränderung sind Informationen, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.
Tathandlungen der Datenveränderung ist das Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbar machen oder Verändern der Daten.

b) Computersabotage nach § 303b StGB

Die Computersabotage wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Der besonders schwere Fall der Computersabotage sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
Von dem Straftatbestand der Computersabotage soll die Datenverarbeitung vor Angriffen geschützt werden. Der Begriff des Datenverarbeitungsvorgangs wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt. Es soll jeder technische Vorgang umfasst sein, bei welchem Daten aufgenommen und durch die Verknüpfung mit Programmen Arbeitsergebnisse erzielt werden. Tathandlung ist die Störung der Datenverarbeitung.
Eine solche Störung der Datenverarbeitung kann herbeigeführt werden, indem die technische Funktion des Computers beeinträchtigt wird, beispielsweise durch Programmveränderungen.

Exkurs – Strafantrag bei Sachbeschädigung, Datenveränderung und Computersabotage: Bei den Straftatbeständen der Sachbeschädigung, der Datenveränderung und der Computersabotage ist jeweils die Stellung eines Strafantrags Voraussetzung für die Strafverfolgung. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde (Staatsanwaltschaft) wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen bejaht. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist beispielsweise gegeben, wenn der Verletzte nicht in der Lage ist, eine eigene Entscheidung über die Stellung des Strafantrags zu stellen, oder der Rechtsfrieden derart nachhaltig gestört ist, dass eine Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit zu befürchten steht. Bitte beachten Sie, dass die Frist zur Stellung eines Strafantrags lediglich drei Monate ab Kenntnis von der Tat sowie des Täters beträgt. Dies ergibt sich aus § 77 b StGB. Im Falle der Versäumung der Frist zur Stellung eines Strafantrags wegen Sachbeschädigung, Datenveränderung oder Computersabotage liegt ein absolutes Verfahrenshindernis vor, eine Strafverfolgung ist in diesem Falle nicht mehr möglich.

c) gemeinschädliche Sachbeschädigung gemäß § 304 StGB

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert.
Durch den Straftatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung sollen besonders schutzwürdige öffentliche Sachen vor Beschädigung geschützt werden. Die Aufzählung in § 304 StGB ist im Hinblick auf die geschützten Tatobjekte abschließend. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung schützt danach Gegenstände religiöser Verehrung, dem Gottesdienst gewidmete Sachen, Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, öffentliche Gegenstände der Kunst, Wissenschaft oder des Gewerbes, Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen sowie Gegenstände zur Verschönerung öffentlicher Wege.
Tathandlung der gemeinschädlichen Sachbeschädigung ist wie auch bei der Sachbeschädigung die Beschädigung und Zerstörung sowie die Veränderung des Erscheinungsbilds.

d) Zerstörung von Bauwerken nach § 305 StGB

Die Zerstörung von Bauwerken sieht gemäß § 305 StGB als Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
Von dem Straftatbestand der Zerstörung von Bauwerken geschützte Tatobjekte sind Gebäude, Schiffe, Brücken, Dämme, gebaute Straßen, die Eisenbahn oder ein anderes fremdes Bauwerk. Beispiele für ein anderes fremdes Bauwerk im Sinne des § 305 StGB sind ein künstlicher Fischteich, eine Hundehütte oder eine Gartenmauer.
Tathandlung der Zerstörung von Bauwerken ist das Zerstören bzw. teilweise Zerstören. Ein bloßes Beschädigen wie bei der Sachbeschädigung ist nicht ausreichend.

e) Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305a StGB

Wegen der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel kann nach § 305a StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Tatobjekt des Straftatbestandes der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel sind fremde technische Arbeitsmittel sowie Kraftfahrzeuge der Polizei und der Bundeswehr. Technisches Arbeitsmittel im Sinne des § 305a StGB sind beispielsweise Werkzeuge, Hebebühnen, und Arbeitsgeräte. Diese müssen von bedeutendem Wert sein. Dies ist ab 1300 € gegeben. Außerdem müssen die Arbeitsmittel von wesentlicher Bedeutung für die Errichtung von Verkehrseinrichtungen oder Versorgungsanlagen gemäß § 316 b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StGB sein.
Tathandlung des § 305a StGB ist das Zerstören.

Tipp vom Strafverteidiger: Schweigen Sie! Als Beschuldigter eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Sie müssen ausschließlich Angaben zu Ihrer Person machen. Darauf sollten Sie sich beschränken, um Nachteile zu vermeiden.

Quellennachweis Lichtbild: Rudolpho Duba und m.gade – www.pixelio.de