Uneidliche Falschaussage § 153 StGB: Was Zeugen jetzt wissen müssen

Sie haben eine Ladung der Polizei, einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift wegen des Vorwurfs einer uneidlichen Falschaussage nach § 153 StGB erhalten? Diese Situation ist beunruhigend – gerade weil viele Betroffene gar nicht wollten, dass aus ihrer Aussage ein Strafverfahren wird. Vielleicht haben Sie als Zeuge einem Freund helfen wollen, einen Sachverhalt anders geschildert oder etwas verschwiegen. Auf dieser Seite erfahren Sie, wann eine Falschaussage vor Gericht strafbar ist, welche Strafe droht und warum eine Aussage bei der Polizei rechtlich anders zu bewerten ist.

Eine Falschaussage vor Gericht wiegt schwer – der Gesetzgeber schützt damit die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege.

Was ist eine uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB?

Eine uneidliche Falschaussage begeht, wer vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger falsch aussagt – ohne dass ein Eid geleistet wurde. „Uneidlich“ bedeutet also: ohne Schwur. Geschützt wird die staatliche Rechtspflege, denn Gerichte sind auf wahrheitsgemäße Angaben angewiesen. Wird ein Gericht mit falschen Angaben versorgt, leidet die gesamte Beweiswürdigung.

Wann ist eine Aussage im Sinne des § 153 StGB „falsch“?

Falsch ist eine Aussage, wenn ihr Inhalt nicht der Wahrheit entspricht – die überwiegende Ansicht stellt dabei auf das objektiv tatsächlich Geschehene ab. Auch das Verschweigen beweiserheblicher Tatsachen kann eine falsche Aussage sein, wenn die verschwiegene Tatsache für die Entscheidung erheblich ist. Wichtig: § 153 StGB ist ein reines Vorsatzdelikt. Wer versehentlich Falsches sagt oder sich schlicht irrt, macht sich nicht strafbar.

Ist eine Falschaussage bei der Polizei strafbar?

Nein – und das überrascht viele Betroffene. Weder Polizei noch Staatsanwaltschaft sind zur eidlichen Vernehmung von Zeugen befugt. Eine unrichtige Aussage bei der Polizei erfüllt daher den Tatbestand des § 153 StGB grundsätzlich nicht. Anders lautende Belehrungen im Vernehmungszimmer sind unzutreffend. Vorsicht ist trotzdem geboten: Wer einen anderen wahrheitswidrig einer Straftat bezichtigt, kann sich wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar machen; wer jemanden deckt, riskiert eine Strafvereitelung nach § 258 StGB.

Wer kann Täter einer uneidlichen Falschaussage sein?

Täter sind ausschließlich Zeugen oder Sachverständige. Der Angeklagte in einem Strafprozess kann keine Falschaussage begehen: Er darf zu Sache und zu seinen persönlichen Verhältnissen sogar lügen, ohne sich nach § 153 StGB strafbar zu machen. Auch die Partei im Zivilprozess – also Kläger oder Beklagter – ist kein tauglicher Täter. Falsche Angaben einer Partei können jedoch als Prozessbetrug nach § 263 StGB strafbar sein.

Was ist der Unterschied zwischen Falschaussage und Meineid?

Der Meineid nach § 154 StGB ist die Steigerung der Falschaussage: Hier wird die falsche Aussage unter Eid getätigt. Während die uneidliche Falschaussage ein Vergehen ist, handelt es sich beim Meineid um ein Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Als Fachanwalt für Strafrecht prüfe ich für Sie zuerst, ob überhaupt vor einer zuständigen Stelle und ob eidlich oder uneidlich ausgesagt wurde – diese Weichenstellung entscheidet über den gesamten Strafrahmen.

Ob eine Strafe für die Falschaussage tatsächlich verhängt wird, hängt stark vom Einzelfall und von möglichen Milderungsgründen ab.

Welche Strafe droht bei einer uneidlichen Falschaussage?

Der Strafrahmen des § 153 StGB reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Eine reguläre Geldstrafe ist im Grundtatbestand nicht vorgesehen. Nur ausnahmsweise kann das Gericht nach § 47 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verhängen. Bedenken Sie: Ab dem 90. Tagessatz erfolgt eine Eintragung ins Führungszeugnis – Sie gelten dann als vorbestraft. Welche Strafe konkret ausgesprochen wird, hängt vom Einzelfall ab.

Kann ich eine falsche Aussage noch berichtigen?

Ja. Solange Sie noch im Zeugenstand stehen und die Aussage korrigieren, bleibt die ursprünglich falsche Aussage in der Regel folgenlos. Nach § 158 StGB kann das Gericht die Strafe mildern oder ganz absehen, wenn Sie die falsche Angabe rechtzeitig berichtigen. „Rechtzeitig“ bedeutet: bevor ein Nachteil entstanden ist, die Aussage verwertet wurde oder bereits ermittelt wird. Diese Berichtigung ist heikel – wann und wie sie sinnvoll ist, bespreche ich mit Ihnen vor jedem weiteren Schritt.

Was bedeutet Aussagenotstand nach § 157 StGB?

Ein Aussagenotstand liegt vor, wenn ein Zeuge die Unwahrheit sagt, um von sich selbst oder einem Angehörigen die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden. In diesem Fall kann das Gericht nach § 157 StGB die Strafe mildern oder von ihr absehen. Diese Vorschrift erkennt die menschliche Zwangslage an, in der viele Betroffene stecken – etwa wenn eine wahrheitsgemäße Aussage den eigenen Partner belasten würde.

VorschriftDeliktStrafrahmen
§ 153 StGBUneidliche Falschaussage (Vergehen)3 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe
§ 154 StGBMeineid (Verbrechen, Aussage unter Eid)Nicht unter 1 Jahr Freiheitsstrafe
§ 160 StGBVerleitung zur (gutgläubigen) FalschaussageUneidlich: bis 6 Monate oder Geldstrafe; falscher Eid: bis 2 Jahre
§ 157 StGBAussagenotstand (Milderungsgrund)Milderung oder Absehen von Strafe möglich
§ 158 StGBBerichtigung einer falschen AngabeMilderung oder Absehen von Strafe möglich

Was ist die Verleitung zur Falschaussage nach § 160 StGB?

Eine Verleitung zur Falschaussage nach § 160 StGB begeht, wer einen gutgläubigen Zeugen oder Sachverständigen dazu bringt, objektiv falsch auszusagen – die Beweisperson weiß dabei nicht, dass ihre Aussage unrichtig ist. Hält der Hintermann es dagegen für möglich, dass die Beweisperson bewusst lügt, scheidet § 160 StGB aus. Dann kommt eine Anstiftung zur Falschaussage nach den allgemeinen Regeln in Betracht. Diese Abgrenzung zwischen Anstiftung und Verleitung ist juristisch anspruchsvoll und für die Verteidigung oft entscheidend.

Warum ist anwaltliche Hilfe beim Vorwurf der Falschaussage entscheidend?

Viele Betroffene unterschätzen, wie stark schon die ersten Angaben den weiteren Verlauf prägen. Beim Vorwurf einer Falschaussage kommt es auf Details an: War die Stelle überhaupt zuständig? Lag Vorsatz vor? Ist eine Berichtigung noch möglich? Als Fachanwalt für Strafrecht nehme ich für Sie zunächst Akteneinsicht und prüfe, an welcher Stelle sich das Verfahren angreifen lässt – damit Sie im besten Fall gar nicht erst vorbestraft werden. Wer früh handelt, wahrt die entscheidenden Handlungsspielräume.

Welche Tipps gibt´s vom Strafverteidiger zum Schluss?

Strafverteidiger-Tipp 1: Je früher Sie einen Anwalt hinzuziehen und je früher dieser die Möglichkeit hat, lenkend einzugreifen, desto besser sind in der Regel die Ergebnisse, die in Ihrem Ermittlungsverfahren bzw. in Ihrem Strafverfahren erreicht werden können.
Strafverteidiger-Tipp 2: Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch! Es ist eines Ihrer wichtigsten Beschuldigtenrechte. Sie müssen sich nicht selbst belasten. Sie sollen keine Aussage zur Sache machen. Folgen Sie daher auch nicht der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung, sondern kontaktieren Sie vorher einen auf das Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Sprechen Sie bitte nicht mit der Polizei, reden Sie mit mir!

So geht´s weiter:

  • Sie kontaktieren mich unter 089/228433-55.
  • Sie erhalten einen Termin binnen 48 Stunden.
  • Wir besprechen Ihren Fall inklusive Chancenbewertung.
  • Nach Beauftragung durch Sie nehme ich Akteneinsicht.
  • Sobald die Akte vorliegt, planen wir gemeinsam unsere Strategie.